Andante schrieb:Das gilt im laufenden Prozess. Ist aber jemand rechtskräftig verurteilt und will die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erreichen, muss der Betreffende zunächst einmal hinreichende Wiederaufnahmegründe darlegen, sonst kommt es erst gar nicht zur Wiederaufnahme.
Umgekehrt läuft es nicht: nicht StA oder sonstwer muss beweisen, dass es KEINE Wiederaufnahmegründe gibt
Danke, ich hoffe, das wird gelesen und verstanden.
Kaietan schrieb:aber die DNA-Spuren sind für mich aus den oben genannten Gründen das am wenigsten aussagekräftige Indiz.
Es ist Täter-DNA am Opfer. Das ist der aktuelle Stand, den man sich ernsthaft vergegenwärtigen sollte, ohne reflexartig alles für Quatsch zu halten, was im Urteil steht.
Täter-DNA am Opfer ist ein ziemlich deutliches Indiz. Das Bestreiten ("aber der hat doch überall seine DNA hinterlassen") ohne entsprechenden Beweis nützt herzlich wenig.
Beim Sakko-Falten und beim Klebestreifen geht es darum, Zweifel am Ort der Anhaftung zu wecken, um die DNA-Antragung harmlos erklären zu können.
Auch hier gilt: Warum sollten diese Zweifel ohne Weiteres als korrekt übernommen werden?
Stellt euch vor, ein Rechtsmediziner erläutert, dass die DNA nicht mit Klebestreifen oder Sakko-Zusammenfalten hin- und hergerieselt ist, sondern mit außerordentlich hoher Wahrscheinlichkeit im Stoff in Blut festklebte, als Bence Toth das DNA-Material bei der Tat mit einiger Krafteinwirkung dort angepappt hat.
(Warum sollte die DNA auch komplett durch das Falten abgefallen sein vom eigentlichen Ort der Antragung hin zum aufgefundenen Ort?)
Entscheidend ist aber jetzt die Relevanz für den WA-Antrag. Ist Hin-und Herbewegen der DNA wirklich ein neues Argument? Falls ja, warum sollte Sakko-Zusammenfalten mehr Erfolg haben als das Klebestreifenargument, das auch auf Zweifel am Ort der Antragung abzielte?
Warum sollte die Möglichkeit (nur Möglichkeit) des Hin-und Herbewegens von DNA die Täterschaft widerlegen? Sie räumt eine (marginale) Alternative ein, mehr nicht.
Warum sollte die Möglichkeit (nur Möglichkeit), dass die DNA (mit geringer Wahrscheinlichkeit) auch dem Bruder, der ein Alibi hat, gehören könnte, geeignet sein, die Täterschaft zu widerlegen? Da sehe ich noch nicht einmal eine Alternativerklärung.
Mark_Smith schrieb:Wenn man dann noch davon ausgeht, dass die DNA auf drei unterschiedliche Arten angetragen worden sein kann: a) Bei der Leichenauffindung b) bei der Tat c) unverfänglich vor Tat und Leichenauffindung, dann wird es einfach sehr, sehr spekulativ.
Davon geht aber ja das Urteil nicht aus. Das behauptet die Verteidigung zwar, sie kann es aber nicht beweisen. Nochmal zum Hinweis von
@Andante: Die Verteidigung müsste beweisen, dass die DNA
aller Wahrscheinlichkeit nach nicht von BT bei der Tat übertragen wurde.
Ich erkenne momentan noch keine neuen Beweise, die eine nicht-tatbezogene DNA-Übertragung und damit einen anderen Täter deutlich wahrscheinlicher machen als die Übertragung bei der Tat durch BT.