@BuddhasStiefelGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
Siehe Punkt (2)
Das meinte ich damit, hier wird Asyl gewährt oder geprüft, obwohl wir wissen, dass sie aus einem sicheren Drittstaat zu uns kommen.
@TussineldaDamit untermauerst Du ja meine Feststellung, dass das GG diese ganzen Asylgewährungen nicht alleine hergegeben hätte, danke.
Aus meiner Sicht müsste die Mitwirkung bei der Asylprüfung darin bestehen, dass der Bewerber seine Reisroute offenlegt und daraus ersichtlich wird, ob er aus einem sicheren Drittstaat zu uns kommt oder wider Erwarten mangels unsicherer Drittstaaten an unseren Grenzen nicht. Die Tatsache alleine, dass wir nicht wissen, welchen Grenzübertritt er / sie gewählt hat, dürfte jedenfalls nicht zur Asylgewährung führen.
Ich kann ja auch nicht Kindergeld beantragen und darauf beharren, es wären 10 Stück, ich würde aber ihre Namen nicht preisgeben.