Tussinelda
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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
15.03.2019 um 13:43@Abahatschi
Hier, zu Deiner Beruhigung, es geht NUR um die Antragstellung......da ist die Falschangabe straffrei. danach nicht mehr.......ich hatte es alles schon mal gepostet:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/welche-rechtsfolgen-erwarten-asylbewerber-die-bei-antragsstellung-falschen-namen-verwendet-haben_117324.html
Hier, zu Deiner Beruhigung, es geht NUR um die Antragstellung......da ist die Falschangabe straffrei. danach nicht mehr.......ich hatte es alles schon mal gepostet:
Die Angabe falscher Personalien bei der Antragstellung im Asylverfahren stellt ferner für den Asylbewerber zwar keine Strafbarkeit, aber bereits eine Ordnungswidrigkeit gem. § 111 OWiG dar.zufrieden?
Vereinfacht könnte man also sagen, dass falsche Angaben ggü. dem BAMF noch nicht strafrechtlich relevant sind. Sobald dann aber aus dem Asylverfahren irgendein aufenthaltsrechtlicher Status erwächst – und sei es nur eine Duldung – ist schon die Aufrechterhaltung des Irrtums im Bereich der Strafbarkeit.
Im Zusammenhang mit dem Asylverfahren kommen als Straftatbestände z. B. Urkundenfälschung gem. § 267 StGB durch Vorlage eines ge-/verfälschten Passes und mittelbare Falschbeurkundung gem. § 271 StGB durch Bewirken falscher Personalien in ausländerrechtlichen Aufenthaltsgestattungen (Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AsylG § 84 Rn. 3-4) zu Lasten des Asylbewerbers in Betracht.
......Weiterhin wäre eine Rückforderung sämtlicher geleisteter Zahlungen i. S. d. § 45 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 9 Abs. 4 AsylbLG zulässig.
Auch eine Ausweisung i. S. d. § 54 AufenthG ist aufgrund der Angabe unrichtiger Personalien nach Abs. 2 Nr. 8 bereits ohne Straftatverurteilung möglich.