Politik
Menschen Wissenschaft Politik Mystery Kriminalfälle Spiritualität Verschwörungen Technologie Ufologie Natur Umfragen Unterhaltung
weitere Rubriken
PhilosophieTräumeOrteEsoterikLiteraturAstronomieHelpdeskGruppenGamingFilmeMusikClashVerbesserungenAllmysteryEnglish
Diskussions-Übersichten
BesuchtTeilgenommenAlleNeueGeschlossenLesenswertSchlüsselwörter
Schiebe oft benutzte Tabs in die Navigationsleiste (zurücksetzen).

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

52.704 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

19.05.2017 um 23:14
@neugierchen
wo habe ich jetzt nochmal FakeNews verbreitet? Bitte zitiere doch mal oder nehme es zurück. Danke.
Steht da irgendwas von er muss sich in dem Land auskennen, die politische Lage kennen etc etc? Nö, es geht um Glaubwürdigkeit und genau das schrieb ich.


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

19.05.2017 um 23:17
@Tussinelda
Ich weiß nicht ob ich es nochmals detailliert darlegen soll. Du lässt es ja löschen.
Fakenews Nr.
1. Das jedesmal gleichzeitig ein Eilantrag gestellt werden muss
2. Das ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat
3. Das Sachbearbeiterthema


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

19.05.2017 um 23:22
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.....
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:ich sprach von einer Woche, es ist eine Woche, es muss ZUSÄTZLICH zum Widerspruch ein Eilantrag gestellt werden, der kann abgelehnt werden.....ein Widerspruch reicht also nicht aus
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Es geht dann einfach darum, ob man glaubwürdig ist oder nicht.
Das sind für mich die Fakenews


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

19.05.2017 um 23:44
@neugierchen
1. es stimmt, was ich schrieb, um nicht trotzdem sofort abgeschoben zu werden, MUSS ein Eilantrag gestellt werden, es ist ja nur eine Woche Zeit für den Widerspruch und um dann nicht VOR dem Verfahren abgeschoben zu werden, ist ein Eilantrag innerhalb dieser Woche vonnöten, da kein Bleiberecht
2. ein Widerspruch ALLEIN hat keine aufschiebende Wirkung
3. ich habe belegt, was Sachbearbeiter für Anforderungen haben, da steht nix von dem, was Du anführst, somit liege ich auch da nicht falsch.
Also bitte, lege mal genau dar, wo ich FakeNews verbreitet habe.
Außerdem lasse ich nichts löschen, das Löschen entscheiden mods, nicht ich.


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 00:04
@Tussinelda
Wenn ein Ablehnungsbescheid nicht rechtskräftig ist kann gar nicht abgeschoben werden. Er wird nicht rechtskräftig sobald fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist. Siehe oben von mir eingefügtes Gesetz.
Ich habe auch keine Lust alles drei mal zu wiederholen, weil Du auf Deinen News bestehst, obwohl sie Widerlegt worden. Durch Gesetze die gültig sind.
Das Sachbearbeiter 2015 händeringend gesucht worden und natürlich nicht voll ausgebildet auf der Straße stehen gibt es Einstellungsvoraussetzungen. Das spezifische wird dann learning by doing, so wie es überall üblich ist von Kollegen überwacht.

Du schreibst zum zigten Male das gleiche falsche mit dem Eilantrag. Das ist einfach falsch. Solange ein Widerspruch nicht abschließend beschieden wurde kann nicht abgeschoben werden und es ist kein Eilantrag notwendig. Sonst verweise auf eine Quelle wo das steht. Die wirst Du nicht finden können weil es eine Fakenews ist.


melden
Realo ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 00:09
Vielleicht hilft das hier ja zur Sache Eilantrag:

Im Eilantrag entscheidet ein Richter über Abschiebung

Verwaltungsrichter kritisieren den Rechtsweg in Asylverfahren. Auch bei Eilanträgen halten sie eine zweite Instanz für notwendig - damit Urteile überprüft und einheitliche Standards angelegt werden.


http://www.swp.de/ulm/nachrichten/suedwestumschau/im-eilantrag-entscheidet-ein-richter-ueber-abschiebung-6944040.html


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 00:12
@Tussinelda

Nochmal für Dich speziell zum Nachlesen:


