Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
08.07.2012 um 01:50Zur Ergänzung: der Rechtspfleger, der den Erbschein erteilt, muss von Amts wegen ermitteln.
Und der wird den Erbschein nicht erteilen, wenn es zum Zeitpunkt der Entscheidung Anhaltspunkte für eine Erbunwürdigkeit gibt.
Und der wird den Erbschein nicht erteilen, wenn es zum Zeitpunkt der Entscheidung Anhaltspunkte für eine Erbunwürdigkeit gibt.