DoroBe schrieb:Mir stellt sich grade die Frage ob sich die Aussagen des RA zu den Pollen nicht ausschließlich auf den Informationen von H Lemmer hat stützen?
Natürlich hat der Rechtsanwalt entsprechenden Einblick in die Akten, andernfalls wäre eine effektive Verteidigung gar nicht möglich.
DoroBe schrieb:Darf ein Anwalt überhaupt Inhalte einer Ermittlungsakte aus einem laufenden Verfahren öffentlich benennen? Und wenn ja, gibt es dazu irgendwelche Bedingungen die er zu beachten hätte?
Ja, mit seinen EIGENEN Worten darf er durchaus Akten inhaltlich aus einem laufenden Verfahren in die Öffentlichkeit bringen.
Die StA hält sich naturgemäß ja genauso wenig zurück, die Öffentlichkeit zu informieren. Entsprechendes gilt für den Anwalt genauso
Was verboten ist, Dokumente des Strafverfahrens vor Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen (Originale oder deren Kopien). Das ist strafbar (§ 353d StGB Punkt 3).
Der Hintergrund ist der, dass verhindert werden soll, dass die Laienrichter später Akten gelesen haben könnten, welche nicht vor dem Gericht verhandelt wurden, aber trotzdem einen Einfluss auf deren Entscheidung haben könnte. Der Vorsitzende ist derjenige, der bestimmt worüber verhandelt wird. Natürlich kann ein Anwalt (StA/Verteidiger) dann auch Verhandlungsthemen beantragen, die der Vorsitzende bisher noch nicht verhandelt hat. Der Vorsitzende kann es das aber auch (begründet) ablehnen darüber zu verhandeln (z.B. wenn es für die Entscheidung ohne belang ist). Würde man beliebig Akten veröffentlichen können, würde sich die Verhandlung quasi auf die Straße verlagern, die Unmittelbarkeit einer Verhandlung wäre nicht mehr gegeben.
Das Persönlichkeitsrecht Dritter muss natürlich auch der Anwalt wahren.