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Peggy Knobloch

98.242 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

19.05.2012 um 16:22
Zitat von LivingElvisLivingElvis schrieb:Die Todesstrafe wird auch zumindest von einigen Verfassungsrechtlern als Verstoß gegen die Würde des Menschen angesehen, was ihre Abschaffung unwahrscheinlich macht.
@LivingElvis

Kann es sein, dass du dich im obigen Satz verschrieben hast? Müsste dein Text nicht so lauten: "Die Todesstrafe wird auch zumindest von einigen Verfassungsrechtlern als Verstoß gegen die Würde des Menschen angesehen, was ihre Wiedereinführung (nicht die Abschaffung) unwahrscheinlich macht."


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 16:23
@Scipper
korrekt. Danke für den Hinweis


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 16:24
@LivingElvis
wie schon geschrieben. als hypothese ok. als angeblich belegten fakt nein.
wenn, dann nur mit einem direkten beleg zur seite um es nachvollziehen zu können. alles andere ist spekulatius für den mitleser.
und die todesstrafe wird hier behandelt ok
Todesstrafe


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 16:30
Zitat von OutsiderOutsider schrieb:wie schon geschrieben. als hypothese ok. als angeblich belegten fakt nein.
wenn, dann nur mit einem direkten beleg zur seite um es nachvollziehen zu können. alles andere ist spekulatius für den mitleser.
Dann ist das Verschwinden Peggys wohl auch ne Hypothese.

Was soll der Quatsch? Die Missbräuche sind in aller Berichterstattung als Motiv für den Mord an Peggy benannt worden. Da kann ich Dir hundert Links posten. Im Urteil, welches ich Dir als Quelle benannt habe, steht es auf Seite 15.

Und dazu wird es nicht mal von der BI bestritten.

Es ist Fakt keine Hypothese. Viel stärker kann ein Fakt nicht sein.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 16:38
Ulvi K. , 26, ist vom Landgericht Hof wegen Mordes an der neunjährigen Peggy zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er soll das Kind am 7. Mai 2001 aus Angst vor Entdeckung von sexuellem Missbrauch erstickt haben. Das Gericht ordnete seine Unterbringung in der Psychiatrie an. K. hatte nach falschen Vorhalten der Kripo gestanden - kein Grund für das Gericht, das später widerrufene Geständnis des geistig Behinderten nicht zu verwerten. Bis heute wurde keine Leiche gefunden.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-30748476.html

Der Spiegel beruft sich auf die Feststellung im Urteil des LG Hof --> amtlich
Mißbrauch sollte vertuscht werden

Die Richter sahen es als erwiesen an, daß der Beschuldigte das Mädchen im Mai 2001 ermordet hat. Er habe damit vertuschen wollen, daß er sie ein paar Tage zuvor sexuell mißbraucht habe
http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/peggy-prozess-lebenslange-haft-gericht-spricht-ulvi-k-schuldig-1156675.html

Auch die FAZ gibt das Urteil dergestalt wieder.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 17:19
Im FAZ-Bericht "Peggy-Prozeß - Lebenslange Haft: Gericht spricht Ulvi K. schuldig" vom 30.04.2004 steht: "Vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs sprach das Gericht den Gastwirtssohn wegen verminderter Schuldfähigkeit frei."

Es gilt dazu der Satz: "nulla poena sine culpa." (keine Strafe ohne Schuld). Also stellt sich die Frage, ob überhaupt eine strafbare sexuelle Handung im Sinne des sexuellen Missbrauchs eine Kindes vorlag. Sexueller Missbrauch von Kindern ist in Deutschland gemäß § 176 StGB strafbar.

§ 176 StGB sagt: "Sexueller Mißbrauch von Kindern. (Abs. 1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft."

Was aber ist, wenn der Täter für schuldunfähig erklärt wurde? Und inwieweit hat das Einfluss auf die Frage, ob Mord (§ 211 StGB) oder zum Beispiel "nur" Totschlag (§ 212 StGB) im Affekt vorliegt?

§ 211 StGB sagt: "(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet."

Wenn Ulvi aufgrund seiner geistigen Minderbegabung (IQ 67) nach Meinung der Gutachter und des Gerichtes angeblich nicht wusste, dass Kindesmissbrauch strafbar ist, wieso kann dann das Mordmerkmal "Verdeckung einer Stafttat" erfüllt sein? Wo ist denn da die Logik?


