Tussinelda schrieb:@the_unforgiven
was willst Du eigentlich? Es sind die gesetzlichen Bedingungen, die weitaus weiter gefasst sind, als Du behauptet hast. darum ging es. Ich hoffe doch, dass sich an die Gesetze gehalten wird.
ok, dann ist ja alles klar, Wir können also davon ausgehen daß jemand der in abschiebehaft sitzt (und nicht wieder im eiltempo rausgeholt wird) diese BEdingungen erfüllt. BEispiele die darunter fallen haben ich mit ".." gefolgt als unvollständige Aufzählung angeführt.
Wenn Dir diese Formulierung unzutreffend war so hast Du sie nun ja korrigiert und ich bitte meinen Satz so zu verstehen wie der zitierte Gesetzestext lautet.
So nun haben wIr also einen der
1) nach EU Einreise nach D weiterreist und nach Einreiseland abzuschieben ist
1a) ein Gefährder ist der zur Gefahrenabwehr abzuschieben ist
2) er seinen Aufenthaltsort nach Ablauf der Ausreisefrist nicht mitgeteilt hat (aka Abgetaucht ist)
3) ersichd er Abschiebung entzogen hat
4) er sich der Abschiebung entzogen hat
5) Fluchtgefahr
(14) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein:
1.
der Ausländer hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
2.
der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
3.
der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen und aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will,
4.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
5.
der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will,
5a.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus oder
6.
der Ausländer hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.htmlAlso DIESE Fälle allesamt müssen alle sicher und zumutbar teils eigengefährdungssicher untergebracht werden.
Und ich hoffe doch daß diese Fälle nicht der Normalfall sind.
Und für DIESE Fälle sollte eine JVA wohl eher passen als ein Ferienlager.