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Mordfall Charlotte Böhringer

28.687 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, München, 2006 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Charlotte Böhringer

Mordfall Charlotte Böhringer

05.09.2021 um 23:04
Zitat von meerminmeermin schrieb:Ein Geständnis hätte doch nichts an der Indizienlage geändert.
Generell kommt es schon drauf an, was ein Angeklagter sagt, vor allem zu dem, was vor und bei der Tat in ihm vorgegangen ist. Diese subjektive Seite kommt ja sonst nicht raus, niemand kann dem Angeklagten ins Hirn sehen. Manches Indiz kann (nicht muss) dadurch in einem anderen Licht erscheinen. Vor allem kommt es darauf an, ob dem Angeklagten widerlegt werden kann, was er gesagt hat.


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05.09.2021 um 23:17
Im konkreten Fall wurde unterstellt, dass der Angeklagte sein Opfer unmittelbar nach Öffnen der Tür erschlug und das Opfer somit arglos war. Es wurde unterstellt dass die Tat geschah um einer drohenden Enterbung zuvorzukommen.
Die Unterstellung wurde durch diverse akribisch zusammengetragene bzw konstruierte Spuren untermauert. Hätte man im Falle eines Geständnisse dann gesagt, es war doch alles nicht so schlimm? Oder hätte man die Indizien etwa sogar umgeschrieben um sie totschlagsvariabel zu machen?


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06.09.2021 um 01:22
Wenn sich der Staatsanwalt überhaupt geäußert hat, dann in diesem Sinn:

Er hat allgemein erörtert, ob Totschlag statt Mord anzunehmen gewesen wäre. Bei Totschlag wäre BT bekanntlich mit einer sehr viel kürzeren Freiheitsstrafe davongekommen. Es wäre, käme, ich wiederhole mich, natürlich dann auch darauf an, wie sich der Angeklagte zum Anklagevorwurf eingelassen hätte. BT mag ein verkrachter Jurastudent gewesen sein, aber natürlich hat er diesen rechtlichen Hinweis genau verstanden.

Fakt ist, dass die Strafkammer am Ende 2 Mordmerkmale angenommen hat, nämlich Habgier und Heimtücke. Nun, Habgier hat als täterbezogenes Mordmerkmal ein maßgebliches subjektives Element. Ob darüber hinaus Heimtücke (ein tatbezogenes Mordmerkmal) anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen der Tatausführung, die natürlich der Täter selber am allerbesten kennt. Die Kriminalisten können da nur anhand der Spurenlage mutmaßen, wie der Tatablauf wohl im einzelnen gewesen sein muss.

Hätte nun BT, ich spekuliere, sich im Prozess irgendwie dahin zur Vorgeschichte der Tat (etwa Beziehung Täter-Opfer) und zum genauen Tatgeschehen so eingelassen, dass allseits hinreichende Zweifel am Vorliegen der Mordmerkmalen Habgier und Heimtücke entstanden wären und auch kein sonstiges Mordmerkmal in Frage gekommen wäre, hätte die Anklage von Mord auf Totschlag umgestellt werden können bzw. müssen, eine Verurteilung wäre dann nur wegen Totschlags erfolgt.

Hätte er solche Angaben bereits im Ermittlungsverfahren gemacht, hätte die Anklage womöglich von Anfang an nur auf Totschlag gelautet statt auf Mord.

Da BT es aber vorgezogen hat, als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren zu schweigen, nachdem er sich in seiner Zeugenvernehmung gleich verdächtig gemacht hatte, und auch später im Prozess schwieg, muss man das Spiel „Was wäre, wenn er sich eingelassen hätte…“. nicht weiter zu spielen, es führt ja zu nichts.


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06.09.2021 um 01:35
Die vom Gericht vorgebrachten Indizien hätten also teilweise und gerade an den wichtigsten Punkten, dort wo es um die Habgier und die Heimtücke ging jederzeit vor Prozessbeginn vom Täter widerlegt werden können. Das spräche dann nicht dafür, dass es sich um starke Indizien handelte.


