Tussinelda schrieb:Eine Rücknahme des Schutzstatus erfolgt, wenn unrichtige Angaben oder das Verschweigen entscheidender Tatsachen zur Erteilung des Schutzstatus geführt haben.
hast du nicht immer dargelegt, dass falsche Angaben zur Identität oder zur Verfolgungssituation manchmal notwendig seien und deswegen dem Asylbewerber keine negativen Folgen entstehen dürfen?
Tussinelda schrieb:Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Verfolgungssituation dauerhaft geändert hat bzw. diese nicht mehr besteht und den Betroffenen bei einer Rückkehr keine Gefahren mehr drohen.
das muss das BamF prüfen! und zwar alle zwei Jahre - unterlässt das Bamf die Prüfung, ist der Aufenthalt dauerhaft.
ich bin gar nicht mehr auf dem Laufenden, ob das Gesetz zur Mitwirkungspflicht bei der Überprüfung nun schon durch ist . Denn bislang musste kein einziger Flüchtling bei dieser Neubewertung mitwirken.
Da aber dringend eine Überprüfung, vorallem hinsichtlich der Identitäten und Asylgründe von tausenden Asylanträgen, die im Fragebogenmodus (rechtswidrig durchgeführte Asylverfahren: keine persönliche Anhörung, keine Identitätsprüfung, sondern Kreuzchenverfahren!) entschieden wurden, notwenid ist, besteht hier tatsächlich mal Bezug zum topic.
Ja, die Asylgesetzgebung muss angepasst werden.
Dringend notwendig, da das BaMF mit der schieren Menge der (inzwischen hoffentl.) mitwirkungspflichtigen Überprüfungen überfordert ist, ist eine Fristverlängerung von 2 auf 3 Jahre. Ich weiß nicht, ob der Koalitiospartner SPD diesem Gesetzesvorhaben von Innenminister Seehofer die Zustimmung erteilt hat/erteilen wird.
Tussinelda schrieb:in Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets,
die Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen,
eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
ein Verbrechen oder besonderes schweres Vorgehen, welcher bzw. welches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe geführt hat.
was ergibts sich in der Praxis? Söldner und Verbrecher wie der "einarmige Tschetschene"*, Taliban und Co erhalten einen Aufenthaltsstatus.
* anerkannter Asylbewerber in Österreich;
mehr dazu hier
https://www.sueddeutsche.de/politik/terroranschlag-in-der-tuerkei-der-einarmige-soll-hinter-anschlag-in-istanbul-stecken-1.3059069Tussinelda schrieb:was ist los? Das behauptest Du jetzt einfach mal so :D ist ja lustig hier
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ja, das hab ich auch gedacht, aber mir ist das Lachen schon länger vergangen beim Thema Asylchaos
Abahatschi schrieb:Ich würde es nicht von der Furcht der Person abhängig machen sondern von Tatsachen
gute IDee. Genau das steht im Grundgesetz und in der GFK und in der Asylgesetzgebung.
Tussinelda schrieb:Und Rücknahmen erfolgen durch das Bundesamt und nicht den Asylbewerber
Schmarrn
ein Antragsteller kann sehr wohl seinen Antrag zurück nehmen.
siehe hier - samt Rücknahme und Verzichtserklärung#https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Rueckkehr/verzichtserklaerung-starthilfePlus.html
stereotyp schrieb:Bestimmte Rechte garantiere das Abkommen aber nur anerkannten Flüchtlingen, betonte der EuGH. Dazu zähle etwa das Recht auf Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialhilfe.
interessante Möglichkeit, die der EUGH darstellt. dürfte mit den Menschenrechten kollidieren
geeky schrieb:the_unforgiven schrieb:
Genau, er muß mit viel Aufwand auch vor Missbrauch geschützt werden.
Natürlich berücksichtigt der Rechtsstaat auch diesen Aspekt. Du möchtest diesbezüglich für Nicht-Deutsche schärfere Regeln als für Deutsche?
@geeky als Deutscher bekommst du nicht in allen Rechtsgebieten kostenfreie Rechtsberatung und kostenfreie anwaltliche Vertretung vor Gericht.
Von "Schlechterstellen" kann also gar nicht die Rede sein, wenn vor dem Klageverfahren schon mal nach den Möglichkeiten auf Erfolg geprüft würde.
Muss mMn aber nicht sein.