Gegen einen ablehnenden Bescheid kann und sollte in den meisten Fällen "Klage" innerhalb von 2 Wochen (gerechnet ab Zustellungsdatum des Bescheids, Briefumschlag aufheben!) eingereicht werden. Damit wird der Bescheid des BAMF nicht rechtskräftig, d.h. das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Während der Zeit des Klageverfahrens gegen eine vollständige Ablehnung des Asylantrags bleibt der Status "Asylsuchende/r" bestehen und der/ die Asylantragstellende im Besitz einer "Aufenthaltsgestattung". In welcher Zeit und wo eine Klage eingereicht werden kann, steht in der „Rechtsbehelfsbelehrung“ am Ende des Bescheids:

http://www.fluechtlingsrat-thr.de/sites/fluechtlingsrat/files/pdf/umF/FLR_Arbeitshilfe%20Umgang%20mit%20Bescheiden_Feb2017_final.pdf

@Realo
Ja, es gibt Eilanträge, aber diese sind nicht zwingend bei der Ablehnung durch das BAMF. In meinem Link ist es genau beschrieben, auch das eine zwei Wochen Frist ist, keine Woche wie von @Tussinelda  behauptet


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 00:18
@neugierchen
häh? Es ging darum, dies war der Ausgangspunkt.
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Schön ist auch, dass dieser ganze Mist ewig dauert, man aber nur 1 Woche Zeit hat, Widerspruch einzulegen, wenn der Antrag als offensichtlich unbegründet eingestuft wurde.
dann sagte @Realo etwas von einem halben Jahr, bis es zum Verfahren kommt und ich schrieb, dass ein Widerspruch keine aufhebende Wirkung hat.

Und all das habe ich belegt.
Klagefrist

1 Woche

Widerspruch hat dabei KEINE aufschiebende Wirkung. Zusätzlich muss ein Eilantrag gestellt werden, mit dem Ziel eine „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ zu erreichen, da ansonsten der Bescheid (sprich die Abschiebung) schon vollziehbar ist.
http://berlin-hilft.com/2016/03/24/asylverfahren-entscheidung-folgen-auswirkung/#Klagefrist


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 00:21
@Tussinelda
Lese Dir einfach den Link durch, dann siehst Du das Du falsch liegst, @Realo und ich recht hatten. Der ist vom Flüchtlingsrat Thüringen, mit allen Fallbeispielen. Ich habe Dir den Gesetzestext kopiert. Weder die Gesetze noch der Flüchtlingsrat wird etwas falsches schreiben.

Du kannst nicht etwas belegen was offensichtlich falsch ist.

In Deinem Link

im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens

Solange der Widerspruch läuft ist kein Abschluss vorhanden, verstehst Du das?


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 00:26
@neugierchen
achte Du lieber mal darauf, von WAS ich schrieb. ich rede von Asylanträgen, die als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurden. Mein link ist vom Flüchtlingsrat Niedersachsen und jetzt?
4.7 Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“
Eine für Sie besonders schlechte Entscheidung ist die Ablehnung als “offensichtlich unbegründet”. In diesem Fall droht Ihnen unmittelbar die Abschiebung. Bei einer Ablehnung als “offensichtlich unbegründet” steht im Bescheid:
„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.
5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach … (z.B. Liberia) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“
......
Es besteht die Gefahr der Abschiebung. Sie haben nur eine Woche Zeit, gegen die Entscheidung des BAMF zu klagen. Zusätzlich muss innerhalb derselben Frist ein Eilantrag gestellt werden.133 Stellen Sie diesen Eilantrag nicht oder lehnt das Gericht ihn ab, können Sie abgeschoben werden, obwohl über die Klage noch nicht entschieden ist. Wenn der Eilantrag auf aufschiebende Wirkung erfolgreich ist, können Sie zumindest für die Dauer des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben.



1x zitiertmelden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 00:28
@Tussinelda
Du schreibst es ja selber
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
Man muss ausreisen wenn der unanfechtbar geworden ist, also nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 00:31
@neugierchen
so, hier noch was
Die Ausreisepflicht wird meist an eine Frist von 30 Tagen gekoppelt. Wurde ein Antrag jedoch als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, verkürzt sich die Ausreisepflicht auf eine Woche. Ein Antrag ist beispielsweise dann offensichtlich unbegründet, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland stammt und keiner Verfolgung unterworfen ist.
und hier, damit Du weißt, wann es 2 und wann es eine Woche ist
Die Fristen zur Klageerhebung betragen:

Zwei Wochen – wenn die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft „einfach“ abgelehnt wurde
Eine Woche – wenn der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde
http://www.anwalt.org/asylrecht-migrationsrecht/asylverfahren/


melden
Realo ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 00:31
Entscheidend ist jedenfalls festzuhalten, dass bei uns - anders als zB in den Niederlanden - das Recht für den Asylanträger besteht, auch bei negativem Bescheid für die Dauer des Gerichtsverfahrens (Klage) in D zu bleiben und in dieser Zeit nicht abgeschoeben zu werden.

