@Abahatschi Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 32 Staatliche Chargenprüfung
(1) Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder eines Allergens darf unbeschadet der Zulassung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde freigegeben ist. Die Charge ist freizugeben, wenn eine Prüfung (staatliche Chargenprüfung) ergeben hat, dass die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist und dass sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweist. Die Charge ist auch dann freizugeben, soweit die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach einer experimentellen Untersuchung festgestellt hat, dass die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(1a) Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine Entscheidung nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der zu prüfenden Chargenprobe zu treffen. § 27 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Das Bundesministerium erlässt nach Anhörung von Sachverständigen aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis allgemeine Verwaltungsvorschriften über die von der Bundesoberbehörde an die Herstellungs- und Kontrollmethoden nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen und macht diese als Arzneimittelprüfrichtlinien im Bundesanzeiger bekannt. Die Vorschriften müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und sind laufend an diesen anzupassen.
(3) Auf die Durchführung der staatlichen Chargenprüfung finden § 25 Abs. 8 und § 22 Abs. 7 Satz 3 entsprechende Anwendung.
(4) Der Freigabe nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, soweit die dort bezeichneten Arzneimittel durch Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 oder von der zuständigen Bundesoberbehörde freigestellt sind; die zuständige Bundesoberbehörde soll freistellen, wenn die Herstellungs- und Kontrollmethoden des Herstellers einen Entwicklungsstand erreicht haben, bei dem die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit gewährleistet sind.
(5) Die Freigabe nach Absatz 1 oder die Freistellung durch die zuständige Bundesoberbehörde nach Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einer freigegebenen Charge eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Arzneimittels oder bei einem freigestellten Arzneimittel der begründete Verdacht besteht, dass es sich um ein gefälschtes Arzneimittel handelt.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__32.htmlWann startet die Impfung gegen das Coronavirus?
Stand heute gehen wir davon aus, dass am 27.12.2020 mit dem Impfen in den Bundesländern begonnen werden kann. Am 21. Dezember hat die europäische Arzneimittelbehörde EMA bereits grünes Licht für den Einsatz des Covid-19-Impfstoffs von BioNTech gegeben. Die EU-Kommission hat die Zulassung daraufhin erteilt. Der weitere Zeitplan sieht wie folgt aus: Anschließend folgt die Freigabe der Impfstoff-Chargen durch das Paul-Ehrlich-Institut. Erst dann kann Biontech den Impfstoff an die Anlieferungszentren der Länder ausliefern. Danach liegt es in der Hand der Länder, den Impfstoff an ihre regionalen Zentren zu verteilen und mit der Impfung zu beginnen. Der Schwerpunkt wird zunächst auf den Alten- und Pflegeeinrichtungen liegen.
Quelle:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html#c19742Erst mit der Freigabe durch die europäische Arzneimittelbehörde EMA, darf das Paul-Ehrlich-Institut auch freigeben.
Dann erst darf BioNTech diese auch verschicken.
Es mag dir vielleicht nicht gefallen, dass wir diese Art von Bürokratie haben, aber sie dient in letzter Instanz zur Qualitätssicherung des Impfstoffes.
- Erst Freigabe der EMA
- Dann Freigabe durch das Paul-Ehrlich-Institutes
- Dann verschicken der Impfstoff-Chargen
Und die GEZ Daten dürfen nicht für andere Zwecke benutzt werden. Darauf bezog sich im übrigen meine Aussage, dass du Lösungen vorschlägst, die Gesetzeswidrig sind und das du offenbar keine Ahnung von Datenschutz hast, worauf ich von dir eine Kindergartenantwort bekommen habe.
Und nein das gesamte DSGVO werde ich hier nicht zitieren.
Wahrscheinlich ist irgendwo ein Buchstabe falsch oder ein Satz nicht perfekt, weswegen du keine sinnvolle Antwort liefern wirst.
Und sonst, du kannst gerne Gesetze bringen, warum deine Lösung doch möglich wäre. Bauchgefühl und eigene Meinung sind hier nicht gefragt.