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Mordfall Hinterkaifeck

51.943 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Bauernhof, Hinterkaifeck ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Hinterkaifeck

Mordfall Hinterkaifeck

07.02.2018 um 21:51
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:Das heißt wir dürfen auch aus dem, was er nicht sagt – ex negativo – Schlussfolgerungen ziehen. Dies betrifft etwa die Frage der bürgerlichen Ehrenrechte. Daraus, dass Pielmeier nichts darüber erwähnt, dürfen wir nicht nur, sondern müssen wir zwingend schließen, dass die bürgerlichen Ehrenrechte unangetastet blieben.
Falsch, müssen nicht und schon gar nicht zwingend, können aber. Eine Nichterwähnung beweist keinen Fakt und erst recht nicht, wenn das Urteil nicht in Gänze vorliegt. Daher reine Spekulation und Annahme Deinerseits.
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:Die Fakten, die Pielmeier bekannt waren, ergeben sich aus den Bestimmungen §266 StPO. Aus diesen folgt auch, dass das Gericht nicht begründen musste, wie das Urteil zustande kam. Es muss nur die "für erwiesen erachteten Thatsachen" anführen, d.i. der Tatzeitraum von 1907-1910. Da das Gericht keine näheren Angaben dazu macht, in welcher Form oder Häufigkeit in dieser Zeit der Missbrauch stattfand, dürfen wir nicht nur, sondern müssen wir – ex negativo – schließen, dass dem Gericht hierzu keine Erkenntnisse vorlagen, also auch kein Geständnis.
Belege bitte mit klaren Fakten, dass das Gericht das Urteil nicht begründen musste.
Belege bitte, dass es „nur“ die als erwiesen erachteten Tatsachen anführen muss.
Niemand muss darauf schließen, dass es kein Geständnis gab, man kann. Auch hier wieder reine Annahme, Deine Schlussfolgerung/Meinung, kein Fakt, daher nichts muss!
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:Das Urteil lässt jedenfalls erkennen, dass das Gericht um eine Zugrundelegung strafrelevanter Tatsachen bemüht ist, die eine möglichst geringe Strafe nach sich zieht, das Gericht die Schuld der Angeklagten also als gering beurteilt hat. Für die Zeit der Ehe wurde Missbrauch ausgeschlossen. Man wird also – ex negativo – davon ausgehen müssen, dass die Angehörigen von Karl Gabriel Entsprechendes ausgeschlossen haben. Auch den Missbrauch einer Schutzbefohlenen, der sich ebenfalls strafverschärfend ausgewirkt hätte, wollte das Gericht nicht annehmen.
Da es angeblich keine Urteilsbegründung gibt, was ich Dir nicht annehme und Du nicht belegen kannst, frage ich mich, wie Du erkennen kannst, worum das Gericht bemüht war und insbesondere, dass es um eine möglichst geringe Strafe bemüht war.
Auch hier wieder „man muss“. Nein, muss man nicht, man kann.
Ich kann Dir jetzt schon versprechen, dass das nicht gutgehen wird, wenn Du Deinen Aussagen weiterhin den Stempel der Allgemeingültigkeit aufzudrücken versuchst.


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Mordfall Hinterkaifeck

07.02.2018 um 22:14
Zitat von der_wichtder_wicht schrieb:Das heißt wir dürfen auch aus dem, was er nicht sagt – ex negativo – Schlussfolgerungen ziehen. Dies betrifft etwa die Frage der bürgerlichen Ehrenrechte. Daraus, dass Pielmeier nichts darüber erwähnt, dürfen wir nicht nur, sondern müssen wir zwingend schließen, dass die bürgerlichen Ehrenrechte unangetastet blieben. Falsch, müssen nicht und schon gar nicht zwingend, können aber. Eine Nichterwähnung beweist keinen Fakt und erst recht nicht, wenn das Urteil nicht in Gänze vorliegt. Daher reine Spekulation und Annahme Deinerseits.
Wenn du das als Moderator schreibst, akzeptiere ich das. Sonst, wenn du an meiner ehrlichen Meinung interessiert bist, nicht.