Das betrifft aber nur normale Verfahren und nicht unbedingt - um zum Ausgangspunkt von heute Vormittag zurückzukehren - Verfahren, bei denen es um Asylmissbrauch bzw. Asylbetrug geht.


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 00:37
@Realo
Genau, wir haben ein rechtsstaatliches Verfahren welches den Antragstellern zig Rechtsmöglichkeiten einräumt. Nach dieser Ausschöpfung ist dann 30 Tage nach Rechtskraft der Aufenhaltstitel unwiederbringlich verloren.


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 00:41
@Realo
ja, wenn er einen Eilantrag stellt und diesem stattgegeben wird. Wenn nicht, wird er abgeschoben
Widerspruch hat dabei KEINE aufschiebende Wirkung. Zusätzlich muss ein Eilantrag gestellt werden, mit dem Ziel eine „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ zu erreichen, da ansonsten der Bescheid (sprich die Abschiebung) schon vollziehbar ist.
http://berlin-hilft.com/2016/03/24/asylverfahren-entscheidung-folgen-auswirkung/#Klagefrist

und
Eine drohende Abschiebung wird durch die Klage nicht verhindert! Das Gericht kann eine Entscheidung fällen, wenn der Flüchtling bereits abgeschoben wurde.
http://www.anwalt.org/asylrecht-migrationsrecht/asylverfahren/
(2) Das Bundesamt hat den Antrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt?
Dann hat der Betroffene nur eine Woche Zeit das Verwaltungsgericht anzurufen. Die Klage hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, d.h. wird nur Klage erhoben, bleiben die Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung bestehen. Der Betroffene darf nur dann bis zur Entscheidung des Gerichts im Bundesgebiet bleiben, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnet. Diese Anordnung trifft das Gericht nicht von Amts wegen, also nicht von selbst, sondern nur, wenn Betroffene diese Anordnung (per Eilantrag) gesondert beantragt!
Der Betroffene muss also Klage erheben und einen Eilantrag stellen!
http://www.ra-schild.de/index.php?option=com_content&view=article&id=194:gericht-anrufen&catid=53&Itemid=80

verstehst Du jetzt, dass ich Recht habe?


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 01:01
@Tussinelda

Es geht bei Deinem Einwand abweichend von der Ursprungsdiskussion um diese Gruppe,

Asylgesetz (AsylG) § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge (1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. (3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn 1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, 2. der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, 3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, 4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, 5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, 6. er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder 7. er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. (4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. (5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__30.html


nicht um "normale" Asylbewerber. Das für diese Personengruppe eine härtere Gangart eingelegt wird wusste ich noch nicht einmal, begrüße es aber ausdrücklich. Alle anderen haben einen weitreichenden Schutz was ich befürworte.

Das Du Dich für diese Personengruppe so einsetzt und diese speziellen Gesetze kennst. Hut ab, die haben nicht die meisten Fürsprecher und haben es eigentlich nach meiner Meinung auch nicht verdient.


1x zitiertmelden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 01:05
@neugierchen
ja eben und von DIESER Gruppe habe ich von Anfang an gesprochen und Du bezichtigst mich der FakeNews. ich habe es Dir sogar zitiert, dass ich von dieser Gruppe sprach, war Dir egal, Hauptsache fröhlich was posten, um mir zu unterstellen, ich läge falsch. Das könntest Du wenigstens zurück nehmen.
Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern sind davon betroffen, obwohl nachweislich nicht jedes Land, dass als solches eingestuft wird, auch für jeden sicher ist. Deshalb setze ich mich für diese Menschen ein.


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 01:18
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:ja genau, ist auch immer so einfach möglich, etwas GLAUBHAFT darzustellen......manchmal geht es offenbar leichter, als man denkt und manchmal interessiert es einfach niemanden......das kann man nicht im Hauruckverfahren abhaken und man bedenke, dieses Gespräch führt eine/mehrere Person/en ggf. ist ein Übersetzer dabei...eine/mehrere Personen hält also das Gespräch so fest, dass danach daraus ermittelt werden kann, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Was sicherlich besonders schwer ist, wenn diese person/en davon ausgehen, dass man sowieso aus einem als sicher eingestuften Land kommt. Schön ist auch, dass dieser ganze Mist ewig dauert, man aber nur 1 Woche Zeit hat, Widerspruch einzulegen, wenn der Antrag als offensichtlich unbegründet eingestuft wurde
Stimmt, ich habe das Wort offensichtlich nicht so wahrgenommen. Wir diskutierten mit @Optimist und @Realo über "richtige" und "falsche" Asylanten. Das Du dann so durch die Hintertür gleich die "falschen" noch als Allgemeingültig darstellst ist mir nicht aufgefallen. Ich habe an die gedacht die zumindest denken das sie rechtmäßig einen Antrag stellen. Wie Du in meinem Gesetzestext zu offensichtlich unbegründet erlesen kannst ist aber kein Grund das sie aus einem als sicher eingestuften Land kommen als offensichtlich unbegründet eingestuft zu werden. Da muss schon was Dazu kommen, wie falsche Angaben etc. (alles oben nachzulesen)

