@HerculePoirot Das hinge davon ab, wie die genauen Umstände waren und was er sich beim Fortschaffen gedacht hat.
Wenn ich eine Leiche in meinem Keller finde und keine Ahnung habe, wo die herkommt - nach Sachlage womöglich auch ein natürliches Versterben oder einen Selbstmord in Betracht ziehen kann - dann ist das Fortschaffen (das ich z.B. erledige, weil ich wegen meiner Vorstrafen befürchte, mit wird hier ein Tötungsdelikt "angehängt") wahrscheinlich gar keine Straftat (zumindest fällt mir keine ein, nicht mal Störung der Totenruhe passt).
Wenn die Leiche ein Messer im Rücken hat, ich aber nicht die geringste Ahnung habe, wie und durch wen es in den Rücken gekommen ist, und ich wiederum aus den oben geschilderten Gründen die Leiche wegschaffe, sehe ich auch keine Strafbarkeit.
Für Strafvereitelung brauche ich ein ungefähres Wissen darüber, wer der Täter war, und den Vorsatz, seine Bestrafung zu vereiteln.
Die Verfolgungsverjährungsfrist müsste gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB drei Jahre betragen.