Ich bin selber Beamter, ich habe ständig mit behördlichen Dingen und Schreiben mit Dokumentcharakter zu tun. Es handelt sich hier um eine staatsanwaltschaftliche Zusammenstellung. Das ist nicht irgendwie so ein Wisch, wo irgendwer mal was hingekritzelt hat, sondern ein amtliches Dokument. Als solches müssen wir es wahrnehmen und bewerten.
Zitat von der_wichtder_wicht schrieb:Die Fakten, die Pielmeier bekannt waren, ergeben sich aus den Bestimmungen §266 StPO. Aus diesen folgt auch, dass das Gericht nicht begründen musste, wie das Urteil zustande kam. Es muss nur die "für erwiesen erachteten Thatsachen" anführen, d.i. der Tatzeitraum von 1907-1910. Da das Gericht keine näheren Angaben dazu macht, in welcher Form oder Häufigkeit in dieser Zeit der Missbrauch stattfand, dürfen wir nicht nur, sondern müssen wir – ex negativo – schließen, dass dem Gericht hierzu keine Erkenntnisse vorlagen, also auch kein Geständnis.
Belege bitte mit klaren Fakten, dass das Gericht das Urteil nicht begründen musste.
Belege bitte, dass es „nur“ die als erwiesen erachteten Tatsachen anführen muss.
Mein Hinweis auf §266 wurde hier von der Moderation gelöscht, verbunden mit dem Hinweis, dass solche Rechtsdiskussionen hier nichts zu suchen hätten. Soll ich das jetzt wiederholen?

Ich habe auch bereits auf das Reichsgerichtsurteil vom 4. Dezember 1906 hingewiesen (RGSt 39, 303–305, Az. II 663/06), wonach das Gericht in seiner Beweiswürdigung nicht an die "Ergebnisse der vorgeführten Beweismittel" gebunden ist.

Was erwartest du mehr?
Zitat von der_wichtder_wicht schrieb:Das Urteil lässt jedenfalls erkennen, dass das Gericht um eine Zugrundelegung strafrelevanter Tatsachen bemüht ist, die eine möglichst geringe Strafe nach sich zieht, das Gericht die Schuld der Angeklagten also als gering beurteilt hat. Für die Zeit der Ehe wurde Missbrauch ausgeschlossen. Man wird also – ex negativo – davon ausgehen müssen, dass die Angehörigen von Karl Gabriel Entsprechendes ausgeschlossen haben. Auch den Missbrauch einer Schutzbefohlenen, der sich ebenfalls strafverschärfend ausgewirkt hätte, wollte das Gericht nicht annehmen.
Da es angeblich keine Urteilsbegründung gibt, was ich Dir nicht annehme und Du nicht belegen kannst, frage ich mich, wie Du erkennen kannst, worum das Gericht bemüht war und insbesondere, dass es um eine möglichst geringe Strafe bemüht war.
Auch hier wieder „man muss“. Nein, muss man nicht, man kann.
Ich kann Dir jetzt schon versprechen, dass das nicht gutgehen wird, wenn Du Deinen Aussagen weiterhin den Stempel der Allgemeingültigkeit aufzudrücken versuchst.
Im Urteil wurde laut Pielmeier darauf verwiesen, dass die Blutschande "von ihrem 16. Lebensjahre ab" stattfand. Gleichzeitig wurde der Zeitraum auf die Zeit von 1907-1910 festgelegt. Wie soll man das sonst interpretieren, als dass das Gericht darum bemüht war, strafverschärfende Tatsachen möglichst unberücksichtigt zu lassen, weil es die Schuld als gering eingestuft hat?


