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Peggy Knobloch

98.338 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

18.11.2014 um 18:46
KG, Beschluss vom 30.10.2012 - 4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12, Normenkette: StPO § 81: Zur Anhörung des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung bei endgültiger Weigerung des Beschuldigten zur Mitwirkung an einer erforderlichen Exploration. Leitsätze:
1. Die vor Anordnung einer Maßnahme nach § STPO § 81 Abs. STPO § 81 Absatz 1 StPO erforderliche Anhörung eines Sachverständigen erfüllt die Anforderungen nur dann, wenn der Sachverständige grundsätzlich nach persönlicher Untersuchung des Beschuldigten ein schriftliches Gutachten erstattet, in dem er zur Unerlässlichkeit der stationären Einweisung und deren voraussichtlicher Dauer Stellung nimmt sowie das konkrete Untersuchungskonzept wie auch dessen Geeignetheit zur Erlangung von Erkenntnissen über die im Raum stehende psychiatrische Erkrankung darlegt. (amtlicher Leitsatz)
2. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist von einer Unterbringung nach § STPO § 81 StPO abzusehen, wenn von ihr im Hinblick auf die Weigerung des Beschuldigten zur erforderlichen Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind, was insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Betroffenen endgültig verweigert wird. Die bloße Möglichkeit, aus der (längeren) Beobachtung des Beschuldigten im Rahmen des Klinikaufenthalts Rückschlüsse auf dessen psychischen Zustand und Persönlichkeit zu ziehen, reicht nicht aus. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/UntF.htm
2.11.2 Verweigerung der Untersuchung
Verweigert ein Proband seine Mitarbeit grundsätzlich, so ist eine gutachtliche Aussage nur in sehr engen Grenzen möglich; zum Vorgehen bei der Untersuchung gegen den Willen des Probanden siehe Kapitel 2.11.1.
Eine subtile Art der Verweigerung kann bei der strafrechtlichen Begutachtung auch das Schweigen des Probanden zum Tatvorwurf bedeuten. Die in solchen Fällen gelegentlich zu hörende Argumentation, auch bei schweigenden Probanden müsse der psychiatrische Sachverständige ein Gutachten abgeben, ist differenziert zu betrachten. Selbstverständlich hat der Proband das Recht, keine Angaben zu machen. Insoweit kann sich eine sachverständige Äußerung nur auf andere Datenquellen beziehen, beispielsweise auf Zeugenaussagen zum Zustand eines Probanden zum Tatzeitpunkt oder auf Befunde, die bei einer tatzeitnahen Untersuchung oder stationären Aufnahme erhoben wurden. In einem solchen Fall ist es denkbar, dass ein Gutachten nach Aktenlage erstattet oder eine solche gutachtliche Stellungnahme abgegeben wird.
Der Proband hat auch das Recht, im Verlauf einer begonnenen Untersuchung diese abzubrechen und weitere Angaben zu verweigern. Eine solche Verweigerung kann auf Kalkül beruhen, sie kann Resultat eines Missverständnisses sein, kann aus der Interaktion zwischen Sachverständigem und Proband entstehen und sie kann auch einmal Ausdruck einer gravierenden psychischen Störung sein. In solchen Fällen sollte der Sachverständige die Untersuchung erst dann beenden, wenn eindeutig klar ist, dass eine weitere Mitarbeit des Probanden nicht zu erwarten ist (Nedopil 2007).
Insgesamt ist festzuhalten, dass bei zum Tatvorwurf schweigenden Probanden die Möglichkeiten eingeschränkt sind, eindeutige gutachtliche Aussagen zu treffen. ]
Quelle: http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/UntF.htm

Ist das so richtig auf der Seite beschrieben? Vielleicht können sich ja nochmal die User melden, die sich bereits öfter kompetent zu solchen Fragen geäußert haben. Danke.


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Peggy Knobloch

18.11.2014 um 19:10
@Blondi23

Hier geht es um zwei verschiedene Sachverhalte. § 81 der StPO (Strafprozessordnung) ist nicht gleichbedeutend mit einer Unterbringung nach § 63 (Maßregeln zur Besserung und Sicherung).

