@jaskajaska schrieb:Wie lange will man die Mär vom Zehnjährigen aufrecht erhalten
jaska schrieb:Wenn jetzt nochmal jemand sagt, der hätte nur Doktorspiele wie ein Kind unter Kindern veranstalten wollen - dann ist das nun erst recht daneben.
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, wurde die Schuldunfähigkeit von UK in Bezug auf bestimmte Handlungen seinerzeit gutachterlich festgestellt.
Das Gericht in Hof, welches nun nicht unbedingt im Verdacht steht, sehr auf Seiten von UK gestanden zu haben, ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass UK in bestimmten Bereichen schuldunfähig ist.
Der Gesetzgeber bestimmt in § 20 StGB, dass Schuldunfähige "ohne Schuld" handeln. Wie das Wort eigentlich auch bereits schon selbst eindeutig ausdrückt, sind Schuldunfähige nicht "fähig" "Schuld" zu haben.
Und auch, wenn es für einige offenbar schwer zu verkraften ist, aber der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, einem Schuldunfähigen keinen Vorwurf machen zu wollen. Schuldunfähige sind daher freizusprechen.
Und genau dieses hat das Landgericht Hof nach meinen Kenntnissen getan und UK wegen bestimmter Handlungen freigesprochen. Diese Entscheidung haben alle Beteiligten akzeptiert. Weder die Staatsanwaltschaft, noch die Verteidigung haben Rechtsmittel gegen diesen Freispruch eingelegt. Auch gab es offenbar kein "Opfer", welches als Nebenkläger Rechtsmittel gegen den diesbezüglichen Freispruch eingelegt hat.
Der diesbezügliche Freispruch ist somit rechtskräftig geworden. Er ist auch nicht Gegenstand des jetzigen Wiederaufnahmeverfahrens. Der Freispruch ist somit auch weiterhin rechtskräftig.
Der Gesetzgeber geht sogar noch weiter. Er hat sich nicht nur dafür entschieden, dass der Staat dem Schuldunfähigen die Handlungen nicht vorwirft, weshalb der Handelnde freizusprechen ist. Der Gesetzgeber hat sich mittels §§ 186, 190 S. 2 StGB zudem sogar dafür entschieden, dass diejenigen, die trotz eines rechtskräftigen Freispruchs weiterhin öffentlich verbreiten, der Handelnde habe Straftaten begangen, sich selbst der üblen Nachrede strafbar machen. Zu ähnlichen Ergebnissen würde man im Übrigen auch über §§ 185, 192 StGB gelangen. Wer sich also berufen fühlt, dem vermeintlich zu guten Ruf von UK in der öffentlichen Wahrnehmung durch Verbreitung angeblicher Tatsachen entgegentreten zu wollen, kann kaum klarer seinen Beleidigungsvorsatz formulieren, da es diesen Personen ja gerade sogar ausdrücklich auf die Herabwürdigung in der öffentlichen Wahrnehmung ankommt.
Ich glaube nun wirklich nicht, dass die Ansichten der Personen, die schlicht und einfach nur den rechtskräftigen Freispruch und die Entscheidungen des Gesetzgebers akzeptieren, daneben seien. Die Leute, die UK in diesem Bereich keinen Vorwurf machen wollen, handeln vielmehr einfach nur entsprechend der geltenden Gesetzeslage.
Zumal es auch genügend Anhaltspunkte dafür gibt (z.B. Verhalten der Beteiligten, Einschätzungen der Bewohner Lichtenbergs, ...), die dazu berechtigen, die Sachverhalte nicht so hoch hängen zu müssen, wie es einige Unbeteiligte tun wollen, die dann auch noch der Ansicht sind, die angeblich einzig vertretbare Bewertung der Vorfälle zu vertreten.