Für die Beurteilung der Frage, ob er es war: ja! Sie könnte gewusst und er dennoch ein Motiv haben.
Für die beurteilung des Urteils aber ist es relevant. Das urteil stützt sich in wesentlichen Teilen auf eben diese Annahme. Fällt sie, fällt das Urteil
Das stimmt ganz einfach nicht. Ich habe schon mehrfach dargelegt, warum ich es für extrem unwahrscheinlich halte, dass ausgerechnet nur die Person vollumfänglich von dem Studienabbruch gewusst haben soll, von der Bence die schwerwiegendsten Konsequenzen zu befürchten hatte - während das eher verständnisvolle sonstige Umfeld erst im Verlauf des Prozesses von der Studienlüge erfahren haben soll.
Aber seis drum. Selbst wenn zu 100% gesichert wäre, dass Frau B. frühzeitig von der Zwangsexmatrikulation wusste, würde das das Urteil noch nicht mal wirklich zum Wanken bringen. Die Motivrekonstruktion beruht nämlich nicht auf der Annahme, dass Frau B. in völliger Unkenntnis des Studienverlaufs war. Sie beruht vielmehr auf folgenden zwei Komponenten:
1. "Enterbungsangst", also drohender Vermögensverlust (eine Variante von Habgier)
2. beruflicher Perspektiv- und drohender Gesichtsverlust (nach zweimaligem
Studienversagen und bei drohender Enterbung)
An keinem dieser Aspekte ändert sich fundamental etwas, wenn Frau B. von dem Abbruch gewusst hätte. Es ist ja absurd anzunehmen, dass die Enterbungsdrohung gerade entschärft worden wäre, durch das Wissen um den Studienabbruch. Im Gegenteil, in Kombination mit anderen Ereignissen hätte das die Enterbungsdrohung sogar noch verstärkt.
Am zweiten Aspekt würde sich ohnehin nichts ändern. Seinen Status als Geschäftsführer in spe hatte er bereits eingebüßt und gleichzeitig musste er damit rechnen, dass die Studienlüge früher oder später offenbart würde.