interpreter schrieb:Das das Mädchen die sexuelle Handlung verbal abgelehnt hat, ist erwiesen.
Aber nur für das Vorfeld. Meinungsänderungen im Verlauf sexueller Handlungen sind nicht ungewöhnlich, so dass auch schlüssigem Verhalten eine gewisse Interpretationsfähigkeit zu kommt.
Im konkreten Fall kommt es darauf an, ob der Täter ihr Dulden als solche Zustimmung an nehmen durfte oder nicht. Das Bedrohungsszenario, das sich im Kopf des Mädchens gebildet hat und das sie offensichtlich motiviert hat, die Handlungen zu dulden, müssten auch dem Täter bekannt sein. Und zwar in einer Weise, dass es für ihn offenkundig ist, dass dieser psychische Zwang der Anlass der Duldung ist.
Ich vermute mal, dass genau das der Knackpunkt war.
interpreter schrieb:Die Nötigungskriterien sind bei einer Vergewaltigung der entscheidende Punkt.
Absolut. Aber wenn ich etwas mit Dir mache, das Du nicht willst und ich erkenne, dass Du das nicht willst, ist das grundsätzlich eine Nötigungshandlung.
Der Knackpunkt - und ich vermute, das ist das Problem an all diesen Fällen - ist die Frage, wie der Täter unter den konkreten Umständen das Unterlassen von Abwehrmaßnahmen interpretieren musste. Man wird in dem Fall nur bestraft, wenn man auch erkennt, dass man jemanden zu etwas zwingt, das dieser nicht möchte.
Nach wie vor halte ich das für eine reines Problem der Tatfrage. Das ist wie wenn drei wohlgekleidete Herren mit breiten Schultern und Schlägervisage mich höflich bitten, meine Schulden zu bezahlen. Das Bedrohungszenario entsteht in meinem Kopf und in all diesen Fällen muss man fest stellen, ob der andere diese Bedrohungszenario auch wirklich generieren wollte oder zumindest erkannt hat, dass es eines gibt.