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Peggy Knobloch

98.202 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

11.08.2016 um 14:51
@lawine
Also eine theoretische Möglichkeit sehr ich da auch noch falls etwas gefunden wurde das nur Täterwissen sein kann. Immerhin steht ja auch noch ein Verfahren aus und somit kann es nicht im Interesse von U.K. liegen, das er ab sofort gar nichts mehr sagt. Hätte man also etwas gefunden das nur Täterwissen sein kann würden sich im Zuge der Bestrebung nach dem neuen Verfahren sicher entsprechende Fragen finden lassen. Außerdem hat Herr A. einer neuen Befragung seines Mandanten bereits offen gegenübergestanden , soll heißen , er hat signalisiert zuzustimmen .


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 15:43
Ich bin zwar nicht Dr.Who, kann aber evtl. trotzdem etwas Erhellendes dazu sagen:

Das Vierte Buch der StPO, also die §§ 359 bis 373a, befasst sich lt. amtlicher Überschrift mit der „Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Urteils abgeschlossenen Verfahrens“. Und da ist die Antwort praktisch schon drin enthalten: wiederaufnehmen kann man nach diesen Vorschriften solche Verfahren, die durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden sind.

Mit „Urteil“ sind hier nach einhelliger Meinung (nur) Sachurteile gemeint, also Urteile, die eine sachliche Entscheidung über den Anklagevorwurf enthalten. Bei Verurteilung also die Feststellung, dass der Vorwurf zutrifft, und den Ausspruch über die Folgen (Strafen, Nebenfolgen, Maßregeln …); bei Freispruch die Feststellung, dass aus tatsächlichen Gründen – also mangels Tatnachweis – freigesprochen wird. Im Unterschied zum Sachurteil gibt es auch noch Prozessurteile, die zwar ebenfalls das Verfahren beenden, aber keine sachliche Entscheidung über den Anklagevorwurf enthalten (z.B. weil nur festgestellt wird, dass die vorgeworfene Tat wegen Fehlens des nach der betreffenden Strafnorm erforderlichen Strafantrags nicht verfolgt werden kann – in so einem Fall prüft das Gericht nämlich gar nicht weiter).

In unserem Fall hier ist zunächst 2004 das Urteil des Landgerichts Hof ergangen, in dem u.a. eine Verurteilung wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe enthalten war (daneben m.W. auch noch, gewissermaßen zusätzlich, die Verurteilung wegen zu anderen Zeitpunkten begangenen Sexualdelikten zu einer Maßregel, nämlich Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus). Das war ein (irgendwann rechtskräftiges) Sachurteil. Demgemäß konnte Jahre später gemäß §§ 359 ff StPO die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten beantragt werden, die sich m.W. ausschließlich auf die Verurteilung wegen Mordes bezog (an der Wiederaufnahme in Bezug auf die Verurteilung wegen Sexualdelikten ist man ja offenbar derzeit „dran“).

Das Wiederaufnahmeverfahren in Bezug auf die Verurteilung wegen Mordes – für das aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nicht das LG Hof, sondern das LG Bayreuth zuständig war - endete nach erneuter Durchführung einer Hauptverhandlung bekanntlich mit dem Freispruch vom Mordvorwurf. Auch dieses abschließende Urteil des Landgerichts Bayreuth im WAV war ein Sachurteil, weil erneut eine sachliche Entscheidung über diesen Anklagevorwurf getroffen wurde. Demgemäß ist auch dieses rechtskräftige Urteil einer (erneuten) Wiederaufnahme zugänglich.

Dabei kann es sich aber nur um eine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten unter den engen Voraussetzungen des § 362 StPO handeln, denn der Angeklagte wurde ja in dem das Wiederaufnahmeverfahren abschließenden Sachurteil freigesprochen (mehr kann er nicht erreichen).