Der 81er bezieht sich nur auf die "Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens". Wenn also u.a. dringender Tatverdacht gegen einen Verdächtigen besteht, der weder bereits begutachtet noch verurteilt wurde. Siehe hier: http://dejure.org/gesetze/StPO/81.html

Auch das zweite Zitat in deinem Posting ist inhaltlich korrekt, bezieht sich jedoch nicht auf die juristische Verfahrensweise/ Bewertung einer Begutachtung, sondern bezieht sich auf Richtlinien der forensisch-psychiatrischen Begutachtung und deren Limitationen, die ein Gutachter beachten sollte.

In der Praxis bedeutet das: der Gutachter sollte dem Gericht bei Verweigerung des Pb und somit Begutachtung nach Aktenlage dadurch entstehende inhaltliche und fachliche Aussagelimitierungen kenntlich machen (z.B. im Ergebnisteil ausführen, warum keine zuverlässige Beurteilung oder Beantwortung der Fragestellung möglich ist).


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Peggy Knobloch

18.11.2014 um 19:11
@traces

Ah ok, danke.
Also haben meine Zitate gar nichts mit dem konkreten Fall UK zu tun, oder?


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Peggy Knobloch

18.11.2014 um 19:19
@Blondi23

Nein, der 81er hat nichts mit dem aktuellen Fall zu tun und das zweite Zitat nur marginal (da das Basiswissen eines jeden forensischen Gutachters ist/ sein sollte)

@jaska
Ich bin grad dabei, mir Sponsels Kritik an Blochers Gutachten näher anzusehen. Ich splitte meine Ansichten dazu mal auf - einerseits, weils sonst zu viel Text wird, andererseits bin ich zeitlich heut ein wenig gebunden, daher kanns passieren, dass der Rest erst die nächsten Tage folgt.

Vorab: meine Kommentare spiegeln lediglich meine Meinung wider, die weder richtig sein noch unkritisch hingenommen werden muss.