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 17:28
@Scipper
ich verstehe das so, das Ulvi wegen verminderter Schuldfähigkeit dafür nicht verurteilt wurde. Also wäre er schuldfähig, sprich nicht behindert, wäre er dafür durch aus verurteilt worden. Für mich heisst das, er hat es getan, wird aber dafür nicht belangt weil eben behindert. So zumindest verstehe ich das.
Warum er für Mord anstatt für Totschlag verurteilt wurde ist mir tatsächlich auch ein Rätzel.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 17:30
@Scipper
ach so, er wußte doch das Kindesmißbrauch strafbar ist. Hat er sich nicht selbst angezeigt? ich dachte ich hätte sowas irgendwo gelesen.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 17:39
@Scipper
Oh Oh

Nein, prinzipiell hat Achtsamkeit recht.

Die Fälle in denen Ulvi wegen Schuldunfähigkeit freigesprichen wurde, sind von der Tathandlung, also dem Missbrauch erwiesen.

Wegen seinem niedrigen IQ und seiner Triebhaftigkeit ist ihm dies aber nicht vorzuwerfen. Das Gericht sagt also, er kann nichts dafür. Gemacht hat er es trotzdem.


Vergleichbar mit der Schuldunfähigkeit des Kindes:
Der 13-jährige A erschießt den B, weil der ihm "auf die Nerven geht", außerdem habe der A schon immer gern mal jemanden sterben sehen wollen.

A hat die Tatbestandsmäßigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt, denn der B ist ja tot und genau das wollte der A auch.

Das Handeln des A ist auch strafbar nach § 211 StGB. A handelt also rechtswidrig.

Trotzdem geschieht dem A nichts, weil er nach § 19 StGB als unter 14-jähriger nicht strafmündig ist. Das heißt, der A kann einfach nach Hause gehen und da von mir aus auch seine Mutter oder seine Oma meucheln. Es kämen da allenfalls präventive Maßnahmen in Betracht, nach dem Strafgestzbuch verurteilen kann man ihn aber nicht


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 17:48
Wenn man den Argumenten des Gerichtes (die mir nicht im Detail bekannt sind) folgt, hat der Ulvi gar nicht wissen können, dass Kindesmissbrauch nach § 176 StGB strafbar ist. Als Folge dieser geistig bedingten Unwissenheit kann er also auch kein Motiv zur "Verdeckung einer Straftat" gehabt haben. Dieses Motiv gehört zu den Mordmerkmalen (§ 211 StGB).

Daher meine ich, dass nur das Merkmal eines Totschlages (§ 211 StGB) erfüllt sein könnte. Denkbar wäre Totschlag im Affekt, aus einer Panik heraus, weil Peggy angeblich schrie, als er ihr nacheilte (sinngemäß). Also aus Angst vor einem Eklat oder Ärger mit seiner Mutter, aber nicht aus dem Motiv heraus um eine Straftat nach 176 StGB zu verdecken, denn von diesem Paragaphen wusste er aufgrund seiner geistigen Minderbegabung ja nichts.

Damit dürfte das Mordmerkmal "Verdeckung einer Strafttat" entfallen, denn sein Motiv war ein anderes - er wollte schlichtweg verhindern, das die Peggy in verrät und er dann Ärger bekommt, ohne aber Genaues um die Strafbarkeit zu wissen.

Das deutet auf eine in Panik verübte Affekttat, aber nicht auf einen Mord hin, zumal er an sich auch nicht wissen konnte, was passiert, wenn man einem Menschen (z.B. mehr als 5 Minuten lang) Mund und Nase zu hält.

Man kann das auch so auslegen, als wollte er nur das laute Schreien des Kindes verhindern, ohne aber den Tod damit herbeiführen zu wollen. Eine Tötungsabsichtg kann man aus dem Mund-und-Nase-Zuhalten nicht zwingend ableiten, aufgrund seiner Minderbegabung (IQ 67).