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Mordfall Hinterkaifeck

07.02.2018 um 22:38
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:Mein Hinweis auf §266 wurde hier von der Moderation gelöscht, verbunden mit dem Hinweis, dass solche Rechtsdiskussionen hier nichts zu suchen hätten. Soll ich das jetzt wiederholen?
Ernsthaft, Du versuchst mich mit eine falschen Behauptung zu überzeugen, obwohl Du weißt, dass ich aktuell als Moderator hier aufschlage und Zugeiff Deine gelöschten Beiträge habe?
Nichts dergleichen wurde gelöscht. Schau selbst
https://www.allmystery.de/fcgi/?m=mposts_archived

Dein Beitrag mit dem Hinweis zu §266 StPO steht nach wie vor da und Du darfst mir gerne erläutern, was eine Nachtragsanklage mit Deiner Behauptung zu tun hat, dass das Gericht ein Urteil nicht begründen müsse.
https://dejure.org/gesetze/StPO/266.html
Mir scheint, Du kennst entweder die Paragraphen nicht, auf die Du verweist, oder Du verwechselst da etwas.
Auch bei dem von Dir hingewiesenen Urteil ergeht nichts dergleichen, dass ein Gericht sein Urteil nicht begründen müsse. Scheinbar hat es ja begründet, sonst wäre der einzige Artikel zu dem Urteil nicht existent. Du verbindest einfach 2 voneinander unabhängige Dinge, zu denen es keine klaren Fakten gibt und stellst eine Behauptung auf, die einfach nicht haltbar ist. Verlinke mir doch mal bitte das von Dir angegebene Urteil in voller Gänze. Kannst Du nicht. Wie kannst Du dann das als Beweis anführen?
Also, wo sind die Belege dafür, dass ein Gericht sein Urteil nicht begründen müsse?
Wo ist der Beleg dafür, dass das Gericht nur als erwiesen erachtete Tatsachen anführen müsse?
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:Im Urteil wurde laut Pielmeier darauf verwiesen, dass die Blutschande "von ihrem 16. Lebensjahre ab" stattfand. Gleichzeitig wurde der Zeitraum auf die Zeit von 1907-1910 festgelegt. Wie soll man das sonst interpretieren, als dass das Gericht darum bemüht war, strafverschärfende Tatsachen möglichst unberücksichtigt zu lassen, weil es die Schuld als gering eingestuft hat?
In dem von Dir angepriesenen Dokument beziehen sich exakt wie viele Zeilen auf das Inzest-Urteil, 5-6? Zitiere mir bitte alle Passagen, die sich ausschließlich auf das Inzest-Urteil beziehen.


Ich erwarte weiterhin Belege und meine Geduld sinkt mit jedem weiteren Beitrag. Deine Kollegen aus anderen Foren werden Dir sicherlich meine Ungeduld bestätigen.


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Mordfall Hinterkaifeck

07.02.2018 um 23:24
Zitat von der_wichtder_wicht schrieb:Dein Beitrag mit dem Hinweis zu §266 StPO steht nach wie vor da
Dann ist doch gut.

Hier ist §266: https://de.wikisource.org/wiki/Strafprozeßordnung#§._266.

Nach meinem Wissensstand verhält es sich so, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (das ist §260, aber das hängt zusammen) heute juristisch anders interpretiert wird. Das wird wohl auch so sein müssen; es wäre ja merkwürdig, wenn ein Gericht heute allein nach dem Aussehen des Angeklagten ein Urteil fällen dürfte (siehe oben, das Reichsgerichtsurteil).

Zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung:
Dieser Grundsatz wird aber insoweit eingeschränkt, als verlangt wird, dass der Urteilsfindungsprozess von anderen Richtern nachvollzogen werden kann (Roxin, Strafverfahrensrecht, § 15 Rn. 13; ähnlich BGH NStZ 8, 33; BGH StrV 82, 256; BGH NStZ 86, 373), und dass eine mindestens hohe objektive Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsannahmen des Gerichts mit der subjektiven Überzeugung einhergeht (Roxin, aaO).

Weiterhin wird der Grundsatz der freien Beweiswürdingung eingeschränkt durch naturwissenchaftliche Erkenntnisse, übergeordnete Verfahrensgesichtspunkte und gesetzliche Vorgaben.


Quelle: http://www.lexexakt.de/glossar/freiebeweiswuerdigung.php

Diese Einschränkungen galten damals noch nicht, als Beleg habe ich das Urteil des Reichsgerichts von 1906 ausgeführt.

