@sabine 123
Während der Schwangerschaft der Viktoria Gabriel ging bereits das Gerücht um, dass der Vater dieses Kindes ihr leiblicher Vater, Andreas Gruber sei. Dieses Gerücht fand besonders Nahrung durch Äusserungen des S., dass er die Vaterschaft nicht anerkennen werde. Andreas Gruber liess zwar wegen des Gerüchtes dem S. einen Brief schreiben, dass er ihn als Urheber des Gerüchts verklagen werde, hat aber eine Klage gegen S. unterlassen.
S. zeigte nun seinerseits am 10.09.1919 den Gruber und dessen Tochter wegen Blutschande an und machte geltend, dass ihm Viktoria selbst zugestanden habe, dass sie mit ihrem Vater GV gehabt habe. Er machte weiter geltend, dass Gruber von ihm 3000.- Mark für das Kind fordere, obwohl er, S.- und Gruber vereinbart hätten, dass S. die Vaterschaft anerkennen solle, für das Kind aber nichts zu bezahlen brauche.
Trotzdem hat S. die Vaterschaft für das Kind am 30.09.1919 angenommen und sich zur Zahlung einer Abfindungssumme von1800.- Mark verpflichtet, offenbar nur deswegen, weil ihm Viktoria die nur zum Schein verlangte Abfindungssumme von 1800.- Mark selbst zur Verfügung gestellt hatte.
Als Vormund des Kindes wurde Andreas Gruber bestellt, der das Abfindungsangebot mit Zustimmung des Vaterschaftsgerichts angenommen hat.
In diesem Zusammenhang ist die Aussage des S. vom 25.09.1919 zu sehen, in welcher S. seine Beschuldigung gegen Viktoria und Gruber zurücknahm. Aus diesem Grund wurde Gruber am 27.09.1919 aus 14-tägiger Untersuchungshaft entlassen.
Am 08.10.1919 wurde S. von der STA vereidigt und gab an, dass seine Anzeige voll und ganz der Wahrheit entspreche und dass er bei seiner Vernehmung am 23.09.1919 in Unwahrheit gesagt habe, weil ihn Viktoria zur Zurücknahme seiner Behauptungen veranlasst habe und Gruber ihm in Aussicht gestellt habe, er werde ihm die Sache möglichst leicht machen, wenn er die Vaterschaft annehme.
Dadurch erklärt sich die auffallend niedrigeAbfindungssumme von 1800.- Mark.
S. gab ausserdem an, Viktoria habe ihn heitraten wollen, als er von der Schwangerschaft hörte. gruber habe aber die Heirat verhindert.
Auf erhobene Anklage vom 31.12.1919 wurden Gruber und Viktoria freigesprochen, da das Gericht bei dem Wechsel der Angaben des S., auch wenn er seine belasteten Angaben schliesslich unter Eid ausgesagt hat, dessen Aussage nicht als genügende Grundlage für eine Verurteilung angesehen hat.