Mord beinhaltet einen realen Vorsatz (Bewusstein, dass das Handeln des Tod zur Folge hat), also einen Tötungsvorsatz, was bei einer Affekttat nicht unbedingt der Fall sein muss.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 17:52
Zitat von ScipperScipper schrieb:Wenn Ulvi aufgrund seiner geistigen Minderbegabung (IQ 67) nach Meinung der Gutachter und des Gerichtes angeblich nicht wusste, dass Kindesmissbrauch strafbar ist, wieso kann dann das Mordmerkmal "Verdeckung einer Stafttat" erfüllt sein? Wo ist denn da die Logik?
Das Gericht ging davon aus, dass Ulvi sehr wohl wusste, dass der Kindesmissbrauch zumindest mit negativen Sanktionen belegt ist. Sei das nun das Schimpfen der eigenen Mutter oder dass Peggys Stiefvater ihn verprügelt. Es herrschte also schon ein Unrechtsbewusstsein.

Allerdings ging das Gericht wegen der Triebhaftigkeit der Missbräuche davon aus, dass Ulvi nicht fähig ist, nach dieser Einsicht auch zu handeln.

Sprich - der Ulvi weiß zwar, dass er das nicht darf, aber es überkommt ihn manchmal einfach, so dass er das zwar eigentlich nicht will, aber trotzdem macht. Du siehst, dass Gericht war keinesfalls nur gegen Ulvi.

Den Mord soll Ulvi begangen haben, weil er fürchtete, dass Peggys Vater ihn verprügelt, wenn es rauskommt. "Verdecken einer Straftat" setzt nicht zwangsnotwenig voraus, dass der Täter auch weiß, dass es sich dabei um einen Straftatbestand handelt, sondern das Handeln in seiner Vorstellung bereits außerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird.

Ich find´s dogmatisch schwierig und einen ziemlichen "Kunstgriff" der Justiz. Als Verteidiger hätte ich deswegen das Urteil in der Revision nicht wegen dem Gutachen angegriffen, sondern genau mit dem Punkt den @Scipper da aufgegriffen hat.

Sollte es Ulvi gewesen sein, so wäre ein Verurteilung wegen Totschlag durchaus wahrscheinlich. Ich verstehe nicht, warum der Schwemmer diesbezüglich nicht zumindest hilfsweise vorgetragen hat.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 17:54
Korrektur: Daher meine ich, dass nur das Merkmal eines Totschlages (§ 212 StGB) erfüllt sein könnte.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 17:55
Mal eine andere Frage:
War es eigentlich in Lichtenberg bekannt, dass sich Ulvi gerne mal vor Kindern ausgezogen hat?
Haben die Eltern das auch gewusst?


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 17:56
Zitat von TinaMareTinaMare schrieb:War es eigentlich in Lichtenberg bekannt, dass sich Ulvi gerne mal vor Kindern ausgezogen hat?
Haben die Eltern das auch gewusst?
Ja, die Mutter hat ihn diesbezüglich sogar in eine Therapie gegeben.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 17:57
@LivingElvis
Und dann?
Der Therapeut meinte, er würde das nicht mehr machen, oder wie?


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 17:58
@TinaMare
Da müsste ich jetzt mal nachschlagen. Wenn ich mich recht entsinne, ist das mehr oder weniger ausgelaufen. Steht irgendwo hier im Thread und da gabs auch einen Filmbeitrag zu.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 18:06
"Warum er für Mord anstatt für Totschlag verurteilt wurde ist mir tatsächlich auch ein Rätsel."
@Achtsamkeit

Genau darauf wollte ich hinaus. Meines Erachtens liegt (falls Ulvi die Peggy getötet hat) kein Mord vor, sondern nur Totschlag im Affekt. Die Hürden um einen Mord nachzuweisen sind sehr hoch. Hingegen ist Totschlag eher anzunehmen, auch aufgrund des altbekannten Grundsatzes "in dubio pro reo".


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 18:32
@LivingElvis

Es geht um Genauigkeit. Ulvi sagte zum Dr. Thomas Müller in dem Film: "Das wusste ich nicht." Ich will den Film jetzt nicht anschauen, um das wörtlich zu zitieren, aber ich habe das so verstanden, dass er nichts von der Strafbarkeit des Kindesmissbrauches (§ 176 StGB) wusste.

Er wusste also am 7. Mai 2001 vermutlich wirklich nicht genau, was in diesem § 176 StGB steht. Er hat natürlich ein gewisses Unrechtsbewusstsein, nach dem Motto: Dies und das darf man nicht. Ihm war also klar, dass man dies und das nicht darf, ohne aber Genaues um die Strafbarkeit zu wissen. Es ist fraglich, ob im Fall Ulvi wirklich das Motiv "Verdeckung einer Staftat" vorliegt. § 211 (2) StGB sagt:

"Mörder ist, wer

- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet."