Momentan drängt sich nicht gerade auf, dass einer der Fälle des § 362 StPO gegeben sein könnte. Theoretisch würde es aber gehen.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 16:01
@Corydalis
Zitat von CorydalisCorydalis schrieb:dass aus tatsächlichen Gründen – also mangels Tatnachweis – freigesprochen wird.
Da sei aber vorsichtig, musste doch die Bild eine Unterlassungserklärung abgeben, weil es dort hieß, es sei ein Freispruch mangels Beweisen gewesen ;)


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 16:02
@lawine

Du meinst, dass alles richtig gelaufen wäre.

Fakt ist, dass Herr Kukac freigesprochen wurde mit der Begründung, dass nicht sichergestellt werden kann, dass die Befragung nicht doch bewirkt hat, dass Herr Kulac ein falsches Geständnis abgegeben hat. Harte Fakten, welche seine Schuld belegt hätten, fehlen bis heute.

Du versuchst die Verantwortung hierfür aber den Eltern dem Anwalt oder auch Herrn Kulac selber zuzuschreiben.

Auf dieser Seite sind sicherlich Fehler gemacht worden, aber Du vergisst, dass Deutschland zumindest vorgibt, dass die Ermittler und Gerichte soweit möglich die Wahrheit ermitteln sollen. Diesen Anspruch erreicht man aber nur, wenn man die Besonderheiten/Einschränkungen von Menschen mit Behinderungen entsprechend berücksichtigt. Rein theoretisch benötigt man dann keine Eltern oder Anwälte mehr, welche die Rechte der Angeklagten gewähren.

Wenn man in diesem Verfahren genau hinsieht, so erkennt man eindeutig ungesetzliche Handlungsweisen der Ermittler, die selbst bei Menschen ohne Behinderung unzulässig wären. Was dort dann sonst noch gelaufen ist, kann man eben nur erahnen. Dass die Ermittler überhaupt gesetzwidrige gehandelt haben, lässt tief blicken und sollte JEDEM zu denken geben. Schließlich genießen sie ein gewisses Vertrauensbonus, denn man muss normalerweise annehmen, dass hinter den Kulissen alles gemäß den Gesetzten und den Umständen entsprechend abläuft. Wir wissen aber, dass dies im vorliegenden Fall nicht zutraf.

Ob im vorliegenden Fall nicht schon im ersten Verfahren ein Beistand notwendig gewesen wäre, kannst Du persönlich nicht wissen. Die entsprechende Verfassungsbeschwerde ist durch einen Anwaltsfehler nicht angenommen worden, juristisch ist die Frage daher offen geblieben. Im zweiten Verfahren ist die Frage nicht mehr yu beantworten gewesen, da Herr Kulac einen Beistand in diesem Verfahren hatte.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 16:11
@emz
Ich bin von Natur aus wahnsinnig vorsichtig :-)

Die Stelle aus meinem Posting (das du anscheinend nicht so genau gelesen hast), die du zitierst, befasst sich nur ganz allgemein mit freisprechenden Strafurteilen im Sinn von Sachurteilen, ohne Bezug zu einem bestimmten Verurteilten.

Übrigens macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen Freispruch erster und Freispruch zweiter Klasse. § 267 Abs. 5 StPO, der sich mit freisprechenden Urteilen befasst, heißt "Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urtelsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist." Daraus ergibt sich die Unterscheidung zwischen Freispruch aus tatsächlichen Gründen ("nicht überführt") oder aus rechtlichen Gründen ("erwiesene Tat ... nicht strafbar").

