Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
14.03.2019 um 15:42lawine schrieb:welche der genannten Voraussetzungen hat nicht vorgelegen?Obwohl OT würde ich plädieren für
lawine schrieb:ein wirksamer Bürgschaftsvertraghat nicht vorgelegen.
lawine schrieb:welche der genannten Voraussetzungen hat nicht vorgelegen?Obwohl OT würde ich plädieren für
lawine schrieb:ein wirksamer Bürgschaftsvertraghat nicht vorgelegen.
eckhart schrieb:Obwohl OT würde ich plädieren fürDas ist leider falsch - sie liegen vor, gerichtlich bestätigt, die Rechnungen wurden verschickt, jetzt zahlt sie die Länder (an den Jobcenter & Co.)
lawine schrieb:
ein wirksamer Bürgschaftsvertrag
hat nicht vorgelegen.
eckhart schrieb:lawine schrieb:ist das dein GEfühl oder kannst du das rechtssicher begründen?
ein wirksamer Bürgschaftsvertrag
hat nicht vorgelegen.
lawine schrieb:ist das dein GEfühl oder kannst du das rechtssicher begründen?Es ist meine Erfahrung, dass sich der Gang zum Anwalt lohnt. Erfahrungsgemäß bekommt der Anwalt gar nichts zu tun, weil so viele grundsätzliche Fehler im Vertragsrecht gemacht werden, erledigen sich diese Fälle gewöhnlich von selbst.
Gern mit Gerichtsentscheidung des Oberverwaltungsgerichtes
Abahatschi schrieb:die Rechnungen wurden verschickt, jetzt zahlt sie die Länder (an den Jobcenter & Co.)
Tussinelda schrieb:nicht recht wäre mir, wenn die Bürgen für etwas bezahlen müssten, dass so nicht kommuniziert worden ist und nicht recht wäre mir, wenn dafür irgendwelche BamF oder sonst welche Mitarbeiter büßen müssten. Ende der Durchsage, mich betreffend.bei GEld hört bekanntlich die Freundschaft auf. Kommt in den besten Gutmenschenfamilien vor.
Abahatschi schrieb:Bist Du der Meinung dass der Steuerzahler aufkommen sollte?Ja unbedingt!
lawine schrieb:bei GEld hört bekanntlich die Freundschaft auf. Kommt in den besten Gutmenschenfamilien vor.ist ja nicht so, dass die Bürgen einfach gar nix bezahlt hätten, aber so kann man es natürlich darstellen
Menschen zu retten ist moralisch auch deutlich höher zu bewerten als eingegangene Zahlungsverpflichtungen zu begleichen.
eckhart schrieb:Schon wegen des Wir-GefühlsNa ja, ich kann mit Blöden (Länder und diese Bürgen) nicht recht warm werden, es stellt sich nicht ein.
Tussinelda schrieb:ist ja nicht so, dass die Bürgen einfach gar nix bezahlt hätten, aber so kann man es natürlich darstellenHast Du Quellen wieviel sie bezahlt haben?
Tussinelda schrieb:dass die Bürgen einfach gar nix bezahlt hättenkann mich nicht erinnern, von "die Bürgen" in verallgemeinernder Form geschrieben zu haben
Tussinelda schrieb:aber so kann man es natürlich darstellendu kannst es darstellen wie dir beliebt!
Informationen zur Verpflichtungserklärungdie Verpflichtungserklärung ist auch nicht soooo eindeutig wie du dir vermutlich wünschen würdest.
Wo erhalte ich die Verpflichtungserklärung und welche Verpflichtungen gehe ich damit ein?
In den Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufzukommen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.
Die genannten Paragraphen enthalten alle näheren Informationen, wobei insbesondere § 66 Absatz 2, § 67 zum Umfang der Kosten und § 68 Aufenthaltsgesetz zur Haftung für den Lebensunterhalt maßgebend sind. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Wie lange ist eine Verpflichtungserklärung gültig und kann sie widerrufen werden?
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen Verpflichtungserklärung erforderlich.
Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis darüber, ob durch einen Widerruf eine Erstattungspflicht im Schadenfall abgewendet werden kann.. In jedem Fall kann das Auswärtige Amt nicht dafür garantieren, dass eine Visumerteilung nur aufgrund eines Widerrufs einer Verpflichtungserklärung verhindert werden kann.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Behörde, bei der Sie die Verpflichtungserklärung abgegeben haben.
lawine schrieb:Ich bin aber überzeugt , dass niemand zum Anwalt gelaufen wäre um sich von der Verpflichtungserklärung und ihren Folgen zu befreien!Dabei renne ich sogar zum Anwalt um eine Autobestellung abzuschütteln.
lawine schrieb:Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.Aus deinem externen Zitat, die nächste Ungereimheit:
§ 68 Haftung für Lebensunterhalthttps://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/buergerservice-faq-kontakt/faq/13-verpflichtungserklaerung/606492
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.