Ich orientiere mich in der Kommentierung an Sponsels Gliederung unter dem Link:
http://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/BZK-Freilassung/MKA_BGA.htm
(0) Datenbasis des Dr. Blocher GA.
Um die 40 Ordner also, die Herr Blocher durchackern musste.... Chapeau! Auf den ersten Blick also hat er die komplette Aktenlage zur Verfügung gehabt.
(1) Die Beweisfragen werden erst auf Seite 50 mitgeteilt, was aus dem Inhaltsverzeichnis nicht hervorgeht, so dass die LeserIn zu Beginn gar nicht weiß, worum es überhaupt geht.
Dazu halte ich fest: Da der Adressat dieses Gutachtens das Gericht selbst ist, da es dieses Gutachten anforderte, ist es unerheblich, auf welcher Seite Herr Blocher die vom Gericht erhobenen Fragestellungen aufführt. Schließlich wird das Gericht ja wohl wissen, welche Fragen es an den Gutachter stellte. Ob irgendwelche Dritte sich beim Lesen zurechtfinden oder nicht und ob irgendwelche Dritte mit der Platzierung einverstanden sind oder nicht, ist völlig unerheblich.
Herr Blocher führte die Fragestellungen dort auf, wo diese beantwortet werden - im Ergebnisteil. Dieses Vorgehen ist korrekt.
(2) Zitierregeln durchgängig nicht beachtet.
Durchgängig wird im Beurteilungs- und Zusammenfassungsteil gegen die wissenschaftlichen Zitierregeln (1.10 Mindestanforderungen; aber auch) verstoßen: weder wird die genaue Fundstelle (Seitenzahl), noch der Sachverhaltsbeleg mitgeteilt, so dass eine Überprüfung der Behauptungen extrem aufwändig ist (Beispiele).
Bei Durchsicht der von Sponsel aufgeführten Beispiele sehe ich keinen Verstoß gegen Zitierregeln - auch nicht gegen die Mindestanforderungen wissenschaftlichen Zitierens. Herr Blocher greift wissenschaftliche, validierte Grundlagenerkenntnisse auf und versieht sie mit einem Verweis auf Studien und Publikationen, in denen diese Grundlagenerkenntnis untersucht und belegt wurde. Er hat damit die Mindestanforderung erfüllt, nämlich für eine Überprüfbarkeit seiner getätigten Aussagen durch Verweis auf weitere - von ihm unabhängige - Quellen zu sorgen. GERADE DAS widerspricht Herrn Sponsels Kritik, in der er von "Behauptungen" spricht, die Blocher aufgestellt habe. Nein, hat er nicht, denn er hat seine Aussagen mit Quellen belegt. Dass es Herr Sponsel mühselig findet, die zitierte Literatur nun umfassend lesen zu müssen, statt gleich auf die Seite blättern zu können, wo der Sachverhalt weiterführend beschrieben ist, sagt eher etwas über Sponsels Bemühen aus, als über angebliche formale Fehler Herrn Blochers.
Kurz: Blochers Zitierweise ist in Ordnung.
(3) Das Gutachten weist keinerlei Zeiten aus, wann ein Abschnitt in der persönlichen Untersuchung anfängt, wie lange er dauert oder wann er endet. Unverständlich ist auch, dass Dr. Blocher seine Fragen nicht mitteilt und damit Ulvi Kulac die Möglichkeit nimmt, seine Reifung und Entwicklung insbesondere in der kommunikativen Kompetenz (Verständnis, Einfühlung, Eingehen auf die Fragen, angemessene Beantwortung der Fragen) für die LeserIn und BeurteilerIn deutlich zu machen. Das offenbar sehr konstruktive und angemessene Untersuchungsverhalten wird überhaupt nicht gewürdigt. Frau Rödel berichtet, dass die Untersuchung drei Stunden gedauert habe. Das ist eine beachtlich lange Zeit für die Konzentrationsfähigkeit eines geistige Behinderten. Auch das wird nicht gewürdigt.
Dass Zeit- und Dauerangaben fehlen, kann ich nicht beurteilen. Klar, wär nett, zu Beginn eines Gutachtens zu lesen, wie lang eine Untersuchung insgesamt gedauert hat- das könnte man Blocher als Formfehler ankreiden. Inhaltlich ist dies für das Gericht jedoch irrelevant. Ebenso ist es irrelevant, ob 3 Stunden Untersuchungsdauer für die Konzentrationsfähigkeit eines Behinderten beachtlich sind oder nicht, da sich die Fragestellung des Gerichts nicht auf Ulvis Konzentrationsfähigkeit bezieht, sondern auf dessen Gefährlichkeitsprognose.
Herr Blocher war und ist generell nicht verpflichtet, dem Gericht oder dem Pb vorab oder nachfolgend die Fragen mitzuteilen, die er gestellt hat. Ebensowenig ist es relevant, die kommunikative Kompetenz des Pb herauszustellen, da es wie o.g. um eine Gefährlichkeitsbegutachtung geht (die sich explorativ und wissenschaftlich hauptsächlich an den Tatmerkmalen orientiert) und zum Anderen: Wenn kommunikative Kompetenz bei einer Gefährlichkeitsbegutachtung eine Ergebnis-bezogene Rolle spielen würde, dann müsste man 70% der Sicherungsverwahrten und Schwerstrafer als nicht gefährlich einstufen^^
(4) Aus der mitgeteilten Datenbasis geht hervor, dass Dr. Blocher bereits am 25.10.2010 ein "Vorgutachten" erstellt hat. Das bedeutet natürlich, dass er allein durch diesen Umstand - seines Vorgutachtens - befangen sein muss, was mit ihm persönlich nichts zu tun hat, sondern bei jedem anderen Gutachter auch so wäre.
Falsch. Da sich eine Gefährlichkeitsbeurteilung an objektiven und evidenzbasierten Tat- und Tatbegehungsmerkmalen sowie objektiven Personal- und Sozialfaktoren orientiert, ist per sé NICHT von einer Befangenheit auszugehen. Davon wäre lediglich dann auszugehen, wenn Herr Blocher nachweislich politisch, instrumentell oder persönlich in seiner fachlichen Auseinandersetzung mit dem Sachgegenstand beeinflusst (worden) wäre. Herr Sponsel sollte in dieser Hinsicht einfach mal nicht von sich auf Andere schließen^^

Zu (4)
Die große Bedeutung der Unbefangenheit bei forensisch-psychiatrischen Fragestellungen wurde jüngst erst wieder vom Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht . Das ist aber umso schlimmer, wenn man berücksichtigt, dass es fach- und sachwidrig ohne persönliche Untersuchung und Exploration verfasst wurde. Denn auf Seite 56 erfährt man: "Die Begutachtung erfolgte aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Probanden nach Aktenlage."
Ein sogenanntes Aktengutachten ist WEDER fach- NOCH sachwidrig, wenn der Pb eine Begutachtung verweigert. Müsste Herr Sponsel als forensischer Sachverständiger eigentlich wissen^^

