Blaubeeren schrieb:Unabhängig von der Verjährung hätte der Straftatbestand Strafvereitelung ja auch nur dann Bestand, wenn nachweisbar wäre, dass er selbst die Tötung nicht begangen hat.
Ja, man konnte ja nicht die Tatsache unterschlagen, dass MS angegeben hatte, die tote Peggy von jemand anderem bekommen und dann verbracht zu haben, egal, für wie glaubhaft man das hielt. Untersucht werden musste es nun mal.
Blaubeeren schrieb:Wäre dies nicht der Fall, dh wäre er Mittäter, wäre es keine Strafvereitelung sondern würde vermutlich zum Tötungsdelikt gehörig zählen. Oder? Denn die Staatsanwaltschaft stellt ja auch den Tatbestand der Strafvereitelung in Frage, indem sie schreibt:
Stimmt, wegen Strafvereitelung wird nicht extra bestraft, wer vorher etwas verbrochen hat und nun verhindern will, dass er dafür bestraft wird, § 258 Abs. 5 StGB. Strafvereitelung setzt also eine fremde Vortat voraus, nicht eine eigene.
Die StA ist hier halt, da sie alles berücksichtigen musste, zweigleisig gefahren. Natürlich hatte sie den Verdacht, dass MS Peggy nicht nur verbracht hat, sondern darüber hinaus an ihrer Tötung beteiligt war, sei es als Allein- oder als Mittäter. Aber es gab, siehe oben, ja auch die isolierte Verbringungsstory des MS, wonach er eine Beteiligung an der vorangegangenen Tötung abstritt. Jedem Ansatz, und sei er auch noch so blöd oder unglaubhaft, muss aber halt nachgegangen werden, es heißt ja nicht umsonst „Ermittlungen“, und also wurde auch in Richtung eines jeden Ansatzes ermittelt, sprich also sowohl in Richtung eigene Beteiligung an der Tötung mit nachfolgender (nicht gesondert strafbarer) Verbringung oder in Richtung keiner solchen Beteiligung, sondern bloß Verbringung/Strafvereitelung zugunsten desjenigen/derjenigen, der/die Peggy getötet hat/haben.