Im Regelfall wird bei besonderer Schwere der Schuld nicht nach 15 Jahren entlassen, da gibt es nach 15 Jahren immer noch einen Zuschlag, der meist bis zu 10 Jahre beträgt. Ganz ausnahmsweise kann aber bei besonderer Schwere der Schuld schon nach 15 Jahren entlassen werden, etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit des Verurteilten. Bei BT gab es wegen der besonderen Schuldschwere also einen zweijährigen Zuschlag.
emz schrieb:und wie das genau formuliert ist, dass sich ein Mörder zur Tat bekannt und Reue gezeigt haben muss, damit er auf Bewährung entlassen werden kann.
Das steht nirgendwo. Für die vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren ist aber ja u.a. eine Gefährlichkeitsprognose erforderlich, und vielleicht wird es als Teil der Prognose herangezogen, ob jemand nach außen dokumentiert, dass er einsichtig ist und seine Tat bereut.
Hier wurde übrigens neulich geschrieben, dass der Täter im Fall Ursula Herrmann, der zu lebenslanger Haft wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge verurteilt wurde, bei dem aber keine Schuldschwere festgestellt wurde, der aber bis heute sog. „Tatleugner“ ist, im Mai nach 15 Jahren Haft auf Bewährung freikommen soll. Nur dass man die Tat weiterhin leugnet, führt für sich genommen also nicht automatisch zu einem Zuschlag bei den Haftjahren.