emz schrieb:Es geht darum, wenn hier jemand behauptet, er sei wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden und nicht wegen Mangels an Beweisen, so hat das derjenige das entweder zurückzunehmen oder aber zu belegen.
Die Begründung für den Freispruch steht im Urteil. Das muss man als Primärquelle lesen und nicht schlicht glauben, was irgendwelche interessengeleiteten Interpretatoren dazu sagen.
Ersatzweise kann man dem unparteiischen Gerichtssprecher folgen, der es außer dem Gericht noch am besten wissen muss, da ihn das Gericht darüber informiert hat. Und wenn der Gerichtssprecher sagt, die Strafkammer habe weder Schuld noch Unschuld des Angeklagten feststellen können, ist das ja wohl eindeutig. Die Schuld von UK ist nicht festgestellt worden, aber nun mal auch nicht die Unschuld. Also der Klassiker des „in dubio pro reo“.