Cpt.Germanica schrieb:Ist für mich auch ein Widerspruch
Nein, das ist kein Widerspruch. Es ist wie mit einem Alibi. Schweigt der Angeklagte dazu, ob er ein Alibi hat oder nicht, kann das Gericht keines für ihn erfinden bzw. anlasslos zu seinen Gunsten unterstellen, dann besitzt er offiziell keines. Könnte er eines glaubhaft machen, und diese bloße
Möglichkeit besteht immer noch, auch wenn er zunächst schweigt, könnte er nicht verurteilt werden.
Schweigt der Angeklagte zu den nach dem Ergebnis der Beweiserhebung klar auf der Hand liegenden Mordmerkmalen, können StA und Gericht die Indizien dazu nicht anders auslegen, als jeder außenstehende Betrachter es tun würde, der nur die ermittelte Beweislage vorliegen hat und interpretieren muss und keine Aussage, die diese klare Interpretation
möglicherweise erschüttern könnte.
Auch die noch so eindeutige Situation kann ja
möglicherweise ganz anders sein. Solange es aber nur eine Möglichkeit ist, ist diese irrelevant, wenn sie sich nicht durch irgendetwas in den Rang der Wahrscheinlichkeit erhebt.
Die Möglichkeit der Andersbewertung durch eine Einlassung sagt folglich auch nichts über die Stärke der objektiven Indizien aus.