Mordfall Charlotte Böhringer
22.11.2021 um 23:46Na ja, dass der Angeklagte einfach so eben mal vor Gericht was gestehen muss/kann, um eine milde Strafe zu erreichen, und dann ist alles paletti, ist ein Irrglaube. Das würde dann ja jeder machen und irgendwelche Märchen erzählen, wenn er zwar was verbrochen hat, die Dimension des Ganzen aber verschleiern will
Das Gericht muss - neben vielem anderem - natürlich jedes Geständnis immer auf Plausibilität und Glaubwürdigkeit prüfen.https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02150500/2020/40-deal-2.pdf
Kurzum: BT hätte, falls er beim Gericht auf Totschlag hätte hinauswollen, als allererstes in einem Geständnis einen glaubwürdigen Tathergang in diese Richtung schildern müssen, der mit den vom Gericht natürlich zu berücksichtigenden objektiven Tatortspuren und dem übrigen Ergebnis der Hauptverhandlung dann auch wirklich zusammengepasst hätte. Wäre aber etwas schwierig gewesen, dem Gericht weiszumachen, dass die Tatwaffe wie vom Himmel gefallen und ganz ohne eigenes Zutun plötzlich in BT´s Hand gekommen ist, als der gerade kurz bevor die Examenslüge aufgeflogen wäre einen spontanen familiären Besuch aus Zuneigung bei der Tante machen wollte (obwohl die ihm Hausverbot erteilt hatte) und alles andere nur unglückliche Zufälle waren, quasi mal wieder die ganz außerordentlichen Pechvogelgeschichten, insbesondere das Motiv.
Das Gericht muss - neben vielem anderem - natürlich jedes Geständnis immer auf Plausibilität und Glaubwürdigkeit prüfen.
Ferner müssen nach der bisherigen Rspr. folgende Maßgaben beachtet werden:Quelle:
– § 257c I 2 StPO lässt § 244 II StPO unberührt. Das bedeutet, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht erhalten bleibt.
Daher kein vorschnelles Ausweichen auf die Absprache: Das Gericht muss die Anklage anhand der Akten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen.
– Es darf keine unsachgemäße Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen.
– Das Geständnis des Angeklagten „soll“ Bestandteil der Verständigung sein, § 257c II 2 StPO. Das Gericht muss es aber auf Glaubwürdigkeit überprüfen; insbes. darf es sich nicht um ein „inhaltsleeres Formalgeständnis“ handeln.
– Gegenstand der Verständigung dürfen gemäß § 257c II 1 StPO nur die Rechtsfolgen
Kurzum: BT hätte, falls er beim Gericht auf Totschlag hätte hinauswollen, als allererstes in einem Geständnis einen glaubwürdigen Tathergang in diese Richtung schildern müssen, der mit den vom Gericht natürlich zu berücksichtigenden objektiven Tatortspuren und dem übrigen Ergebnis der Hauptverhandlung dann auch wirklich zusammengepasst hätte. Wäre aber etwas schwierig gewesen, dem Gericht weiszumachen, dass die Tatwaffe wie vom Himmel gefallen und ganz ohne eigenes Zutun plötzlich in BT´s Hand gekommen ist, als der gerade kurz bevor die Examenslüge aufgeflogen wäre einen spontanen familiären Besuch aus Zuneigung bei der Tante machen wollte (obwohl die ihm Hausverbot erteilt hatte) und alles andere nur unglückliche Zufälle waren, quasi mal wieder die ganz außerordentlichen Pechvogelgeschichten, insbesondere das Motiv.