Auch in Bezug auf die Urteilsbegründung gelten nach meinem Wissensstand heute andere Standards. Meines Wissens hat der BGH in den 50ern oder sogar noch etwas eher (?) da wegweisende Urteile gefällt, die den Gerichten vor dem Hintergrund der Revisionsmöglichkeit eine andere Begründungspflicht aufbürdet als das noch 1915 der Fall war.

Wie ist denn dein Wissensstand? Du weißt es besser, dann erkläre es mir bitte!
Zitat von der_wichtder_wicht schrieb:In dem von Dir angepriesenen Dokument beziehen sich exakt wie viele Zeilen auf das Inzest-Urteil, 5-6? Zitiere mir bitte alle Passagen, die sich ausschließlich auf das Inzest-Urteil beziehen.


Habe ich doch oben gemacht. Hier nochmal:
Viktoria Gabriel, geb. Gruber, hatte vor ihrer Verehelichung und zwar in der Zeit von 1907 bis Sommer 1910, also von ihrem 16. Lebensjahre ab, mit ihrem leiblichen Vater Andreas Gruber außerehelichen Geschlechtsverkehr gepflogen und wurden durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Neuburg a.D. vom 28.Mai 1915, Andreas Gruber hiewegen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr,Viktoria Gabriel zur Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt.Beide haben die Strafe verbüßt. (Akten des Landgerichts Neuburg Str.P.Reg.No.105/15).
Direkt danach folgt die Zusammenstellung der Fakten zum zweiten Verfahren. Hier sind die Angaben Pielmeiers sehr viel ausführlicher. Denn §266 StPO legt fest, dass das Urteil festhalten muss, "aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene That für nicht strafbar erachtet" wurde. Da das im zweiten Verfahren der Fall war, lagen ihm hier sehr viel mehr Infos vor, die er auch ausführlich wiedergibt. Das hätte er beim ersten Prozess auch gemacht, wenn ihm da mehr vorgelegen hätte. Da er das nicht tut, gab es nicht mehr. Das ergibt sich nicht daraus, dass ich das so willkürlich festlege, weil mir das in den Kram passt, sondern daraus, dass es sich hier um ein behördliches Dokument handelt.


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Mordfall Hinterkaifeck

07.02.2018 um 23:35
Sehr schön, mir wurde die alte Fassung des Paragraphes zugespielt. Selber Paragraph komplett andere Bedeutung, allerdings wesentlich interessanter:
266.
Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für erwiesen erachteten Thatsachen angeben, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Insoweit der Beweis aus anderen Thatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Thatsachen angegeben werden.
Waren in der Verhandlung solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urtheilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
Die Gründe des Strafurtheils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und sollen die Umstände anführen, welche für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz die Anwendung einer geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände im Allgemeinen abhängig, so müssen die Urtheilsgründe die hierüber getroffene [302] Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher Umstände angenommen, oder einem in der Verhandlung gestellten Antrage entgegen verneint wird.
Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urtheilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene That für nicht strafbar erachtet worden ist.
https://de.m.wikisource.org/wiki/Strafproze%C3%9Fordnung

Wie liest Du hier raus, dass das Gericht sein Urteil nicht habe begründen müssen? Es steht das exakte Gegenteil da!
Selbst das mit den als erwiesen erachteten Tatsachen ist explizit beschrieben und gibt keinesfalls das her, was Du daraus machst. Da steht nicht, dass „nur“ die als erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden müssen. Ok, ist so nicht ganz richtig. Wenn man den restlichen Inhalt ignoriert und nur diesen einen Satz liest, ja, dann steht das da. Nur ist das so nicht nur nicht richtig, sondern absolut falsch!
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:Habe ich doch oben gemacht. Hier nochmal:
Also, aus 6 Zeilen stellst Du Behauptungen, die Du als allgemingültig darstellst? 6 Zeilen? Die Nichterwähnung in 6 Zeilen erlaubt Dir all die Schlussfolgerungen, die Du anstellst, eben weil es nicht in diesen 6 Zeilen steht? Ist das Satire?