Zu (4)
Es fehlt damit die erforderliche solide und fundierte Datenbasis.
Falsch. Auch 2010 ist davon auszugehen, dass Herrn Blocher alle Fallakten zur Verfügung standen. Nach Schätzung dürften es damals 20 Leitzordner gewesen sein - heute sind es 30. Dieser Vorwurf Sponsels entbehrt jeglicher Grundlage, was u.a. auch daran zu erkennen ist, dass er für diese Behauptung keinerlei Erklärung, Belege oder Quellen angibt.

Zu (4)
Er hätte den Auftrag deswegen gar nicht annehmen dürfen. Doch Dr. Blocher sieht sich augenscheinlich in der Lage, Prognosegutachten nach Aktenlage zu erstellen.
Herr Blocher scheint mit dem Pb weder verwandt noch verschwägert zu sein, noch ist er KfZ-Sachverständiger. Ob er befangen war, kann ich nicht beurteilen, da ich Herrn Blocher nicht persönlich kenne. Allerdings ist - wie Herr Sponsel angibt - eine erfolgte Vorbegutachtung KEIN Befangenheitsmerkmal!
Und scheinbar sieht sich Herr Sponsel berufen, Prognosegutachten zu bewerten, obwohl ihm die fachlichen Bewertungsmaßstäbe - so, wie er mit seinen Aussagen beweist - nicht bekannt zu sein scheinen^^.


Fortsetzung folgt....


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Peggy Knobloch

18.11.2014 um 19:24
@traces

Ok, trotzdem danke.
Für den Laien wie mich bedeutet das, dass es absolut irrelevant ist, ob UK mit dem Gutachter redet oder nicht, weil es keine Auswirkungen auf das Ergebnis hat? Demnach wird eine fehlenden Kommunikation nicht negativ gewertet und eine vorhandene Kommunikation ebenso nicht positiv, weil es um die Gefährlichkeitsprognose und nicht die Mitarbeit geht, oder?


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Peggy Knobloch

18.11.2014 um 19:28
@traces
Ich danke Dir so sehr.
Sieht also auf den ersten Blick so aus, als musste auf Brechen und Biegen die vorab schon feststehende Tendenz untermauert werden: offizielles Gutachten = Mist...


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Peggy Knobloch

18.11.2014 um 19:29
@Blondi23

Für eine Gefährlichkeitsbegutachtung ist die Mitarbeit des Pb an der Begutachtung kein ausschlaggebendes Kriterium.

Warum das so ist, wird evtl. an meinem folgenden Posting deutlich, das ich zu dieser Frage mal geschrieben hatte:
Beitrag von traces (Seite 2.317)


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Peggy Knobloch

18.11.2014 um 19:31
@jaska

Ja, v.a. der Punkt 5, in dem sich Sponsel auf angeblich widerlegte medizinische Ergebnisse bezieht, ist äußerst spannend und zeigt m.E., dass es Herrn Sponsel nicht um objektive Tatsachen, sondern um Stimmungsmache geht. Aber wie gesagt, ich muss schauen, ob ich heute noch dazu weiter schreiben kann, oder eben erst morgen :(


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Peggy Knobloch

18.11.2014 um 19:31
@traces

Ok, nochmal vielen Dank für deine Erklärungen. ;)


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Peggy Knobloch

18.11.2014 um 19:36
@traces
super Beitrag und tausend Dank!


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Peggy Knobloch

18.11.2014 um 19:45
@traces
Danke auch von mir!
Psychologie verständlich gemacht. :)


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Peggy Knobloch

18.11.2014 um 20:03
@traces
Ich schließe mich auch mit einem Dankeschön an.


