Peggy Knobloch
03.01.2013 um 22:13@LivingElvis
Ich kenne eine Vorschrift, die sinngemäß besagt: In persönlichen Angelegenheiten hat der Beamte nicht mitzuwirken, wobei das natürlich nicht nur Verwandte, sondern auch Bekannte und Freunde betrifft.
Generell ist eine Freundschaft und Bekanntschaft ja eher ein triftiger Grund anzunehmen, dass man sich zugunsten des Freundes oder Bekannten verhält. Das kann aber auch umgekehrt sein, wenn man mit dem Freund eine Meinungsverschiedenheit oder Streit hat. Also ist man (so oder so) befangen.
Und genau aus dem Grund sollten Vernehmungen von neutralen Beamten durchgeführt werden, wenn genug neutrale und nicht mit dem zu Vernehmenden befreundete Beamte zur Verfügung stehen, was im vorliegenden Fall Ulvi der Fall war, denn im Nebenraum saß ja ein neutraler Kriminalkommissar.
Ich kenne eine Vorschrift, die sinngemäß besagt: In persönlichen Angelegenheiten hat der Beamte nicht mitzuwirken, wobei das natürlich nicht nur Verwandte, sondern auch Bekannte und Freunde betrifft.
Generell ist eine Freundschaft und Bekanntschaft ja eher ein triftiger Grund anzunehmen, dass man sich zugunsten des Freundes oder Bekannten verhält. Das kann aber auch umgekehrt sein, wenn man mit dem Freund eine Meinungsverschiedenheit oder Streit hat. Also ist man (so oder so) befangen.
Und genau aus dem Grund sollten Vernehmungen von neutralen Beamten durchgeführt werden, wenn genug neutrale und nicht mit dem zu Vernehmenden befreundete Beamte zur Verfügung stehen, was im vorliegenden Fall Ulvi der Fall war, denn im Nebenraum saß ja ein neutraler Kriminalkommissar.