lawine schrieb:mal langsam, Josef!
man kann und darf nicht einfach sagen , weil er den Mord (rechtlich) nicht begangen hat, hat er auch die Vergewaltigung P. nicht begangen.
Wir haben bei Betrachtung aller Details zwei zeitlich und in der Entstehung unterschiedliche Geständnisse und was noch schwerer wiegt: das Geständnis der Vergewaltigung (von K sogenannte) hat er nie nie !!! widerrufen. Für dieses Geständnis kann man weder bösartig vernehmende Polizeibeamte noch ehemalige V-Männer verantwortlich machen.
Ich glaube für ein falsches Geständnis sind keine böswilligen Beamten erforderlich. Es geht hier um u.U. Vernehmungsmethoden, welche zur Vernehmung von geistig Behinderten u.U. nicht adäquat waren. Auch der V-Mann hat kein falsches Geständnis bewirkt. Letztere war im ersten Verfahren nur ein Indiz, der mit dem Geständnis selber nicht zu tun hatte.
Was bei beiden Geständnissen u.U. die das Entscheidende sein könnte, ist eben Herr Kulac selber. Wenn es seine Eigenart ist, leicht den Beamten etwas nachzuerzählen, könnte das genauso bei der Vergewaltigung erfolgt sein. Und wann hat Herr Kulac sein Geständnis bzgl. des Mordes widerrufen? Sehr spät wohl während der Befragung durch Kröber. Offensichtlich ist erst dann ihm irgend etwas klar geworden, was, wissen wir nicht. Man kann sich als normaler Mensch sehr schwer in das Gedankengebäude von Herrn Kulac hineinversetzen. Selbst Gutachter sind da kaum in der Lage, aber gerade hier wäre es erforderlich gewesen, dass unter den neuen Erkenntnissen dieses Geständnis zu überprüfen, hier sind die Gerichte aus meiner Sicht bisher nicht ihren Pflichten nachgekommen.
emz schrieb:Mollath ist nach wie vor ein Straftäter, der seine Frau misshandelt hat, so wie U.K. ein Straftäter bleiben wird, der Kinder missbraucht hat. Diese "Wände" bleiben unverrückbar stehen.
Mollath soll frei rumlaufen, bei ihm besteht keine Gefahr der Wiederholung, aber vor U.K. sind die Kinder erst mal zu schützen, so lange, bis es entsprechende Gutachten gibt.
Interessant, dass Sie meinen, dass keine Wiederholungsgefahr bei Herrn Mollath bestehen würde, sollte das Urteil der wirklichen Wahrheit entsprechen, was ich persönlich bezweifle, denn warum hat die Ex von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht? Hier gibt es nur zwei zulässige Gründe, um nicht zu Ungunsten von sich selber oder Herr Mollath auszusagen. Meinen Sie das letzteres vorliegt?
Herrn Mollath steht es frei eine neue Partnerschaft einzugehen. Meinen Sie, dass in diesem Fall keine Wiederholungsgefahr besteht?
Und bzgl. Herrn Kulac, hier scheinen wir gleicher Ansicht zu sein, dass die Vergewaltigung durch die Eigenart von Herrn Kulac nicht mehr zweifelsfrei aufgeklärt werden kann. Das bedeutet, dass er in diese Sache als unschuldig angesehen werden müsste. Wenn aber die Gutachten bei der Bewertung der Gefährlichkeit genau auf diesaem Vorfall aufbauen - jedenfalls wenn die Behauptungen von Frau Rödel zutreffen - so hätte das dann mit der Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun.
Erst wenn ein Gutachten vorliegt, was dann auch ohne die Gefährlichkeit von Herrn Kulac bescheinigt, wäre eine weitere Unterbringung rechtsstaatlich zulässig.
LivingElvis schrieb:Saschenbrecker versucht ja gerade MIT der Vergewaltigung eine Entlassung anzustreben. Der weiß natürlich, dass die Vergewaltigung NUR im Zuge eines WAV vom Tisch zu kriegen ist und dass das Jahre in Anspruch nimmt. Deswegen eiert er ja grade NICHT auf Rödels Schiene rum, sondern versucht die Verlegung in eine offene Therapieeinrichtung zu erreichen.
Wissen Sie das, haben Sie den gesamten Vortrag von Herrn Saschenbrecker vorliegen?
Normalerweise ist es Pflicht eines Anwalts alles zu versuchen, was möglich ist. Wenn er nicht versucht seinen Klienten frei zu bekommen mit UND ohne Vergewaltigungsvorwurf, wird er seiner Aufgabe nicht gerecht.
Außerdem steht ihr aktuelle Ansicht im Widerspruch zu ihrer damaligen, dass die Berücksichtigung der evtl. NICHT erfolgten Vergewaltigung schon in dem Überprüfungsverfahren erfolgen könnte.
Beitrag von LivingElvis (Seite 2.513)Sprich wenn Herr Saschenbrecker diese Möglichkeit jetzt nicht wahrnimmt, vertritt er nicht ausreichend die Pflichten eines Anwalts. Das "rumgeeiere" müsste man also auch von Herrn Saschenbrecker erwarten.