@jaska @-9- -9- schrieb:Ein fehlendes Alibi und ein mögliches Motiv können durchaus Bestandteile einer Indizienkette sein.
Da muss ich mich
@JosefK1914 anschließen. Ein fehlendes Alibi ist
kein Belastungsindiz. Es bedeutet lediglich, dass dem Angeklagten der ultimative Entlastungsbeweis nicht gelungen ist. Instruktiv hierzu BGHSt 41, 153 (156) mwN [Hervorhebungen von mir]:
"Für die Beurteilung von Fällen, in denen der Angeklagte - anders als hier - eine Alibibehauptung vorgebracht hatte, gilt der Grundsatz, daß ein Scheitern des Alibibeweises für sich allein noch kein Beweisindiz für seine Täterschaft liefert. Der Angeklagte ist nicht gehalten, sein Alibi zu beweisen; er hat aber das Recht, einen Alibibeweis anzutreten. Mißlingt dieser Beweis, so fällt damit eine ihm zustehende Verteidigungsmöglichkeit weg. Dies bedeutet, daß gegebenenfalls eine
schon anderweit gewonnene Überzeugung des Tatrichters nicht erschüttert wird. [...] Dieser Grundsatz beruht letztlich darauf, daß eine Strafrechtsordnung, die für jede Verurteilung den vollen Beweis der Tat fordert und Zweifel daran stets zugunsten des Angeklagten ausschlagen läßt, es
nicht hinnehmen kann, wenn schon
das bloße Fehlen entlastender Umstände als Belastungsindiz gewertet wird.
Was aber für den Fall des gescheiterten Alibibeweises gilt, muß auch und erst recht gelten, wenn der Angeklagte - wie hier - einen Alibibeweis gar nicht erst zu erbringen versucht, sondern sich auf die Erklärung beschränkt, er wisse nicht, wo er zur Tatzeit gewesen sei. Der Angeklagte darf nicht nur schweigen, sondern ebenso auf den Antritt eines Entlastungsbeweises verzichten, ohne deshalb in Kauf nehmen zu müssen, daß dieses Verhalten als belastender Umstand bewertet wird und ihm damit zum Nachteil gereicht (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 8).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist mithin zu beanstanden, denn es hat die Tatsache, daß der Angeklagte kein Alibi hat, nicht etwa nur als Fehlen eines Umstands bewertet, der seiner schon aus dem sonstigen Beweisergebnis gewonnenen Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten den Boden entziehen würde, sondern diesen Umstand als Belastungsindiz zur Bildung dieser Überzeugung verwendet."