falstaff schrieb:Die drei festgestelltenh Diebstähle fanden bereits im Februar statt. Warum erfolgte die Anweisung bezüglich des Bürozutritts erst im April?
Vielleicht weil man ähnlich wie bei der Studienlüge erst einmal eine Zeit braucht bis man das Problem entdeckt und dann nochmal eine gewisse Zeit bis man es behoben hat
Das wäre eine Erklärung. Was aber bedeutet die Formulierung "das Problem entdeckt" im konkreten Fall? Das Problem, dass es illegale Entnahmen gegeben hatte wurde vom Geschäftsführer R. bereits Anfang März entdeckt und angesprochen und der Verursacher wurde auch gleich gefunden. Bence Toth legte daraufhin Geld zurück in die Kasse, genaugenommen 1141 Euro.
Entnommen worden waren aber 3.846 Euro.
(1)
Am Samstag, den 18.02.06, ging der Angeklagte seiner Tätigkeit als Kassierer im Laden der von seiner Tante betriebenen Parkgarage nach. Gegen 14.28 Uhr entleerte er unberechtigt den dortigen Parkkassenautomaten mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel. Aus dem Automaten entnahm er 1379 E, um das Geld für sich zu behalten. Einen Teil der Tatbeute, nämlich 995 E, zahlte er am Montag, den 20.02.06, bei der Filiale der … auf sein Konto mit der Nummer … ein.
(2)
Am Samstag, den 25.02.06, ging der Angeklagte wieder seiner Tätigkeit als Kassierer der von seiner Tante betriebenen Parkgarage nach. Gegen 14.06 Uhr entleerte er unberechtigt den dortigen Parkkassenautomaten mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel. Aus dem Automaten entnahm er 1326 E, um das Geld für sich zu behalten. Einen Teil der Tatbeute, nämlich 1000 E, zahlte er noch am Tag der Wegnahme am Einzahlautomaten der … auf sein Konto mit der Nummer … sein.
(3)
Am Faschingsdienstag, den 28.02.06, entleere der Angeklagte gegen 15.17 Uhr unberechtigt den Parkkassenautomaten der Parkgarage seiner Tante mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel. Aus dem Automaten entnahm er 1141 E, um das Geld für sich zu behalten. Noch am Tag der Wegnahme zahlte er 1200 E am Einzahlungsautomaten der …. Auf sein Konto mit der Nummer … ein. (S. 18)
Im Rahmen einer regulären Entleerung des Kassenautomaten durch den Zeugen R. am 02.03.06 war die unberechtigte Geldentnahme durch den Angeklagten entdeckt worden. Der Zeuge R. sprach den Angeklagten hierauf an. Der Angeklagte meinte hierauf, im Kassenautomat sei ein Schein hängen geblieben. Deshalb habe er die Zwischenentleerung gemacht. Der Angeklagte hob daraufhin 1000 E vom Konto seiner Verlobten bei der … für das er Kontovollmacht besass, ab. Anschliessend legte er 1141 E in bar in die Registrierkasse der Parkgarage ein.
. (S. 19)
Das Geld einer Entnahme wurde also zurück in die Kasse gelegt. Was passierte hinsichtlich der anderen beiden erfolgten Entnahmen? Wurde hier auch Geld zurückgezahlt, und wenn ja auf welchem Weg , oder hat man sich mit der Zurückzahlung des einen Betrages begnügt?
Und es stellt sich die Frage, ob die Angelegenheit zunächst diskret zwischen Geschäftsführer R. und Bence geregelt oder ob Frau Böhringer unverzüglich informiert wurde? Natürlich stellt sich auch die Frage, ob weitere Personen, beispielsweise der Geschäftsführer W. informiert wurden?
Und es stellt sich die sehr entscheidende Frage, ob man Bence seine Entschuldigung für das Entnehmen abgenommen und geglaubt hat, dass die Entnahmen (Entnahme) erfolgte (n) weil ein Geldschein hängengeblieben war.
Wenn dreimal nachweislich entleert aber nur einmal zurückgezahlt worden wäre würde das Fragen aufwerfen.