Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
08.07.2012 um 11:15Dass BS "erbwürdig" ist, ergibt sich ja schon daraus, dass er den Audi A6 seines ermordeten Vaters schon lange fährt ( seit letztem Sommer?).
Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Einzelheiten hierzu sind in den § 2339 ff. BGB geregelt.Wikipedia: Erbunwürdigkeit
Den Antrag kann jeder stellen, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugute käme. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit erfolgt im Wege der Gestaltungsklage durch Anfechtungsklage beim Amts- bzw. Landgericht (je nach Streitwert).
Anfechtungsfrist
1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, längstens 30 Jahre nach dem Erbfall. Die Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Erblasser selbst dem Erbunwürdigen verziehen hat § 2343.
atencion schrieb:1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, längstens 30 Jahre nach dem Erbfall.Kenntnis des Anfechtungsgrundes.. heisst fuer mich Kenntnis davon, dass er definitiv was mit dem Mord zu tun hatte. Und diese Kenntnis hat halt niemand. Das sagt aber nichts anderes als die Polizei auch sagt: Keine Anhaltspunkte.
Verbum_peto schrieb:Und würde nur der Hauch der Möglichkeit einer Beteiligung von BSbestehen, wäre wohl kein Wrbschein erteilt worden.Und womit sollte der Rechtspfleger das dann BS gegenueber begruenden?