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Peggy Knobloch

98.242 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

19.05.2012 um 18:46
@Scipper
Ein Ermittlungsverfahren gegen Ulvi im Jahr 2000, weil er in der Öffentlichkeit vor einem Kind onaniert hatte, wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:D2usaV2kShMJ:www.ulvi-kulac.de/ermittlungen_soko_i.html+%22ulvi+kulac%22+thearpie+2000&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de

Bereits im Jahr 2000 gab es ein Ermittlungsverfahren wegen Missbrauchs gegen Ulvi. Da erfolgte ja dann auch das Gespraech mit seiner Mutter und die Therapie. Von da an muss er gewusst haben, dass es strafbar ist. Heisst am 3.5.2001, als das mit Peggy passiert sein soll, musste er um die Strafbarkeit gewusst haben.

Er haette dann aber eigentlich fuer diesen Missbrauch auch verurteilt werden muessen. Fuer die anderen, mit den Jungs, nicht, da das vor dem Ermittlungsverfahren etc war.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 18:47
Zitat von LivingElvisLivingElvis schrieb:Vergleichbar mit der Schuldunfähigkeit des Kindes:
Der 13-jährige A erschießt den B, weil der ihm "auf die Nerven geht", außerdem habe der A schon immer gern mal jemanden sterben sehen wollen.

A hat die Tatbestandsmäßigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt, denn der B ist ja tot und genau das wollte der A auch.

Das Handeln des A ist auch strafbar nach § 211 StGB. A handelt also rechtswidrig.

Trotzdem geschieht dem A nichts, weil er nach § 19 StGB als unter 14-jähriger nicht strafmündig ist. Das heißt, der A kann einfach nach Hause gehen und da von mir aus auch seine Mutter oder seine Oma meucheln. Es kämen da allenfalls präventive Maßnahmen in Betracht, nach dem Strafgestzbuch verurteilen kann man ihn aber nicht
@LivingElvis

Dein Beispiel mit dem Schüler passt nicht, denn der Schüler wollte ja TÖTEN - was aber im Fall Ulvi nicht erwiesen ist, zumal man ihm keine medizinischen Fachkenntnisse unterstellen kann. Er hielt dem Kind Mund und Nase zu. Daraus kann man nicht zwingend ableiten, dass er das Kind töten wollte.

Noch nicht mal Medizinstudenten im 1. Semester wissen genau, wann bei so etwas mit dem Tod zu rechnen ist. Denn das steht sinngemäß in einem FAZ-Bericht vom 02.05.2004. Bis zum Eintritt des Todes dauert es bis zu 10 Minuten. Nur dann, wenn der Ulvi das Kind "erschossen" haben würde (wie der Schüler in deinem Beispiel), wäre anzunehmen, dass eine gezielte Tötungsabsicht vorlag.

Das Mund-und-Nase-zuhalten kann ein Totschlag im Affekt gewesen sein, wenn er in dem Moment nicht ganz bei Sinnen war, so das man ein planvoll-logisches Handeln insoweit ausschließen kann.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 19:09
@Sciper: der BGH hatte das mal ausgeurteilt. Zwingende Grundlage der Verdeckungsabsicht ist weder, dass dem Beschuldigten die Strafbarkeit der zu verdeckenden Handlung bekannt war oder ist, noch die Befürchtung strafrechtlicher Konsequenzen. Die Angst vor Prügel durch den Stiefvater reicht schon.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 19:12
@LivingElvis

Ich bezweifle, dass jeder Rechtsexperte im Fall Ulvi eindeutig zu dem Ergebnis kommt, dass es Mord sein muss, denn der Nachweis eines Mordes ist mit sehr hohen rechtlichen Hürden verbunden.

Selbst wenn man von einer "Verdeckungstat" (im Sinne des § 211 StGB) ausgeht, wäre weiter zu prüfen, ob ein nachweisbarer Tötungswillen vorgelegen hat, der schwer nachzuweisen ist, weil er keine Tatwaffe und kein Tatwerkzeug benutzt hat, die auf einen Tötungsvorsatz schließen ließen.

Falls es zu einem Wiederaufnahmeverfahren kommt, wird vermutlich auch das Strafmaß kritisch beleuchtet, denn selbst wenn er das Kind getötet hat, kann auch Totschlag im Affekt vorliegen.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 19:18
Zitat von ScipperScipper schrieb:Dein Beispiel mit dem Schüler passt nicht, denn der Schüler wollte ja TÖTEN
Doch es passt - das Beispiel war zur Schuldunfähigkeit. Du darfst die Sachen nicht immer aus dem Kontext reißen.
Zitat von ScipperScipper schrieb:zumal man ihm keine medizinischen Fachkenntnisse unterstellen kann. Er hielt dem Kind Mund und Nase zu. Daraus kann man nicht zwingend ableiten, dass er das Kind töten wollte.
Was soll denn der Blödsinn wieder? Lies doch mal richtig. Die unterstellen ihm, dass er den Tod von Peggy ohne medizinische Fachkenntnisse aber dennoch im medizinische korrekten Ablauf geschildert habe. Das als Indiz FÜR die Richtigkeit des Geständnisses.

