Mordfall Hinterkaifeck
26.06.2022 um 14:13@EdgarH
Danke für Dein Interesse. Ich habe deshalb hier doch noch eine komprimierte und leicht verständliche Darstellung der damaligen Probleme im § 211 RStGB mit dem Tatbestandsmerkmal "mit Überlegung ausgeführt hat" im Auszug angefügt.
Sie stammt aus der Berlin School of Economics and Law. (Damit das Zitat nicht zu sperrig wird, habe ich die Fußnoten herausgenommen. Die zitierte Quelle ermöglicht jedem, ggf. bei Bedarf diese Fußnoten aufzurufen.)
Danke für Dein Interesse. Ich habe deshalb hier doch noch eine komprimierte und leicht verständliche Darstellung der damaligen Probleme im § 211 RStGB mit dem Tatbestandsmerkmal "mit Überlegung ausgeführt hat" im Auszug angefügt.
Sie stammt aus der Berlin School of Economics and Law. (Damit das Zitat nicht zu sperrig wird, habe ich die Fußnoten herausgenommen. Die zitierte Quelle ermöglicht jedem, ggf. bei Bedarf diese Fußnoten aufzurufen.)
...So wuchs zunehmend die Kritik an dem im Reichsstrafgesetzbuch aufgenommenen Begriff der Überlegung,57 weil man erkannte, dass der Sanktionensprung zwischen Totschlagsstrafe und Mordstrafe eine genaue und scharfe Definition verlangte, die durch diesen Begriff jedoch kaum zu leisten war, da dieser einen psychologischen Sachverhalt bezeichnet, dessen Vorliegen sich forensisch kaum nachweisen lässt.58[Hervorhebungen von mir]
Darüber hinaus erwies sich der Begriff als „entweder zu enges oder zu weites
Auslegungskriterium“59. Einerseits vermochte er nicht alle als höchststrafwürdig angesehenen Aspekte einer Tötung zu erfassen,60 andererseits waren auch Tötungen vom Mordtatbestand umfasst, bei denen die Todesstrafe als Rechtsfolge zweifelhaft erschien, wie etwa bei den sog. Mitleidstötungen, bei welchen der Täter das Für und Wider der Tat in der Regel sorgfältig abwägt.61
Die Rechtspraxis versuchte zwar, dies zu lösen, indem sie das Merkmal in den Fällen verneinte, wo eine Todesstrafe unangemessen hart erschien, dies führte jedoch zu einer Inkongruenz zwischen den eigentlich für eine Wertung als Mord vorgesehenen und den tatsächlich erfassten Fällen.62
Dessen ungeachtet herrschte innerhalb der Rechtsprechung zudem Inkonsistenz hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes, des Gegenstandes und des Umfangs der Überlegung,63 die in widersprüchlichen Entscheidungen des Reichsgerichts zum Ausdruck kam,64 so dass im Ergebnis zu konstatieren bleibt, dass das „Überlegenskriterium“ die notwendige Rechtssicherheit für die Bürger vermissen ließ...https://www.hwr-berlin.de/fileadmin/portal/Dokumente/Fachbereiche-Institute/FB4/Forschung/FB-4-Heft-2016-05.pdf