pfiffi schrieb:Vermengt worden ist, wie schon ausgeführt:
- Tatsachenfeststellung (es waren die zeitungen aus der Parkgarage)
- Bewerten von Tatsachen (um die Zeitungen für diejenigen aus der Parkgarage überhaupt halten zu können, mussten die zweifelsfrei vorliegenden Tatsachen - die zeitungsexemplare wurden ja sichergestellt - erst einmal bewertet, uminterpretiert werden, und da objektive Tatsachen zunächst dagegen sprachen, dass diese Zeitungen überhaupt aus der Parkgarage stammten, mussten schnell zwei ad hoc Hypopthesen eingeführt werden: Der berühmte falsche Spurengeber und der Packfehler.)
Problem ist hier auch der Unterschied zwischen juristischer und außerjuristischer Sprechweise. "Das gericht hat festgestellt..." bedeutet, dass im Rahmen dieses Urteils dies nunmehr als Tatsache anzusehen ist. Außerjuristisch ist das allerdings mitnichten eine Tatsache (beispiel: "Das Gericht hat festgestellt, dass Haryy Wörz seine Frau so-und-so angegriffen hat..." hat er aber bekanntlich gar nicht) Da bewegen wir uns in Richtung Rechtsphilosophie. Es gibt gute Gründe für die freie Beweiswürdigung; man sollte aber auch ihre Probleme nicht verkennen. Zu häufig werden Anscheinsbeweise und Indizienbeweise verwechselt m.E. Das wäre an anderer Stelle zu debattieren.
Du hast im Kern der Sache nicht mal Unrecht. Das Problem ist, dass Du die Termini lustig durcheinander wirfst und Götzl damit Dinge unterstellst, die nicht haltbar sind.
Du hast zwei bewiesene Tatsachen, nämlich die Zeitungen und ihren Verteilerkreis. Die lassen als Indiz, jedes für sich, und als -sehr kurze- Indizienkette einen Schluss zu. Du bist da de facto im Indizienbeweis, der vom Anscheinsbeweis nunmal abzugrenzen ist.
Wie man diesen Indizienbeweis nun würdigt, ist eine andere Frage. Und da kann das Gericht durchaus auf Erfahrungssätze abstellen ohne dass dadurch der Indizienbeweis zum Anscheinsbeweis würde.
Was Götzl tut und worin Du eine "Vermengung" zu erkennen glaubst, ist den Beweis zu würdigen. Er bewertet damit das Indiz, was nicht nur sein Recht, sondern auch seine Pflicht ist. Zu dieser Bewertung mag man stehen, wie man will, es wird aber kein Anscheinsbeweis draus. Wäre es ein Anscheinsbeweis, so müsste Götzl den gar nicht mehr in dem Maße würdigen, sondern könnte -wie im Zivilrecht üblich- schlicht auf die Beweislastumkehr verweisen.
Das is zugegebenermaßen für den Laien Haarspalterei, rechtswissenschaftlich handelt es sich aber nunmal im Sinne der Prozessordnungen um zwei voneinander abzugrenzende Dinge. Der wesentliche Punkt aber ist - Götzl hat weder was verwechselt, noch was vermengt, sondern schlicht seine Pflicht in dem im zugestandenen Rahmen erfüllt. Dazu mag man rechtsphilosophisch stehen wie man will, ihm hier Fehlerhaftigkeit unterstellen zu wollen, ist ganz sachlich einfach falsch. Und ich meine für einen "interessierten Fachlaien" auch sehr anmaßend.
Da kann man gerne über sein Empfinden sprechen, auch über seine Sichtweise, aber wenn ich dem Bäcker unterstelle, er könne die Brötchen nicht entsprechend den Regeln der Backkunst herstellen, sollte ich zumindest selbst die Backkunst beherrschen. Man kann ein mehrjähriges Studium mit Prädikat nicht mal so eben nebenbei durch engagiertes Googlen ersetzen.
aberdeen schrieb:Eins ist klar: beim Real-life-Treffen setzen wir Euch nicht nebeneinander.... die Beweiswürdigung nach dem Motto "lebensfremd" und/oder "alltagsfern" taucht ja an mehreren Stellen im Urteil auf und ist dann ja quasi eine Art Wunderwaffe oder ein pas par tout. Die verteidigemden Juristen argumentieren ja auch wie @pfiffi. Der BGH folgte dem nicht. Allerdings hat @KonradTönz1 hierzu ja einen guten post abgegeben. Ich denke, a) das BT sich nicht wundern sollte, wie er da gelandet ist und b) dass ein WAV angemessen wäre...vielleicht diesmal ohne Münchener Schickeria Allüren und ohne diverse Narzissmen (Wilfling, Wittig, Götzl).....
Natürlich argumentieren die so. Was sollen die denn sonst tun? Schreiben, dass alles korrekt gelaufen ist und die nichts zu bemängeln haben?
In jedem Revisionsantrag rügt ein Jurist einen Rechtsfehler. Würde er es nicht tun, gäbe es keinen Revisionsantrag. Die Jungs verdienen letztlich ihr Geld damit. Insgesamt 12 andere Juristen, die von ihrer Sichtweise keinen monetären Vorteil ableiten können, haben es halt anders gesehen.
Also das kann kein Argument sein.
Und ob ein WAV "angemessen" ist oder nicht, entscheidet sich letztlich nicht am Empfinden, sondern eben auch an -relativ klaren- rechtlichen Vorgaben. Da ist meines Wissens bislang nichts dazu Erhebliches vorgebracht worden.
Der Beitrag von konrad würde mich dann auch mal interessieren.