margaretha schrieb: konnte der in den vergangenen drei Monaten denn nicht in die Ermittlungsakten blicken oder Akteneinsicht erlangen (geht das??)
Wie
@wagner schon geschrieben hat, hat nicht der Beschuldigte selbst, sondern nur sein Anwalt Akteneinsicht.
Und zwar erst dann, wenn entweder die Ermittlungen abgeschlossen sind (das ist hier nicht der Fall) oder wenn der Beschuldigte in U-Haft kommt (das ist erst seit Dezember der Fall).
Bis dahin kann auch einem Anwalt die Akteneinsicht teilweise oder sogar ganz verwehrt werden, um die Ermittlungen nicht zu gefährden (Telefonüberwachung z.B.).
emz schrieb:Akteneinsicht steht aber dem Anwalt nicht erst nach einer Verhaftung zu.
ist daher so pauschal nicht richtig.
Auch jetzt nach der Verhaftung hat der Anwalt nur das Recht auf Einsicht in die Teile der Akte, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der U-Haft maßgeblich sind. Das sind normalerweise die Dokumente, die im Haftbefehl als Begründung für den dringenden Tatverdacht drinstehen ("Aussage des A. vom X.X.XX", "Sachstandsbericht der Staatsanwaltschaft vom Y.Y.YY", "Videoaufzechnung vom Z.Z.ZZ" usw.).