Aus sicheren Herkunftsländern wird dann wohl nur als unbegründet abgelehnt, was ja wie wir eben gelernt haben ganz andere Rechtsfolgen hat.


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 01:42
@neugierchen
muss ich jetzt wieder von vorne anfangen? Les mal den §13 des Asylgesetzes. Bei einem sicheren Herkunftsland wird ja wohl erst einmal nicht davon
Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
ausgegangen
https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__13.html
Herkunft aus deinem „sicheren Herkunfsstaat“Mit dieser Festlegung wird eine Vermutung aufgestellt, dass es in diesen Ländern keine politische Verfolgung gibt. Das hat zur Folge, dass Asylanträge von Staatsangehörigen aus diesen Staaten im Regelfall als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.
http://berlin-hilft.com/2016/03/24/asylverfahren-entscheidung-folgen-auswirkung/#Klagefrist
Sog. „sichere Herkunftsstaaten“ sind jetzt Albanien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Bosnien – Herzegowina, Mazedonien, Senegal, Ghana.136 Mit dieser Festlegung wird eine Vermutung aufgestellt, dass es in diesen Ländern keine politische Verfolgung gibt. Das hat zur Folge, dass Asylanträge von Staatsangehörigen aus diesen Staaten im Regelfall als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Gegen diese Entscheidung muss innerhalb einer Woche eine Klage und ein Eilantrag eingelegt werden, in dem darzulegen ist, dass dem Asylsuchenden „abweichend von der allgemeinen Lage“ politische Verfolgung droht.137
https://www.nds-fluerat.org/leitfaden/4-der-bescheid-des-bundesamtes/4-7-ablehnung-als-offensichtlich-unbegruendet/ (Archiv-Version vom 05.07.2017)
hatte ich schon gepostet


melden

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.05.2017 um 02:01
@neugierchen
so, hier kannste auch mal lesen
https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-543.html
Afghanistan-Abschiebungen in Kritik

Die Situation in Afghanistan ist auch in der deutschen Politik aktuell ein umstrittenes Thema. So ist die Bundesregierung der Überzeugung, dass Afghanistans aktuell in Teilen ein sicheres Land ist - und lässt entsprechend afghanische Flüchtlinge zurück in diese Teile abschieben. Doch aus den Bundesländern wächst die Kritik an dieser Einschätzung - immer weniger von ihnen schieben noch Afghanen ab. Auch die Menschenrechtsorganisation Amnesty International nennt die Abschiebungen "unvertretbar".
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hält Abschiebungen in manche Krisengebiete für zumutbar. Das Erfinden von sicheren Herkunftsländern ist politischer Sport geworden.
http://www.zeit.de/kultur/2016-11/sichere-herkunftslaender-afghanistan-fluechtlinge-kiyaks-deutschstunde

und hier
http://www.bundesromaverband.de/herkunftslaender-nicht-sicher-trotz-gesetz/
Am 06.11.2014 ist das „Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere
Herkunftsstaaten“ in Kraft getreten, nachdem der Bundestag dieses mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen hat. Demnach zählen u.a. Serbien, Bosnien Herzegowina und
Mazedonien als „sichere“ Herkunftsländer.
In den vergangenen Jahren haben wir als Bundes Roma Verband wiederholt
Recherchereisen unternommen, Filmmaterial bereitgestellt sowie unzählige
Stellungnahmen, Berichte und Interviews veröffentlicht, die belegen, dass es kein
sicheres Leben für Roma in diesen Ländern gibt.
nicht zu vergessen, dass die Maghrebstaaten als sicher eingestuft werden sollten
https://www.proasyl.de/pressemitteilung/einstufung-der-maghreb-staaten-als-sicher-befuerworter-haben-keine-argumente/

da finde ich so eine Aussage
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Hut ab, die haben nicht die meisten Fürsprecher und haben es eigentlich nach meiner Meinung auch nicht verdient.
dann doch befremdlich


melden