Interessieren würde mich, woher du die Info hast, dass die Bild eine Unterlassungserklärung abgeben musste.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 16:30
@Corydalis
Mein Beitrag war auch nicht ganz so ernst sondern eher ironisch gemeint. Sorry für das Missverständnis
Den entsprechenden Link schicke ich dir per PN, da er von Facebook stammt. Der Beitrag war am 21.07.2016 um 16:02 Uhr eingestellt worden.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 16:37
@emz
Danke, habe das als ernst gemeint aufgefasst :-D
Da sieht man wieder mal, dass schriftliche Ironie eine schwierige Sache ist.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 16:42
@Corydalis
Und wenn man dann nochmal nachliest, dann stellt man fest, dass einem die Erinnerung einen bösen Streich gespielt hat. Denn in der entsprechenden Ausgabe der Bild steht folgender Text:
Hinweis der Redaktion
In der ursprünglichen Version dieses Beitrags hatten wir geschrieben, dass Ulvi K. die Einrichtung für betreutes Wohnen, in der er heute lebt, nicht verlassen darf. Das ist falsch. Außerdem hatten wir ein Foto von Ulvi K. veröffentlicht. Wir bitten diese Fehler zu entschuldigen.
Ging also gar nicht um Mangels an Beweisen.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 17:23
@emz
Solche verfälschten Erinnerungen hatte ich auch schon, hat denke ich jeder gelegentlich. Das zeigt, wie leicht es zu einer gutgläubigen falschen Aussage kommen kann.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 17:42
§ 362 StPO
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig, …
wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.
Sehe ich das richtig, UK müsste ein glaubwürdiges Geständnis abgeben um erneut verurteilt werden zu können?
Könnte er überhaupt ein „glaubwürdiges“ Geständnis ablegen und wäre es da für einen Anwalt nicht ein Leichtes die Glaubwürdigkeit durch die Behinderung seines Mandaten in Zweifel zu ziehen?
Müsste er quasi mit Peggy’s Schulranzen und den Schlüsseln auf einer Polizeiwache auftauchen und umfassend aussagen?

Da all dies nicht geschehen wird, könnte man evtl. dem Vater als Verbringer der Leiche den Prozess machen oder verhindern dies hier - trotz des freigesprochenen Sohnes - die Familienbande?


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 17:45
Rein theoretisch, also von den gesetzlichen Möglichkeiten her, würde es bei einem Geständnis gehen, wie oben erklärt.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 17:51
Bei einer i.w.S. unterstützenden Handlung hinge es davon ab, als was diese rechtlich zu qualifizieren ist. U.U. kann Verjährung eingetreten sein.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 18:30
http://www.infranken.de/regional/hof/Fall-Peggy-Noch-keine-heisse-Spur-nach-dem-Knochenfund;art155656,2083328
Soko Peggy

Fall Peggy: Noch keine heiße Spur nach dem Knochenfund

Im mysteriösen Fall Peggy haben die Ermittler seit dem Knochenfund vor gut einem Monat rund 200 Hinweise erhalten.


Anfang Juli waren Skelettreste der 2001 verschwundenen Peggy Knobloch in einem Wald unweit des oberfränkischen Nordhalben (Landkreis Kronach) gefunden worden. Seither ermittelt die 30-köpfige "Soko Peggy" auf Hochtouren. Rund 200 Hinweise gingen ein, eine heiße Spur sei aber noch nicht darunter, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Herbert Potzel. Erkenntnisse vom Fundort der Skelettteile würden auch mit früheren Ermittlungen abgeglichen.

"Die Soko bleibt in dieser Größenordnung weiter bestehen", bestätigte Jürgen Stadter von der Pressestelle des Polizeipräsidiums Oberfranken auf Nachfrage von inFranken.de.

Dabei gehen die Ermittler weiter jedem noch so kleinen Hinweis nach. Wie beispielsweise vor einer Woche: Im Zuge der Ermittlungen durchsuchten Polizisten erneut das Waldstück nahe der thüringischen Ortschaft Rodacherbrunn. "Dabei ging es um einen Bereich unweit des Tatortes, der sich im Zuge der Ermittlungen herauskristallisiert hatte", so Stadter. Einige Gegenstände konnten sichergestellt werden, weitere Details wurden aber nicht bekanntgegeben. Stadter machte deutlich, dass es in Zukunft noch weitere Suchaktionen geben könnte. "Das ist durchaus möglich."
...
Die Staatsanwaltschaft hat die gefundenen Skelettteile noch nicht freigegeben. "Wann es soweit sein wird, ist auch noch nicht absehbar", sagte Potzel.
Wie schon im Link steht, gibt es eigentlich nichts Neues.
Wobei, neugierig wäre ich schon, welche Gegenstände sichergestellt wurden.


http://www.radio-plassenburg.de/fall-peggy-nach-einem-monat-200-hinweise-aber-keine-heisse-spur-3559038/
Nach wie vor sei das Skelett unvollständig. Außerdem fehlen noch Kleidungsstücke und der Schulranzen des Mädchens. Die Staatsanwaltschaft hat die gefunden Knochen auch noch nicht freigegeben. Ein Zeitpunkt dafür ist aktuell nicht absehbar.



