Dass es völlig daneben ist, was Walter H. damals gemacht hat, darüber sind sich alle einig. (hoffe ich) Im Dienst hat er keinen Alkohol zu trinken, außerhalb des Dienstes keine Waffe zu tragen. Eindeutiges Fehlverhalten, das mittels Dienstrecht zu ahnden ist.
zum strafrechlichen Teil, der manchen völlig klar scheint bei "Waffe an den Kopf halten" :
ich habe deutlich gemacht, dass ich die Faktenlage dazu nicht kenne und deswegen keine rechtliche Wertung vornehmen werde.
ich kann nur auf das StGB verweisen, da sind Tatbestände mit ihren Kriterien aufgeführt. diese MÜSSEN erfüllt sein sonst ist der Straftatbestand nicht gegeben. und nur wenn eine strafbare Handlung vorliegt, kann sie strafrechtlich verfolgt werden.
Waffe an den Kopf halten könnte alles mögliche sein: zB. ein makabrer Scherz, eine saublöde Wette >> beides KEINE Straftaten
es könnte eine Bedrohung sein oder eine Nötigung oder eine Körperverletzung. da hilft nur der Blick ins StGB. das regelt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Handlung eine Bedrohung, eine Nötigung, eine Körperverletzung darstellt. Kriterien nicht erfüllt - >> keine Straftat.
Bedrohung bedeutet juristisch:
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht .. oder wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
wenn dabei Worte gefallen wäre wie: ich drück ab, ich mach dich kalt...ganz klar: Bedrohung.
Nötigung:
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
man will also etwas von dem anderen und setzt dazu Gewalt oder Drohungen ein.
Körperverletzung:
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt....der Versuch ist strafbar