Die ersten Mordmerkmal-Gruppen liegen nicht vor. Das braucht man nicht zu vertiefen. Es geht aber um die Frage ob folgendes vorliegt:"um eine andere Straftat zu verdecken." Um eine Straftat verdecken zu wollen, muss der Täter um die Strafbarkeit wissen, d.h. er muss wirklich etwas in diesem konkreten Fall von dem § 176 StGB gelesen oder gehört haben.

Aber selbst wenn man unterstellt, dass Ulvi genau wusste, was in dem § 176 StGB steht, wäre zu prüfen, ob ihm aufgrund seiner Unwissenheit wirkich eine Tötungsabsicht nachzuweisen ist. In einem FAZ-Bericht stand: Er hat keine medizinischen Fachkenntnisse (sinngemäß). Also wäre zu seinen Gunsten anzunehmen (in dubio pro reo), dass er keine Tötungsabsicht gehabt hat.

Falls das zu bejahen ist, entfiele also auch das Mordmerkmal des Vorsatzes. Wenn man den Faden weiter spinnt, könnte man sogar auf grobe Fahrlässigkeit kommen, weil er zwar wusste, dass man einem Kind nicht Mund und Nase zuhalten darf, aber nicht wusste, dass das zum Tode führen kann.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 18:43
@Scipper
Das ist ne ziemlich schwierige Kiste, wo sich die Justiz mit einigen Kunstgriffen behilft. Ich seh´s prinzipiell genauso wie Du.

Auf der einen Seite ist zur "Verdeckung einer Straftat" das Vorliegen einer objektiv strafbaren Handlung gar nicht notwendig. Da reicht dann die Tätervorstellung.

Umgekehrt, wenn in der Tätervorstellung keine strafbare Handlung vorliegt, diese aber objektiv vorliegt, wird "Verdecken einer Straftat" ebenfalls bejaht.

Hinzu kommt, dass Ulvi höchstwahrscheinlich allenfalls mit Eventualvorsatz gehandelt haben dürfte. Denn zunächst mal war die geplante Entschuldigung ja das Mittel, um den Missbrauch zu verdecken. Das Zuhalten des Mundes könnte später dann lediglich der Verhinderung der Schreie von Peggy gedient haben. Zwar kann man argumentieren, dass dazu das Zuhalten der Nase nicht notwendig ist, insofern ist aber sicher nicht zweifelsfrei zu belegen, dass man diese Differenzierung von jemandem wie Ulvi erwarten kann.

Legt man das aber zugrunde, so hat Ulvi allenfalls Eventualvorsatz bezüglich der Tötung von Peggy. Ziel war es, laut Geständnis, Peggys Schreien zu unterbinden. Wobei wiederrum die Dauer der Tötungshandlung dies fraglich erscheinen lässt. Die ist allerdings so ungesichert, dass man sie nicht zweifelsfrei annehmen kann.

Wenn aber die Tötungshandlung nicht primär der Tötung dient, so kann "Verdecken einer Straftat" ohnehin nur schwerlich angenommen werden, da die Tötung ja Mittel zur Verdeckung sein muss. Im Fall Ulvi kommt hinzu, dass es sich in der Tätervorstellung nicht einmal um eine Straftat gehandelt haben könnte.

Man muss also schon zweimal die Augen fest zudrücken, um da ne Verurteilung wegen Mordes durchzudrücken.


Blöderweise wurde genau DAS nie aufgegriffen. Stattdessen greift der Schwemmer in der Revision lediglich die Verwendung eine Gutachtens zur Glaubwürdigkeit an. Da ist die Tür zur Revision schon nur angelehnt und der will mit dem Kopf durch die Wand. Wohlwollend kann man da echt nur davon ausgehen, dass rechtsunkundige Angehörige den auf nen Freispruch hingedrängt haben. Da ist zuviel Eifer selten gut. Dazu ist die Justiz ne zu unmenschliche Maschine.


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Peggy Knobloch

19.05.2012 um 18:46
@Scipper
Vorsicht. Du wirfst grade einiges durcheinander.

Ich weiß zwar was Du meinst und bin auch der selben Auffassung wie Du, aber ich habe keine Lust, dass das hinterher dergestalt ausgeht, dass ich das wieder aufdröseln darf und mir nachher vorwerfen lassen muss, dass ich der Paragraphenreiter oder sowieso gegen Ulvi sei.


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