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06.09.2021 um 02:44
Zitat von meerminmeermin schrieb:um 01:35
Die vom Gericht vorgebrachten Indizien hätten also teilweise und gerade an den wichtigsten Punkten, dort wo es um die Habgier und die Heimtücke ging jederzeit vor Prozessbeginn vom Täter widerlegt werden können. Das spräche dann nicht dafür, dass es sich um starke Indizien handelte.
Ist für mich auch ein Widerspruch. Es gab ja schon "Morde", die als Totschlag verurteilt wurden, weil mehr nicht nachzuweisen war. Wenn im Fall Böhringer also Totschlag in Betracht gekommen wäre, hätte man im Zweifel für den Angeklagten nicht selbigen wegen Totschlags verurteilen müssen?

Und jetzt bitte nicht missverstehen - ich halte BT für den Täter und bin kein Anhänger der These vom Justizirrtum!


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Palio ehemaliges Mitglied

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Mordfall Charlotte Böhringer

06.09.2021 um 07:16
Zitat von Cpt.GermanicaCpt.Germanica schrieb:Ist für mich auch ein Widerspruch
Nein, das ist kein Widerspruch. Es ist wie mit einem Alibi. Schweigt der Angeklagte dazu, ob er ein Alibi hat oder nicht, kann das Gericht keines für ihn erfinden bzw. anlasslos zu seinen Gunsten unterstellen, dann besitzt er offiziell keines. Könnte er eines glaubhaft machen, und diese bloße Möglichkeit besteht immer noch, auch wenn er zunächst schweigt, könnte er nicht verurteilt werden.

Schweigt der Angeklagte zu den nach dem Ergebnis der Beweiserhebung klar auf der Hand liegenden Mordmerkmalen, können StA und Gericht die Indizien dazu nicht anders auslegen, als jeder außenstehende Betrachter es tun würde, der nur die ermittelte Beweislage vorliegen hat und interpretieren muss und keine Aussage, die diese klare Interpretation möglicherweise erschüttern könnte.

Auch die noch so eindeutige Situation kann ja möglicherweise ganz anders sein. Solange es aber nur eine Möglichkeit ist, ist diese irrelevant, wenn sie sich nicht durch irgendetwas in den Rang der Wahrscheinlichkeit erhebt.

Die Möglichkeit der Andersbewertung durch eine Einlassung sagt folglich auch nichts über die Stärke der objektiven Indizien aus.


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Mordfall Charlotte Böhringer

06.09.2021 um 09:39
Zitat von PalioPalio schrieb:Die Möglichkeit der Andersbewertung durch eine Einlassung sagt folglich auch nichts über die Stärke der objektiven Indizien aus.
Genau, und natürlich können StA und Gericht die objektiven Indizien TROTZ Einlassung des Angeklagten anders bewerten als der Angeklagte es sagt, also am Ende zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte unglaubhafte Schutzbehauptungen aufgestellt hat. Aber sie müssen nicht zu diesem Ergebnis kommen. wenn sie der Überzeugung sind, dass der Angeklagte die Wahrheit gesagt hat.

Besonders gilt das für innere Motive wie etwa Habgier oder niedrige Beweggründe. Da niemand einem Angeklagten in den Kopf sehen kann, kann es durchaus sein, dass der Angeklagte zur von StA oder Gericht angenommenen Motivlage etwas sagt, was nur er wissen kann und was der Annahme von StA oder Gericht widerspricht.

Wie erwähnt hat der Staatsanwalt BT insoweit die Rechtslage erklärt, wie sie für jeden anderen Fall auch gilt. Er hat damit damit keineswegs im konkreten Fall BT irgendeinen „Deal“ vorgeschlagen. Wie hätte das auch gehen sollen, wenn die StA mit dem Urteil nichts zu tun hat und das Gericht urteilsmäßig zu nichts verpflichten kann?


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10.09.2021 um 14:04
Auf "Bild TV" gab es diese Woche eine neue Doku zu dem Thema. Diese gibt mE zu erkennen, dass BT bereits den geordneten Rückzug angetreten hat: Mit Widerlegung der Handschuh-Spur soll das Heimtücke-Mordmerkmal und damit die besondere Schwere der Schuld ausgeräumt werden. Man plädiert also nicht mehr nur auf Fehlurteil wg. nicht bewiesener Täterschaft, sondern zumindest hilfsweise auch auf Fehlurteil wg. geringerer Schwere der Schuld. Ggf. war dies auch der Hauptinhalt des 2. Wiederaufnahmeantrages und der Grund, weshalb dieser von BT und der BI nicht veröffentlicht wurde.