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Peggy Knobloch

19.11.2014 um 20:32
Interessant ist die Passage aus Kröbers Gutachten, die die folgenlos ausgeheilte Hirnhautentzündung erklärt, die immer wieder mal im Raum stand.
Sponsel zitiert sie wie folgt:

http://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/BZK-Freilassung/MKA_BGA.htm
"Im Alter von zwei Jahren und zwei Monaten war der Proband zwar an einer durch Meningokokken bedingten Hirnhautentzündung (Meningitis) erkrankt und wurde fast sechs Wochen vom 21.02. bis 01.04.1980 stationär im Kinderkrankenhaus behandelt. Bereits nach der ersten Woche war unter Penicillin-Behandlung eine deutliche Besserung eingetreten, diese Erkrankung ist auch [>111] nach späteren kinderärztlichen Nachuntersuchungen folgenlos ausgeheilt. Es ist dies auch der typische, gutartige Verlauf bei Entzündungen der Hirnhaut (nicht zu verwechseln mit der Hirnentzündung, der Enzephalitis, die oftmals mit Restschäden ausheilt). Mehrere Nachuntersuchungen, zuletzt noch im September 1983, waren ohne Hinweise auf Erkrankungsfolgen (siehe dies Gutachten S. 8)."



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Peggy Knobloch

19.11.2014 um 21:28
@jaska

Letztendlich widerspricht sich das jetzige Gutachten dem von Kröber. Es gibt so zwei unterschiedliche Gutachten, welches davon richtig ist, kann man ohne weitere Akteneinsicht nicht sagen. Sponsel scheint sich an dieser Stelle auch auf mehrere Gutachten zu beziehen (er spricht von Gutachtern), ohne diese zu nennen. Aber letztendlich reicht das von Kröber um eine mögliche Fehldiagnose aufzuzeigen und damit Widersprüche zu begründen.


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Peggy Knobloch

19.11.2014 um 21:51
@JosefK1914
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb:Letztendlich widerspricht sich das jetzige Gutachten dem von Kröber.
Wäre bestimmt interessant gegenüber zu stellen, in welchen Bereichen Dr. Blocher und Dr. Kröber zu widersprüchlichen Aussagen kommen.


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Peggy Knobloch

19.11.2014 um 22:19
die Intelligenzminderung scheint demnach keine Folge der Hirnhautentzündung zu sein. Wonneproppen hin oder her...
übrigens habe ich das schon mal so gelesen und verstanden.


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Peggy Knobloch

20.11.2014 um 11:30
So, auch beim Pressesprecher kam nun das Gutachten-Gutachten an - ein Paukenschlag, um es mit seinen Worten zu sagen:

http://behoerdenstress13.com/2014/11/20/paukenschlag-im-lande-bayern-psychiatrische-gutachten-analyse-uber-die-freilassung-von-ulvi-kulac-mit-erheblichen-fehlern/ (Archiv-Version vom 22.11.2014)
Paukenschlag im Lande Bayern? Psychiatrische-Gutachten-Analyse über die Freilassung von Ulvi Kulac mit erheblichen Fehlern?


Die Psychiatrische-Gutachten-Analyse durch Dr. phil. Sp. zum Gutachten über Ulvi Kulac vom 29.08.2014 erstellt durch Dr. B., kommt zu folgendem Ergebnis, dass erhebliche Fehler vorliegen?

Quelle/Link:
http://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/BZK-Freilassung/MKA_BGA.htm#(0) Datenbasis



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Peggy Knobloch

20.11.2014 um 11:34
Beitrag vom 20.11.2014
http://behoerdenstress13.com/category/ulvi-kulac/ (Archiv-Version vom 21.12.2014)

Und wieder war jaska schneller :D


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Peggy Knobloch

20.11.2014 um 11:38
Aber knapp :D
Ändert nichts am Paukenschlag.
Bin gespannt, welche Steigerungen man dann noch zur Verfügung hat, wenn wirklich mal was Gewichtiges passiert ...


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Peggy Knobloch

20.11.2014 um 12:10
Also dieses Sponsel-Gutachten ist doch wirklich nur für den Allerwertesten.

Ich hatte, was den permanent erwähnten "Paukenschlag" anbelangt, damit gerechnet, dass nun hochbrisante Enthüllungen bezüglich der Vergewaltigung von Peggy aufgedeckt würden. Damit, wie Saschenbrecker meinte, nur noch die ach so harmlose Onanie übrig bliebe, die ihm den Gang durch die Instanzen erleichtern würde.

Ich kann es fast nicht glauben, dass dieses private Gegengutachten nun der "Paukenschlag" sein soll. Aber mehr hat man anscheinend wirklich nicht vorzuweisen.


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