@Tussinelda es ging um die (vermutlich ironische) Frage nach der Diskriminierung.
Für mich ist die Quellenlage zur Praxis schwierig weil man sich einerseits um naziseiten herum recherchieren muß und andererseits das Thema für mich nicht so interessant ist daß ich massig Beispiele in der Hosentasche parat habe.
Für mich sind Kinder... liebhaber und Bigamisten eben solche egal wie legitim das woanders sein mag und welche Nationalität oder Körpermerkmale sie haben.
Dein pdf ist leider nicht interpretationssicher exakt formuliert für jeden möglichen Fall, weil es ja auch eine Vereinfachung darstellt. Aber ich versuche mal:
@Abahatschi gut nach dem pdf von
@Tussinelda sieht es so aus:
als deutscher -und ich gehe mal davon aus daß die Deffinition hier bedeutet
deutsche Staatsbürgerschaft- geht vermutlich nichts.
Absolutes Mindestalter
16, nur
ein Dekel pro topf.
Ehen im Ausland
von deutschen die den Anforderungen in dem Land
entsprechen insbesondere bei doppelter Staatsbürgerschaft ist nicht exakt geklärt dort, also ist der Fall noch zu klären.
Sind beide
noch keine deutschen so gilt laut dem Papier absolutes Mindestalter Ermessensspielraum nur bis 14 runter.
Hinsichtlich der in § 1303 Abs. 2 BGB gezogenen Altersgrenze von 16 Jahrensollnicht jede Un-terschreitung einen Verstoß gegen den (deutschen) „ordre public“ darstellen.Aus Gründen desKindeswohlsund zum Schutz der verfassungsrechtlich garantierten sexuellen Selbstbestimmung
-
wird die im deutschen Sexualstrafrecht gezogene Grenze von 14 Jahren(vgl. § 176 Abs. 1 StGB12) als unverzichtbarer Mindeststandardherangezogen.In derRechtsprechung ist eine Ehemündig-keit mit neun oder zehn Jahrendaherfür eindeutig ordre public-widrig befunden worden. Gegen-teilige Entscheidungen sindfür Sachverhalteergangen, in denen ein Ehepartner das 14. Lebens-jahr vollendet hat.Mit Vollendung des 15. Lebensjahres soll eine unter Würdigung aller Um-stände stattfindende Einzelfallabwägung für die Vereinbarkeit mit Art. 6 EGBGB maßgebendsein
ABER
Hier hat per Leitsatz die Regelung im Ausland das sagen:
Wird eine ausländische Vorschrift zurVermeidung eines „ordre-public“-Verstoßes nichtange-wendet, isthinsichtlichderdaraus resultierendenFolgen grundsätzlich eine Lösung im fremden Recht zu suchen. Grund hierfür ist, dass das ausländische Recht so wenig wie möglich ausge-schaltet werden soll.14Maßgebend ist somit, welche Rechtsfolgen die jeweilige ausländische Rechtsordnung für das Fehlen der Ehemündigkeit vorsieht.
Was das genau bedeutet müsste man sich schlau machen mir ist das als Laien an der Stelle zumindest suspekt.
Tussinelda schrieb:steht doch alles im link, wozu also die Frage?
Es dauert einige Zeit sich in die Formulierungen zwischen den Zeilen reinzulesen und zu erkennen daß -vermutlich- die Regelung zur Ehe die im Ausland geschlossen wurde nur für Ausländer gilt und ob einer mit doppelter Staatsbürgerschaft z.B. dieses "Recht" in der Praxis verwirkt.