@JosefK1914 Auch neue Tatsachen können einen WAA nicht begründen. Nur bei einem Schuldspruch wäre das möglich.
Der einzige Grund für einen WAV bei einem Freispruch wäre ein wirkliches Geständnis.
Sicher?
Ich meine, dass für ein WAV zu Ungunsten des Angeklagten die selben Tatsachen gelten.
Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten
Unter den engen Voraussetzungen des § 362 Nr. 1–4 StPO ist auch die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten möglich. Die Ziffern 1–3 beziehen sich wie auch im Falle der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten auf die Fälle, in denen das Urteil möglicherweise auf einer Falschurkunde oder einer Falschaussage eines Zeugen oder Sachverständigen oder einer strafbaren richterlichen Amtspflichtverletzung beruht. Zudem kann gemäß Ziffer 4 die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten auch auf ein nachträgliches glaubwürdiges Geständnis des Angeklagten gestützt werden.
@JosefK1914Im Fall Weimar hat kurioserweise die Staatsanwaltschaft einen WAA mit unterstützt.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/ende-eines-justizdramas-zweifache-kindsmoerderin-monika-boettcher-ist-frei-a-432435.htmlDie Gießener Kammer verwarf diesen Antrag ein Jahr später als unbegründet, da die neuen Zeugen höchst dubioser Art waren und das Gutachten forensischen Ansprüchen nicht genügte. Warum ausgerechnet die Staatsanwaltschaft beim Frankfurter Oberlandesgericht, das über die Beschwerde gegen diesen Beschluss zu entscheiden hatte, sich nach einem Gespräch mit dem hessischen Generalstaatsanwalt plötzlich um 180 Grad drehte und das Anliegen der Verteidigung unterstützte, so dass das OLG 1995 die Wiederaufnahme anordnen konnte - es gab vielerlei Spekulationen dazu, auch politischer Natur, die allesamt der hessischen Justiz nicht zum Ruhme gereichten. Monika Weimar wurde von einem Tag auf den anderen aus dem Gefängnis entlassen, in dem sie schon neun Jahre verbracht hatte. Sie wurde zum Medienstar, zur Ikone der verfolgten Unschuld. Ihre Anwälte, jetzt Staranwälte, pokerten hoch.