Dwarf schrieb:Es wird ein dringender Tatverdacht + ein Haftgrund benötigt um einen Tatverdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen.
Genau so. Dringender Tatverdacht + Haftgrund. Nur eben nicht bei Mord (und einigen anderen, ähnlichen schweren Verbrechen. Guckst Du § 112 Abs. 3 StPO:
Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §
§ 211, 212, 226, 306b oder 306c
des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches
dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.Die Anforderungen an einen dringenden Tatverdacht sind recht hoch: Wikipdeia:
Er liegt vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Einfach "nur" Beschuldigter zu sein, reicht da nicht.