dwt schrieb:Auch die beiden Anwälte von JS, Klaus Söring war ein gut bezahlter Diplomat aber wird man davon reich? Oder hat evtl. Der deutsche Steuerzahler schlussendlich bezahlt?
@RickBlaine
Könntest du da evtl helfen?
- Erbrecht USA, hat EH geerbrt da ja erst im nachhinein herausgestellt hat das sie die Eltern getötet hat(Beihilfe)?
- Was schätzt du was so ein guter Anwalt damals gekostet hat in den USA? (Bei JS waren es sogar 2)
Der 2. Anwalt von Söring ist kein nobody ...William Harrison "Bill" Cleaveland .... Hat sogar wiki Eintrag
Oha. Zuerst einmal muss ich anmerken, dass, als alles passiert ist, ich noch braver Student war und mich im schönen Bayern auf mein erstes Staatsexamen vorbereitete und weder von Döring gehört hatte noch damals schon wusste, dass ich eines Tages in den USA leben und praktizieren werde. Obwohl mich dieser Fall dann interessiert hat, seit er das erste Mal hier erwähnt wurde, habe ich mir nicht die Mühe gemacht, in jedem Detail den Stand der Dinge in den 80er Jahren zu erforschen.
Zur Frage des Erbrechts: entgegen der typischen Meinung, weichen das amerikanische Recht und das deutsche Recht in den wichtigsten Prinzipien gar nicht so weit voneinander ab. Im Erbrecht gibt es aber ein paar Unterschiede, wobei man hier auch wieder nicht vergessen darf, dass nicht "ein" amerikanisches Recht gibt, sondern jeder der 50 Bundesstaaten wiederum eigene Details hat.
1. Entscheidend ist erst einmal die Frage, ob die Haysoms ein Testament hatten oder nicht. Obwohl die Haysoms nicht, wie hier manchmal dargestellt, sehr "reich" waren, hatten sie offensichtlich ein gewisses Vermögen, und in dem Fall haben die meisten Amerikaner auch ein Testament. In dem Fall gilt erst mal, was darin steht. Sollten die Haysoms aus irgendeinem Grund Elizabeth nicht darin bedacht haben, dann erbt sie auch nichts. In den USA gibt es keinen "Pflichtteil" wie in Deutschland.
Üblich ist freilich, die eigenen Kinder in einem Testament als Erben einzusetzen. Hier ist es dem Erblasser aber frei gestellt, wie das Erbe aufgeteilt wird, man muss nicht alle Erben gleich bedenken.
Gab es kein Testament, dann gilt die gesetzliche Erbfolge, das bedeutet, alle Nachkommen (Kinder) erben zu gleichen Teilen.
2. Interessant wird dann aber eine Regel aus dem englischen "common law," welches die Grundlage auch des amerikanischen Rechts ist: Ein Mörder soll nicht von seiner Tat profitieren und wird deshalb als Erbe des Opfers von Rechts wegen ausgeschlossen. In Virginia ist das in § 64.2500ff Code of Virginia kodifiziert. Daher ist Elizabeth als Erbin von Rechts wegen ausgeschlossen. Dabei ist es egal, ob sie durch Testament oder gesetzlich geerbt hätte.
Nun zu den Anwälten. Wie gesagt, ich kann zu den üblichen Honoraren, Preisen usw. damals nichts fundiertes sagen. Grundsätzlich gilt in Virginia, im Prinzip wie auch in Deutschland: Jeder Angeklagte hat das Recht einen Verteidiger zu berufen und muss zunächst einmal diesen auch selbst bezahlen. Im Unterschied zum damaligen Deutschland gibt es hier keine staatliche Gebührenordnung, die vorschreibt, wieviel Anwälte berechnen dürfen. Hier gilt Vertragsfreiheit, und so können Mandant und Verteidiger frei entscheiden, wieviel sie berechnen und bezahlen. Nach oben ist nur in sofern eine Grenze gesetzt, als dass vorgeschrieben ist, dass die Bezahlung "angemessen" sein muss, was wieder der Interpretation eines Gerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer unterliegt. Mit anderen Worten: ich darf als Anwalt z.B. nicht vereinbaren, für die Verteidigung eines Ladendiebs $ 10 Millonen zu berechnen.
Kann sich der Angeklagte keinen Rechtsanwalt leisten, was in über 90% der Mordanklagen wohl der Fall ist, tritt der Staat ein, man nennt das "Pflichtverteidigung."
Hier gibt es zwei verschiedene Modelle: entweder der Staat beschäftigt eigene, angestellte Rechtsanwälte, die erhalten ein Gehalt vom Staat und verteidigen dann den Mandanten kostenfrei. Oder der Mandant einigt sich mit einem freiberuflichen Verteidiger und dieser stimmt dann zu, dem Mandanten nichts zu berechnen, sondern sich mit den amtlichen Gebührensätzen zufrieden zu stellen, welche der Staat dann an ihn überweist. Diese liegen in der Regel erheblich unter dem Satz, den ein freiberuflicher Verteidiger sonst berechnen würde. Oft liegt der Satz bei nur 30 % des typischen "privaten" Satzes oder so.
Über die Höhe solcher Sätze damals in Virginia kann ich jetzt nichts sagen.
Nicht vergessen darf man, dass das Honorar des Verteidigers in der Regel in einem komplizierten Mordfall nicht der grösste Anteil an den Gesamtkosten ist, sondern zum Beispiel Gutachterkosten das Anwaltshonorar weit übersteigen können etc.
Döring wäre als Student vermutlich für einen Pflichtverteidiger qualifiziert gewesen, da er m.W. weder Reichtümer noch Einkommen hatte.
Nun kann es also sein, dass Neaton sich bereit erklärt hat, für den geringeren Satz, der in Virginia Pflichtverteidigern gezahlt wird, zu arbeiten. Es kann aber auch sein, dass er mit Döring bzw. dessen Vater eine eigene Honorarvereinbarung hatte.
Kann man sich so eine Verteidigung mit einem deutschen Diplomatengehalt leisten? Unmöglich ist das nicht. Mit Auslandszulage und allem kann man heute von einem Einstiegsgehalt im diplomatischen Dienst von mindestens 5000 Euro im Monat ausgehen, und Dörings Vater lag sicherlich über dem Einstiegsgehalt. Aber es wären sicherlich hohe Kosten entstanden: heute würde ich sagen muss man bei einer solchen Anklage und solchem Prozessverlauf mit Kosten von mindestens $ 200,000 rechnen. Das betrifft jetzt die Kosten des gesamten amerikanischen Verfahrens, also nicht nur das Anwaltshonorar. Aber die Kosten des europäischen Verfahrens habe ich nicht dabei eingerechnet.
Nach oben sind die Grenzen freilich offen. Das berühmte "dream team" von Anwälten im O.J. Simpson Prozess soll angeblich um die $ 6 Millionen erhalten haben.
Zum Schluss noch eine Bemerkung zum zweiten Anwalt: warum hatte Döring zwei? Das lag daran, dass Neaton keine Zulassung in Virginia hatte. Er lebte und praktizierte in einem anderen Bundesstaat. In solchen Fällen kann ein Anwalt zwar nur für den Prozess in dem Staat zugelassen werden, in dem er keine Zulassung hat ("pro hac vice"), aber die Vorschriften sagen, dass dann pro forma auch ein Anwalt mit Zulassung in diesem Staat beteiligt werden muss. Oft beschränkt sich dessen Beteiligung allerdings auf das Formelle. Dieser Anwalt berechnet dann freilich auch seine Arbeit.