mitH2CO3 schrieb:Von „Unwilligkeit“ würde ich da nicht sprechen wollen. Es kann sein, dass diese Frauen Angst haben. Wie im Thread angesprochen könnten sie sich vor Repressalien für sich und/oder ihre Angehörigen fürchten. Somit ist da ein möglicher Konflikt denkbar, der eine Aufklärung verhindern könnte. (Aus vorgenannten Gründen hatten sich betroffene Frauen im Panorama-Beitrag auch nur anonym geäussert).
Aber nun ja, mal sehen wie es sich entwickelt.
Genau. Bei Angst vor möglichen Repressalien wird man sicher versuchen, der Sache behutsam nachzugehen. Vor allem, wenn das wie hier nun auch noch so öffentlichkeitswirksam ist.
Ggfs. wäre sogar Untersuchungshaft wegen Verdachts der Verdunkelungsgefahr bei einem Beschuldigten denkbar, aber dazu muss halt auch eine fundierte Aussage vorliegen. Sprich das Ganze muss untermauert sein.
mitH2CO3 schrieb:Die betroffenen Frauen bräuchten diese Anträge also nicht selbst zu stellen, sollten (persönlich -ggf. anonym- oder über einen Anwalt) ihre Infos und Wahrnehmungen an die Polizei weitergeben, damit diese genug Material zusammenbekommt, um den Strafantrag erfolgreich durchzubekommen, damit ermittelt werden kann.
Ein Strafantrag muss immer höchstpersönlich oder aber durch einen gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigte, Betreuer) gestellt werden.
Sicher ist es sinnvoll, sich ggfs. anwaltlich unterstützen und beraten zu lassen. Wenn ein Rechtsanwalt im Spiel ist, hat das immer mehr Gewicht. Es gibt Fachanwälte für diese Themen.
emz schrieb:Suche und finde den Unterschied zwischen Anzeige und Aussage
Anzeige: Ein bestimmter Sachverhalt wird bei einer zuständigen Behörde gemeldet/"angezeigt", dieser ist vermutlich strafrechtlich relevant.
Aussage: im Ermittlungsverfahren, das auf Grund einer Anzeige eingeleitet wird, Angaben, die in einer verantwortlichen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten gemacht werden. Mit Erläuterung, um was es genau geht, eingehender Belehrung und anschließender Unterschrift (man kann auch 3 Kreuze machen, wenn man nicht lesen und schreiben kann). Ggfs. wird die Vernehmung mit Hilfe eines vereidigten Dolmetscher vorgenommen. Die Belehrungen gibt es mittlerweile in vielen Sprachen.
sooma schrieb:Beispiel häusliche Gewalt: Ohne Antrag des Opfers keine Strafe – was ja leider auch häufig vorkommt, obwohl Polizei und Krankenhaus involviert waren.
sooma schrieb:wobei mich das schon verwundert, wie oft es da dann eben nicht zu einer Strafverfolgung kommt, auch bei wiederholten Vorfällen. Gilt da etwas anderes? Da stehe ich gerade auf dem Schlauch.
Sehr häufig ist es bei partnerschaftlicher Gewalt so, dass da gleich mehrere (Antrags-)Delikte dazu kommen. In einem Streit passieren da oft Körperverletzungen, Beleidigungen, Beleidigungen auf sexueller Grundlage, Bedrohung, manchmal Sachbeschädigung, wie das Handy des Partners wird aus Eifersucht zerstört, Mobiliar zertrümmert usw. oder auch Hausfriedensbruch, wenn sich gewaltsam Zutritt verschafft wurde oder ein schon bestehendes Hausverbot ignoriert wurde.
Nicht selten ist auch Alkohol mit im Spiel, gar nicht selten auch bei beiden Beteiligten. Die Polizei kommt, gerufen durch einen der Beteiligten oder auch Nachbarn/Anwohner oder andere Familienangehörige und nimmt den Grundsachverhalt auf. Die Streithähne werden getrennt. Es wird geschaut, ob jemand ärztlich versorgt werden muss. Ggfs. erfolgt eine Wegweisung des Störers, meist ist das der Mann. Es gibt eigentlich immer das Angebot, sich weiter gehende Hilfe zu holen. Es gibt in Rheinland-Pfalz z.B. schon seit einigen Jahren Interventionsstellen
https://www.interventionsstellen-rlp.de/Die eingesetzten Polizeibeamt:innen fragen die betroffene Frau, ob sie mit einer Weitergabe ihrer Kontaktdaten an die Interventionsstelle einverstanden ist. Falls ja, setzen sich geschulte Mitarbeiter:innen mit ihnen in Verbindung und können die Betroffenen beraten.
Wenn nun die betroffene Frau entscheidet, dass sie keinen Strafantrag gegen ihren Mann/Verlobten/Freund/Stecher stellen möchte, keine Angaben machen möchte und den Zeugenfragebogen (im vereinfachten Verfahren) nicht zurücksendet, meist da der Macker zu Kreuze gekrochen ist und sie um Entschuldigung gebeten hat oder aber sie so abhängig/hörig ist, dass sie sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen kann, dann kann das Ganze auch nicht weiter verfolgt werden.
Denn in einer Gerichtsverhandlung würde sie nicht aussagen und es bliebe dann nur noch die Einstellung nach der Alternative des 170II StPO: Verfahrenshindernis fehlender Strafantrag.
🤢 den muss ich hier jetzt doch mal setzen.
Dass so viele Dreck**rsche damit durchkommen ist einfach frustrierend.
DerThorag schrieb:Für eine gefährliche Körperverletzung benötigt es auch ein "geeigneten" Gegenstand. Ob das ein Horn ist...
Da gibt es mehrere Tatbestandsmerkmale, aber das Schlagen mit harten Gegenständen fällt definitiv darunter. Es ist z.B. auch ein Unterschied zwischen einer "Backpfeife" mit der flachen Hand oder mit einem Faustschlag. Es besteht auch ein Unterschied zwischen einem Tritt barfuß oder mit einem derb beschuhten Fuß.
Was hier auch zutreffen könnte: "mit mehreren Beteiligten gemeinschaftlich". Beispiel: A und B halten C fest und D traktiert C mit Schlägen.