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08.02.2018 um 07:54
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:Nach meinem Wissensstand verhält es sich so, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (das ist §260, aber das hängt zusammen) heute juristisch anders interpretiert wird. Das wird wohl auch so sein müssen; es wäre ja merkwürdig, wenn ein Gericht heute allein nach dem Aussehen des Angeklagten ein Urteil fällen dürfte (siehe oben, das Reichsgerichtsurteil).
Und dir ist bereits gestern sehr ausführlich von @Heike75 (glaube ich zumindest) erklärt worden, dass dem eben so nicht ist. Das ergibt sich übrigens auch aus dem von dir verlinkten Artikel selbst. Die Revision rügt nämlich, ich zitiere: "Das Landgericht "habe durch Vergleichung des Aussehens der beiden Personen einen Augenschein genommen, hierüber aber weder vorher Beschluß gefaßt, noch dem Angeklagten oder dem Verteidiger Gelegenheit zur Erklärung gegeben. Es wäre sonst von der Verteidigung auf die Bedenken hingewiesen worden, die es habe, die beiden so verschiedenen Personen ohne Zuziehung eines künstlerischen Sachverständigen in Vergleichung zu bringen" ". Die Revision meint also lediglich, der Tatrichter habe ohne Gewährung rechtlichen Gehörs und ohne entsprechenden Beweisbeschluss Beweis erhoben.

Hinzu kommt, auch dies ergibt sich aus dem Artikel, das Urteil nicht allein aufgrund des Gesichtsvergleiches gefällt wurde, sondern, ich zitiere erneut: weil " "das Zeugnis der Ehefrau B. […] im Punkte der Vaterschaft des Angeklagten […] durch die auffallende Ähnlichkeit der Emma P. und des Angeklagten in der Gesichtsbildung" bekräftigt werde".

Dein Schluß,
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:es wäre ja merkwürdig, wenn ein Gericht heute allein nach dem Aussehen des Angeklagten ein Urteil fällen dürfte
ist also falsch. Das galt damals und gilt auch heute.

Und eine persönliche Anmerkung: Du magst ja gerne Beamter sein, Ahnung von (Straf)Recht vermittelt es dir jedenfalls nicht. Und da hier durchaus der eine oder andere ist, der in diesen Gebieten zu Hause ist, wäre ich mit voreiligen Schlüssen und Behauptungen doch ein wenig zurückhaltender.

Und zu guter Letzt: wenn du behauptest, dass sich die Rechtsprechung in bestimmten Punkten geändert habe, dann bitte mit entsprechenden Nachweisen.


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Mordfall Hinterkaifeck

08.02.2018 um 08:38
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Die Revision rügt nämlich, ich zitiere: "Das Landgericht "habe durch Vergleichung des Aussehens der beiden Personen einen Augenschein genommen, hierüber aber weder vorher Beschluß gefaßt, noch dem Angeklagten oder dem Verteidiger Gelegenheit zur Erklärung gegeben. Es wäre sonst von der Verteidigung auf die Bedenken hingewiesen worden, die es habe, die beiden so verschiedenen Personen ohne Zuziehung eines künstlerischen Sachverständigen in Vergleichung zu bringen"
Sorry, lies dir den Artikel nochmal durch. Mir wird Verdrehung von Tatsachen vorgeworfen?

Du behauptest hier, im juristischen Fach zuhause zu sein, weißt aber offensichtlich nicht, was eine "Revisionsrüge" ist?
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Dein Schluß,
PastorBrown schrieb:
es wäre ja merkwürdig, wenn ein Gericht heute allein nach dem Aussehen des Angeklagten ein Urteil fällen dürfte
ist also falsch. Das galt damals und gilt auch heute.
Das hier verstehe ich nicht. Was willst du damit sagen?
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Hinzu kommt, auch dies ergibt sich aus dem Artikel, das Urteil nicht allein aufgrund des Gesichtsvergleiches gefällt wurde, sondern, ich zitiere erneut: weil " "das Zeugnis der Ehefrau B. […] im Punkte der Vaterschaft des Angeklagten […] durch die auffallende Ähnlichkeit der Emma P. und des Angeklagten in der Gesichtsbildung" bekräftigt werde".
Es geht nicht um das Urteil des Landgerichts, sondern um die Interpretation der Freiheit in der Beweiswürdigung, wie sie das Reichsgericht hier vornimmt.
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Und eine persönliche Anmerkung: Du magst ja gerne Beamter sein, Ahnung von (Straf)Recht vermittelt es dir jedenfalls nicht. Und da hier durchaus der eine oder andere ist, der in diesen Gebieten zu Hause ist, wäre ich mit voreiligen Schlüssen und Behauptungen doch ein wenig zurückhaltender.
Ich spiele hier mit offenen Karten. Ich bin kein Jurist und es mag daher sein, dass ich mich hier oder da etwas laienhaft ausgedrückt habe. Wer das möchte, darf mir daraus gerne einen Strick drehen.

