Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
21.06.2018 um 10:37Tussinelda schrieb:es ist kein Aufenthaltsrecht, da liegst Du sehr falsch.Was sehe ich falsch? Wer an der Grenze Asyl sagt, oder nenne es begehrt oder bittet
Wer Schutz beantragt, für den gilt die Dublin-Verordnung – und die verlangt, dass der angerufene Mitgliedstaat zunächst prüft, wer für das Asylverfahren zuständig ist, oder dass er sich selbst für zuständig erklärt. Das bedeutet, es braucht eine Zuständigkeitsentscheidung und ein Überstellungsverfahren.
Nochmal ausdrücklich, Schutz heißt in diesem Fall alles was nach dem Wort Asyl kommt
Diese Person würde unter das Dublin-Verfahren fallen. Sie müsste also vor den deutschen Behörden ein Verfahren durchlaufen. Die Behörden können natürlich schnell handeln: Sie können Österreich rasch als zuständigen Staat identifizieren und ein Wiederaufnahmegesuch stellen. Wenn Österreich das bestätigt oder nicht innerhalb von zwei Monaten die Zuständigkeit bestreitet, wird die Person dann geordnet nach Österreich überstellt. Dort würde ihr Antrag vermutlich abgewiesen und die Abschiebung durchgeführt werden. Klar, das kann sich ziehen. Aber um das zu beschleunigen, gibt es nach Artikel 36 der Dublin-Verordnung die Möglichkeit, Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten zu schließen.
beide Zitate https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-06/zurueckweisungen-grenze-bundespolizei-voelkerrecht-europarecht-interview?print
Der Inhalt sollte Dir aber bekannt sein da Du es auch bereits verlinktest und Dich darauf bezogst.