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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 18:33
@HerculePoirot
Ganz allgemein, ohne Bezug zum Fall (denn wir wissen ja diesbezüglich nichts): Wenn jemand in irgendeiner Weise mit der Tat eines anderen zu tun hat, kann das rechtlich alles Mögliche sein, je nach konkretem Sachverhalt und abhängig von der inneren Befindlichkeit des Betreffenden. Das geht z.B. von Nichtanzeige geplanter Straftaten über Beihilfe bis hin zu Anstiftung und Mittäterschaft. Billigung von Straftaten und Strafvereitelung kommen auch noch in Betracht, außerdem Täterschaft durch Unterlassen, und unterlassene Hilfeleistung ist auch noch denkbar, und wahrscheinlich noch ein paar Tatbestände, die mir nicht eingefallen sind.
Angehörige sind bei Strafvereitelung straffrei (§ 258 Abs. 6 StGB: "Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.".

@emz
Danke für den Link.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 18:44
Zitat von CorydalisCorydalis schrieb:"Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.".
Also würden die Familienbande eine Verurteilung verhindern obwohl er die Tat gar nicht zugunsten seines Sohnes begangen haben kann da dieser - weil unschuldig - überhaupt nichts verbrochen haben kann.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 18:52
Kann U.K. auf Entschädigung klagen, wenn ein anderer Täter ermittelt wird ?


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 18:54
@HerculePoirot
Das ist wunderbar spitzfindig gedacht!

§ 258 StGB etzt grds. voraus, dass tatsächlich eine Strafe vereitelt wird (wobei darunter u.a. auch Maßregelverhängung fällt, also zB Unterbringung in der Psychiatrie), m.a.W. dass es tatsächlich eine strafbare Vortat gibt.

Aber angenommen, der (vermeintliche) Täter wäre tatsächlich unschuldig, weil er die Tat nicht begangen hat. Dann käme man für den Fall, dass der Angehörige (vermeintliche) Strafvereitlungsmaßnahmen ergreift weil er denkt, sein Bruder/Vater/Sohn habe die Tat begangen und werde bestraft, zu einer Irrtumsproblematik, die u.U. zur Strafbarkeit wegen Versuchs führen kann. Versuch ist i.F.d. § 258 StGB strafbar (§ 258 Abs. 2).


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 18:56
Finde ich ja sehr interessant das man den Tatort jetzt unweit der Fundstelle fand.
Das ändert doch alles dann hatten diejenigen die behaupteten doch Recht das es in Lichtenberg keinen Mord
gegeben hat .
Finde das wenn der Tatort auch dort in der Gegend ist alle UK. Spekus vom Tisch sind.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 18:58
Es dürfte sich dabei wie so oft um einen Schreibfehler handeln, gemeint ist sicher Fundort.


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Peggy Knobloch

11.08.2016 um 19:02
@WyattE
Meines Wissens hat UK keinen Tag der lebenslangen Haftstrafee abgesessen, die wegen des Mordes an PK vom LG Hof verhängt worden war, sondern war ausschließlich im Bezirkskrankenhaus aufgrund der wegen der Sexualdelikte verhängten Unterbringungsmaßnahme. Dieser Teil des Urteils hat wohl weiter Bestand, weil nur die Mordverurteilung Gegenstand des WAV war. Daher dürfte zumindest kein Raum für Haftentschädigung sein. Ansonsten sind die Entschädigungsansprüche nach Strafverfolgung gesetzlich geregelt und insgesamt ziemlich limitiert
http://www.gesetze-im-internet.de/streg/__1.html


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