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10.09.2021 um 15:15
Zitat von NegusNegus schrieb:Auf "Bild TV" gab es diese Woche eine neue Doku zu dem Thema.
Hier hätten wir ein kurzes Video zu dieser Doku.
https://www.bild.de/video/clip/bild-tv/mein-groesster-fall-wer-erschlug-charlotte-boehringer-77615348.bild.html

Der zweite Wiederaufnahmeantrag wurde meines Wissens, abschlägig beschieden.
Was da eventuell in Richtung Aufhebung der Schwere der Schuld passieren könnte, das sollen Juristen kommentieren.


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Mordfall Charlotte Böhringer

10.09.2021 um 15:47
Zitat von NegusNegus schrieb:Diese gibt mE zu erkennen, dass BT bereits den geordneten Rückzug angetreten hat: Mit Widerlegung der Handschuh-Spur soll das Heimtücke-Mordmerkmal und damit die besondere Schwere der Schuld ausgeräumt werden.
Darf ich kurz nachfragen als juristischer Laie: wie hängen Handschuh Spur und Heimtücke und damit besondere Schwere der Schuld zusammen? Danke im Voraus für eine kurze Info.


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Mordfall Charlotte Böhringer

10.09.2021 um 16:04
@EdgarH

Verurteilte Mordmerkmale waren Habgier und Heimtücke.
Die Schwere der Schuld soll sich darauf begründen, dass es zwei Mordmerkmale waren.
Würde nun die Handschuhspur wegfallen, würde auch die Heimtücke wegfallen, dann gäbe es nur ein Mordmerkmal und damit wäre die Schwere der Schuld nicht mehr aufrecht zu halten.

So zumindest die hier vorgetragene Theorie.

Wie es allerdings rechtlich aussähe, keine Ahnung. Aber da werden wir sicher recht schnell juristische Infos von kompetenter Seite zu lesen bekommen. Meiner bescheidenen Meinung nach wäre dann aber zunächst ein weiterer Wiederaufnahmeantrag fällig.

Leider scheint es keine Möglichkeit zu geben, sich diese Doku irgendwo anzusehen. Also von daher alles auf recht wackeligen Beinen.


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10.09.2021 um 16:33
Verstehe immernoch nicht wieso die Handschuhspur die Heimtücke ausmacht.


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10.09.2021 um 17:01
Zitat von SwaggerSwagger schrieb:Verstehe immernoch nicht wieso die Handschuhspur die Heimtücke ausmacht.
Es war nicht die Handschuhspur allein. Das Gericht hat im Urteil (nachzulesen im Wiki) im einzelnen und sehr ausführlich dargelegt, welche objektive Spurenlage es gab, wie das Gericht objektive Spurenlage bewertet hat und am Ende dann zum Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals „Heimtücke“ gekommen ist. Halt was immer in einem Strafurteil stehen muss und auch steht.

Zum Schluss fasst das Gericht im Fall Böhringer noch mal kurz zusammen:
Der Angeklagte handelte heimtückisch, denn er hat die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt, um die Durchführung seines Tötungsvorhabens zu ermöglichen. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.W.Nachw.). (S. 208)
(a.)
Das Opfer, das sich ausgehfertig gemacht hatte, war arglos, als es unmittelbar vor der Tat seine Wohnungstüre öffnete und ins Treppenhaus hinausgehen wollte. In dieser Situation hat der Angeklagte das Opfer mit seinem Angriff überrascht. Einen Angriff auf ihr Leben hat die Getötete in dieser Situation nicht erwartet. Dies hat der Angeklagte ausgenutzt, indem er auf den Kopf des Opfers einschlug, als dieses nichtsahnend die Wohnungstür geöffnet hatte. Aufgrund ihrer Arglosigkeit war Frau Böhringer auch nicht in der Lage, dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen bzw. diesen zu erschweren. Sie konnte nur vom Angeklagten und seinen Schlägen getrieben in die Wohnung zurückflüchten, wo sie dann nach wenigen Metern zu Boden ging und dort vom Angeklagten getötet wurde.
(b.)
Dass der Angeklagte die Arglosigkeit des Opfers bewusst ausnutzte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er vor der geschlossenen Wohnungstüre ausgerüstet mit dem dann zum Einsatz gebrachten Schlagwerkzeug und mit Handschuhen an den Händen wartete bis das Opfer die Tür öffnete, um zum Stammtisch zu gehen.
Quelle: Urteil


