Peggy Knobloch
27.12.2018 um 13:44Hercule-Poirot schrieb:Nun durfte es aber wg. Verjährung nicht irgendein Tötungsdelikt sein, es musste ein Mordvorwurf samt Mordmerkmal her. Da kam dann die doch sehr naheliegende Sexualstraftat als zu verdeckende Straftat in Betracht und schon ist der Mordvorwurf begründet. Das Problem ist natürlich, daß diese Sexualstraftat naturgemäß nicht mehr nachgewiesen werden kann, auch auf 18 Seiten nicht und damit steht der HB auf ziemlich wackligen Beinen. Vielleicht steht ja noch etwas in dieser Richtung in den Vernehmungsprotokollen von 2001, zum Beispiel die Variante mit Manuel S. die ggf. auf ein vorausgegangenes Sexualdelikt schliessen lässt.Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, in dem "Mordvorwurf samt Mordmerkmal" steht nirgends was von der Verdeckung einer von MS selbst begangenen Sexualstraftat, wovon du auszugehen scheinst. Das verlangt das StGB auch gar nicht, dass es die eigene Straftat sein muss, die man verdecken möchte.
Diese erwähnte Sexualstraftat muss demnach nicht eigens nachgewiesen werden, sie ist seinerzeit verurteilt worden, wobei dem Täter Schuldunfähigkeit zugebilligt wurde.
https://www.iurastudent.de/definition/verdeckungsabsicht-isd-%C2%A7-211-ii-stgb
Verdeckungsabsicht i.S.d. § 211 II StGB
In Verdeckungsabsicht handelt, wer zielgerichtet entweder die Aufdeckung der Tat oder aber die Identifizierung des Täters verhindern will.
Quelle: BGHSt 56, 239, 244, BGH NStZ-RR 1997, 132.