@jaskaVerstehe ich nicht! Was meinen Sie mit "eben nicht"?
Ob die von Ihnen benannten Punkte noch kommen, weiß ich nicht. Bisher habe ich nur gelesen, dass z.B. die Familie von UK zur Aussage bereit wäre und dass bisher weder die StA noch das Gericht die Vernehmung der Familie von UK für erforderlich hielten. Das kann ja vielleicht noch kommen.
Wenn die von Ihnen benannten Punkte jedoch nicht mehr kommen, dann hat es keine Seite für bedeutsam gehalten. Da das Gericht nur das im Urteil verwenden darf, was in die Verhandlung eingeführt wurde, muss es zumindest durch Verlesung vorgetragen werden, was bei Zeugenaussagen grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn eine Zeugenvernehmung nicht mehr möglich ist (z.B. weil der Zeuge zwischenzeitlich verstorben ist). Ist die Zeugenvernehmung weiterhin möglich, gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass der unmittelbareste Beweis zu erheben ist. Und das ist bei einer Zeugenaussage grundsätzlich die Zeugenvernehmung. Dem Zeugen können dann nur innerhalb der Vernehmung seine früheren Aussagen vorgehalten werden, um die früheren Aussagen auf diese Weise in die Verhandlung einzuführen. Was nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wird, darf das Gericht nicht im Rahmen der Beweiswürdigung und somit auch nicht in seinem Urteil verwenden.
Sollten die von Ihnen benannten Punkte daher nicht kommen, so würde dieses dafür sprechen, dass keine Seite diese Punkte für die Entscheidung für bedeutsam hält. Das kann vielleicht daran liegen, dass sich aus der Akte Ihre Fakten nicht ergeben und somit gar keine Fakten sind. Sollte sich z.B. aus der Akte bereits ergeben, dass keine grünen Faserspuren gefunden wurden, dann wird auch keine Seite im Verfahren mehr darüber Beweis erheben, ob es grüne Faserspuren gibt. Wieso sollte noch einmal ein Gutachter vom Gericht beauftragt werden, der nach Faserspuren sucht?
Das Gericht kann auch auf die weitere Beweisaufnahme verzichten, wenn es selbst dann nicht verurteilen könnte, wenn alles Weitere zu Lasten von UK unterstellt werden würde. Kein Alibi zu haben, besagt für sich genommen noch gar nichts. Wenn das Gericht somit aus der bisherigen Beweisaufnahme nichts Belastendes zu Lasten von UK finden kann, dann braucht es auch kein Alibi mehr zu prüfen. Denn nur aufgrund eines fehlenden Alibis kann keiner verurteilt werden. Im vorliegenden Fall hat man eigentlich nur das äußerst brüchige und widerrufene Geständnis von UK, welches sich nicht anhand von Fakten belegen lässt. Wenn nun das Gericht beispielsweise zum Ergebnis gelangen sollte, dass die Ausführungen des Gutachters Kröbers widersprüchlich sind und nicht überzeugen, dann hat man gegen UK quasi überhaupt gar nichts mehr. Dann wäre es auch unerheblich, ob UK ein Alibi hat oder nicht, weil man nicht einmal einen Tod von Peggy zweifelsfrei nachweisen könnte. Wieso sollte dann noch Beweis darüber erhoben werden, ob UK ein wasserdichtes Alibi hat? Das Gericht könnte im Urteil daher schreiben, dass auf eine Beweisaufnahme in Bezug auf das Alibi verzichtet werden konnte, da auch bei der Unterstellung, dass kein Alibi vorhanden ist, nicht einmal der Tod von Peggy und somit nicht einmal das Vorhandensein einer Tat nachgewiesen werden kann.