Ich finde aber, das hier geht zu sehr ins Persönliche. Wer bin ich, dass ich hier meine Qualifikationen vorlege? Das erwarte ich von dir auch nicht und auch sonst von niemandem hier.


Abgesehen davon: Wohin soll das hier eigentlich führen? Darum, mich hier vorzuführen, um mich "zur Schnecke machen" zu können?

Bei welcher meiner "Schlussfolgerungen" bzw. "Behauptungen" bin ich eine Begründung schuldig geblieben?


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Mordfall Hinterkaifeck

08.02.2018 um 08:53
@PastorBrown
@der_wicht

Sorry, aber diese juristische Haarspalterei hat jetzt mit dem Mordfall HK eigentlich nicht mehr viel zu tun. Wo soll das hinführen? Es wird langsam eine Zumutung für den am Fall interessierten Mitleser.


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Mordfall Hinterkaifeck

08.02.2018 um 08:56
@PastorBrown
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:Bei welcher meiner "Schlussfolgerungen" bzw. "Behauptungen" bin ich eine Begründung schuldig geblieben?
Du bleibst Quellen schuldig, die das belegen, was Du behauptest. Stattdessen lieferst Du Quellen, die das genaue Gegenteil von dem belegen, was Du behauptest, siehe §266.
Dennoch erhebst Du einen Anspruch auf Allgemeingültigkeit Deiner Behauptungen. Du verweist auf ein Urteil, das Dir nicht mal vorliegt, sondern lediglich ein Artikel zu dem Urteil, deutest es aber als Beleg für Deine Behauptungen.
Aus 6 Zeilen zum Inzest-Urteil fabulierst Du ein Dokument und interpretierst dazu allerhand hinein. Schon mal gesehen, was für dicke Wälzer Urteile oftmals sind? Du nimmst 6 wiedergegebene Zeilen zum Urteil und das reicht Dir zu behaupten, dass Dir das Urteil vorliege. Nein, es liegt Dir nicht vor! Du hast nur 6 wiedergegebene Zeilen. Aber auch das reicht Dir, um zu behaupten, dass das Gericht die niedrigst mögliche Strafe verhängen wollte, dieses und jenes nicht berücksichtigt habe, es angeblich keine Urteilsbegründung gäbe, weil muss ja nicht, da ein Paragraph, der das genaue Gegenteil aussagt für Dich als Beleg dafür gilt.
Wenn das richtig ist, was ich zusammengefasst habe, dann hat das, was Du daraus machst, mit Seriösität kaum was zu tun und kann durchaus als Getrolle gewertet.
Also sag Du doch mal:
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:Wohin soll das hier eigentlich führen?
?

@Schissler
Ich bin gleich so weit. Es geht auch keineswegs um Haarspalterei.


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Mordfall Hinterkaifeck

08.02.2018 um 11:30
@PastorBrown

Spätestens jetzt ist offensichtlich, dass du trollst.
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:Es geht nicht um das Urteil des Landgerichts, sondern um die Interpretation der Freiheit in der Beweiswürdigung, wie sie das Reichsgericht hier vornimmt.
Der Senat hat die Rechtsauffassung des Tatgerichts nicht beanstandet. Dies ergibt sich expressiv verbis aus dem von dir verlinkten Artikel. Im übrigen ist die entsprechende Handhabung auch heute noch identisch. Ich darf insoweit mal aus BeckOK StPO/Eschelbach, 28. Ed. 1.7.2017, StPO § 261 Rn. 24 zitieren:

