@LivingElvis Es geht um Genauigkeit. Ulvi sagte zum Dr. Thomas Müller in dem Film: "Das wusste ich nicht." Ich will den Film jetzt nicht anschauen, um das wörtlich zu zitieren, aber ich habe das so verstanden, dass er nichts von der Strafbarkeit des Kindesmissbrauches (§ 176 StGB) wusste.
Er wusste also am 7. Mai 2001 vermutlich wirklich nicht genau, was in diesem § 176 StGB steht. Er hat natürlich ein gewisses Unrechtsbewusstsein, nach dem Motto: Dies und das darf man nicht. Ihm war also klar, dass man dies und das nicht darf, ohne aber Genaues um die Strafbarkeit zu wissen. Es ist fraglich, ob im Fall Ulvi wirklich das Motiv "Verdeckung einer Staftat" vorliegt. § 211 (2) StGB sagt:
"Mörder ist, wer
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet."
Die ersten Mordmerkmal-Gruppen liegen nicht vor. Das braucht man nicht zu vertiefen. Es geht aber um die Frage ob folgendes vorliegt:"um eine andere Straftat zu verdecken." Um eine Straftat verdecken zu wollen, muss der Täter um die Strafbarkeit wissen, d.h. er muss wirklich etwas in diesem konkreten Fall von dem § 176 StGB gelesen oder gehört haben.
Aber selbst wenn man unterstellt, dass Ulvi genau wusste, was in dem § 176 StGB steht, wäre zu prüfen, ob ihm aufgrund seiner Unwissenheit wirkich eine Tötungsabsicht nachzuweisen ist. In einem FAZ-Bericht stand: Er hat keine medizinischen Fachkenntnisse (sinngemäß). Also wäre zu seinen Gunsten anzunehmen (in dubio pro reo), dass er keine Tötungsabsicht gehabt hat.
Falls das zu bejahen ist, entfiele also auch das Mordmerkmal des Vorsatzes. Wenn man den Faden weiter spinnt, könnte man sogar auf grobe Fahrlässigkeit kommen, weil er zwar wusste, dass man einem Kind nicht Mund und Nase zuhalten darf, aber nicht wusste, dass das zum Tode führen kann.