Ich habe mir nicht alles durchgelesen.
Aber mal so viel.
Weder ein Vormund (gibt es nur für Minderjährige), noch ein gesetzl. Betreuer, dürfen gegen den Willen handeln, so lange der Patient - und das gilt auch für Minderjährige (idR ab ca. 14) - einsichtsfähig ist.
Mit Geschäftsfähigkeit hat das NULL zu tun! Das sind unterschiedliche Dinge.
Zudem bist du beschränkt geschäftsfähig mit 17!
https://www.aerzteblatt.de/archiv/123624/Aufklaerungspflicht-und-Einwilligungsfaehigkeit-Regeln-fuer-diffizile-KonstellationenDas hat der BGH entschieden.
Für weitere Informationen empfehle ich auch die Seite
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Einwilligungsf%C3%A4higkeit (Archiv-Version vom 28.12.2018)Ich würde schauen, dass ich Beratungshilfe bim Amtsgericht beantrage. Dann kann man mit diesem "BRH-Schein" zu einem Anwalt. Das kostet 15 €.
Zusätzlich kannst du auch bei der unabhängigen Patientenberatung um eine juristische Beratung bitten.
https://patientenberatung.de/de (Archiv-Version vom 09.02.2019)Viel Glück und gute Besserung.