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10.09.2021 um 17:17
@emz
@Andante
Danke! Das hat weitergeholfen, wobei ich immer Kochbuch ganz verstehe, dass die Handschuhe die Heimtücke begründen. Diese begründet sich ja, wie @Andante darlegte, schon aus der Tatsache, dass das Opfer den Angriff mich erwarten konnte und ihm auch nicht entgehen oder ihn erschweren konnte. Aber wir werden vielleicht dazu bald noch mehr erfahren.


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10.09.2021 um 17:25
@EdgarH

Man muss sehen, dass der in § 211 StGB enthaltene Begriff der „Heimücke“ einen ganz bestimmten Inhalt hat, den das Gericht zugrunde legen musste. Es kommt nicht darauf an, was „Heimtücke“ im allgemeinen Sprachgebrauch bedeuten mag.

Insofern hat die Strafkammer hier ganz bewusst diejenige Definition wiedergegeben, die der Bundesgerichtshof für das Mordmerkmal „Heimtücke“ verwendet, nämlich
Zitat von AndanteAndante schrieb:Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren
Quelle: Urteil

Und genau an DIESEM Maßstab hat die Strafkammer dann all das gemessen, was es an objektiver Spurenlage, Zeugenaussagen etc. gegeben hat.


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10.09.2021 um 20:56
@Andante
Okay, danke, verstanden!


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11.09.2021 um 05:20
In der BILD Doku ist mir aufgefallen, dass Bence mittlerweile im Vergleich zu seinem Bruder Mate wie das blühende Leben aussieht.
Unabhängig davon, ob Bence der Täter ist oder nicht, finde ich es schon erschreckend, wie die Familie sichtlich gezeichnet ist.


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11.09.2021 um 07:15
Zitat von SwaggerSwagger schrieb:Verstehe immernoch nicht wieso die Handschuhspur die Heimtücke ausmacht.
Meine bescheidene Meinung dazu:

Der angenommene Tatablauf (Auflauern vor der Tür) ist auch ohne Handschuhe nicht vom Tisch. Rauskommen wird dabei also vermutlich: NICHTS.

Außerdem bräuchte es doch einen neuen Wiederaufnahmeantrag, um das Urteil anzugreifen? Oder geht so was auch einfach so? Das wäre mir neu.


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11.09.2021 um 07:21
Zitat von ZarastroZarastro schrieb am 05.09.2021:Hallo, ich habe kürzlich mit jemandem über den Fall gesprochen, der drei Gründe angeführt hat, weshalb die Verurteilung wegen Mordes aus seiner Ansicht nach fragwürdig.
Dieser "Jemand" hat sich seine Meinung nicht ganz zufällig aus dem Pollux'schen Machwerk auf Youtube gebildet?


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11.09.2021 um 07:26
Zitat von meerminmeermin schrieb am 05.09.2021:Die Anklage beruhte in diesem Fall auf einer Reihe von zusammengetragen Indizien, die zusammen gesehen ein Mordmotiv lieferten und aufzeigten.. Daher ist es schwer nachzuvollziehen wieso der Staatsanwalt zu einem Umdenken bereit gewesen wäre wenn der Angeklagte sich kooperativ verhalten und die Tat gestanden hätte. Ein Geständnis hätte doch nichts an der Indizienlage geändert. Ein Umschreiben der Indizien nach einem angenommenen Geständnis wäre doch andererseits ein Indiz für die Konstruktion der Indizien gewesen und hätte gezeigt , dass diese konstruiert wurden um den Mordvorwurf durchzusetzen und man sich in Wirklichkeit gar nicht sicher war ob die Tat wirklich so geschehen war wie es angenommen wurde.
Wer es nach all den Jahren immer noch nicht kapiert hat, dem ist wirklich nicht mehr zu helfen.


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