Die Argumentation von Dir ist auch Quatsch, sonst könnte man nur Ärzte wegen vorsätzlichen Tötungsdelikten verurteilen.
Selbst wenn man von einer "Verdeckungstat" (im Sinne des § 211 StGB) ausgeht, wäre weiter zu prüfen, ob ein nachweisbarer Tötungswillen vorgelegen hat, der schwer nachzuweisehn ist, weil er keine Tatwaffe und kein Tatwerkzeug benutzt hat, die auf einen Tötungsvorsatz schließen ließen.
Da hast Du aber gaaaanz alte Literatur vorliegen. Für nen Mord reicht bedingter Vorsatz aus.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 19:21
@Scipper: selbstverständlich kommt ein Gericht - zumindest in Demokratien sollte es so sein - zu einer festen Überzeugung, die nicht durch berechtigte Zweifel beeinträchtigt ist. Damit liegt eben viel an den Prozessbeteiligten. Und ein Revisionsgericht hält sich daher auch aus der Beweiswürdigung raus.
Bezüglich der von Dir genannten Affekthandlung habe ich Bedenken: das Gericht sah eine im Rahmen der geistigen Mittel Ulvis planvolle Handlung im Gesamtablauf. Vorausgesetzt, Ulvi hätte die Tat begangen, wäre er nach der Tötung auf die Straße gelaufen und hätte dem nächstbesten mit allen Zeichen hochgradiger Verwirrung die Tat angezeigt, dann vielleicht.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 19:21
@hawo

Selbst wenn man den Tatbestand der Verdeckung einer Strafttat als Tatmotiv bejaht, muss man sich aber doch fragen, ob ein Tötungswillen vorlag, der nicht unbedingt erkennbar ist, es sei denn, er hätte zwecks Herbeiführung des Todes eine Waffe, ein Werkzeug oder einen Stein benutzt. Er hat aber keine Tatwaffe und auch kein Tatwerkzeug benutzt. Also hatte er möglicherweise gar nicht den Willen das Kind umzubringen. Man kann das zwar nicht beweisen, aber denkbar wäre es durchaus, dass er in einem Zustand der geistigen Verwirrung und Panik handelte, ohne einen bewussten Tötungswillen.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 19:24
@Scipper: Tatwerkzeug ist immer so eine Sache. Ich bin Karateka und wäre bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung immer mit "gefährlicher Körperverletzung" dran. Ein Werkzeug ist - q.e.d. - nicht immer notwendig.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 19:26
Scipper schrieb:
Dein Beispiel mit dem Schüler passt nicht, denn der Schüler wollte ja TÖTEN

Doch es passt - das Beispiel war zur Schuldunfähigkeit. Du darfst die Sachen nicht immer aus dem Kontext reißen.
@LivingElvis

Das stimmt. Dein Beispiel bezog sich auf die Schuldunfähigkeit. Nichtdestoweniger ist der Fall Ulvi aber anders gelagert, denn Ulvi ist kein Kind (unter 14 Jahre) und zudem hat er niemanden erschossen.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 19:30
Zitat von hawohawo schrieb:Tatwerkzeug ist immer so eine Sache. Ich bin Karateka und wäre bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung immer mit "gefährlicher Körperverletzung" dran.
Mein lieber Hawo, ich sags nicht gerne - aber glaub dem Herrn, der Dir das erzählt hat, bitte nichts mehr. Völliger Mumpitz.
Zitat von ScipperScipper schrieb:Selbst wenn man den Tatbestand der Verdeckung einer Strafttat als Tatmotiv bejaht, muss man sich aber doch fragen, ob ein Tötungswillen vorlag, der nicht unbedingt erkennbar ist, es sei denn, er hätte zwecks Herbeiführung des Todes eine Waffe, ein Werkzeug oder einen Stein benutzt. Er hat aber keine Tatwaffe und auch kein Tatwerkzeug benutzt. Also hatte er möglicherweise gar nicht den Willen das Kind umzubringen. Man kann das zwar nicht beweisen, aber denkbar wäre es durchaus, dass er in einem Zustand der geistigen Verwirrung und Panik handelte, ohne einen bewussten Tötungswillen.
Nochmal - Du versteifst Dich da in uralte Theorien, die so nicht haltbar sind.

Hinsichtlich der Tötungshandlung reicht dolus eventualis, sowohl beim Mord, als auch beim Totschlag. Und der ist eben gegeben, wenn man den Tod des Opfers zumindest billigend hinnimmt.

Wer einem anderen etwas ins Gesicht presst, bis dieser "still" ist, nimmt damit den Tod des Opfers billigend in Kauf. Der bedingte Tötungsvorsatz ist hier, wenn es so war wie ausgeführt, in jedem Fall gegeben.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 19:31
Zitat von hawohawo schrieb:@Scipper: Tatwerkzeug ist immer so eine Sache. Ich bin Karateka und wäre bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung immer mit "gefährlicher Körperverletzung" dran. Ein Werkzeug ist - q.e.d. - nicht immer notwendig.
@hawo

Ulvi war kein Karetaka und daher ist auch die Beherrschung der Kampfkunst auszuschließen, wobei das Mund-und-Nase-Zuhalten sicherlich kein Trick aus dem Karate ist, sondern allenfalls aus dem Kung Fu oder vielleicht aus dem Film "Einer flog über das Kuckucksnest" (mit Kopfkissen) stammen könnte. Ulvi will das ja im Fernsehen gesehen oder sogar frei erfunden haben, laut FAZ-Bericht vom 02.05.2004.


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