"Rechtlich verwertbar sind auch visuelle Eindrücke, deren tatsächlicher Beweiswert allerdings höchst zweifelhaft erscheint. Zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehört alles, was in der Verhandlung von deren Aufruf bis zum letzten Wort des Angeklagten für die Richter wahrnehmbar geworden ist. Das gilt im Anatz aus der Freiheit der Beweiswürdigung unbeschadet einer erkenntnistheoretisch geringen Aussagekraft etwa – außer bei einem schweigenden Angeklagten (Radtke/Hohmann/Pegel Rn. 48) – auch für Mimik und Gestik oder sonstige Verhaltensweisen von Beweispersonen, ... "

und aus Rn. 37:

"Eine Bindung des Tatrichters an die Logik und an die Erfahrung wurde schon bei Schaffung der RStPO vorausgesetzt (Fezer StV 1995, 95 (96)). ... Rechtsfehler der Beweiswürdigung sind nach der heute gebräuchlichen Formulierung in der Rspr. anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder wenn sich die tatrichterlichen Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernt haben, dass diese nur noch einen Verdacht, nicht dagegen die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung zu begründen vermögen."

Und mir ist unbegreiflich, wie du allen Ernstes Unverständnis heucheln kannst, anders kann man es ja nicht mehr nennen, wenn du darauf hingewiesen wirst, dass du bezüglich der ausschließlichen Verurteilung aufgrund des Aussehens irrst. Und du hast behauptet, dass die Verurteilung allein aufgrund des Aussehens erfolgte. Insoweit zitiere ich dich noch einmal:
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:es wäre ja merkwürdig, wenn ein Gericht heute allein nach dem Aussehen des Angeklagten ein Urteil fällen dürfte (siehe oben, das Reichsgerichtsurteil).
Und ich habe ganz deutlich aufgezeigt, dass dies grober Unfug ist. Deine Auffassung, das dies damals so gewesen sei, findet jedenfalls keine Stütze in dem von dir zitierten Urteil. Und ich habe dir soeben aufgezeigt, dass diese Rechtsauffassung auch heute noch gilt.
Zitat von PastorBrownPastorBrown schrieb:Ich bin kein Jurist und es mag daher sein, dass ich mich hier oder da etwas laienhaft ausgedrückt habe. Wer das möchte, darf mir daraus gerne einen Strick drehen.
Und nein, du drückst dich nicht laienhaft aus, sondern du behauptest Dinge, die schlicht und ergreifend fachlich falsch sind. Und das willst du ganz offenbar nicht wahr haben.
Zitat von SchisslerSchissler schrieb:Es wird langsam eine Zumutung für den am Fall interessierten Mitleser.
Ja, da gebe ich dir Recht. Eine Zumutung ist es aber vor allem für diejenigen, die hier versuchen, Licht ins vorsätzliche Dunkel zu bringen und dann doch nur trollartige Reaktionen ernten.


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Mordfall Hinterkaifeck

08.02.2018 um 12:38
@Schissler

Ich finde die Ausführungen von DrWho sehr interessant. Sie sind doch gerade für neue user die sich mit Hk nicht so gut auskennen sehr wichtig. ;-)

Sie zeigen ihnen, dass sie den Ausführungen und als Fakten verkauften Vermutungen von PastorBrown nicht zuviel Glauben schenken sollten.

Ich weiss nicht wie es anderen geht aber ich bin ihm sehr dankbar.


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Mordfall Hinterkaifeck

08.02.2018 um 17:50
@DoctorWho
Auch von mir Danke!



@Schlögl
„Schuster, bleib bei deinem Leisten“ kennste sicher, deshalb
Zitat von SchlöglSchlögl schrieb:Ich weiss nicht wie es anderen geht aber ich bin ihm sehr dankbar.
@Schlögl
„Schuster, bleib bei deinem Leisten“ kennste sicher! Deshalb kann ich Dir nur in allem zustimmen.


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Mordfall Hinterkaifeck

08.02.2018 um 21:07
Also ich finde es schade, dass wir uns nicht wenigstens auf einige Grundpfeiler einigen konnten.

Würde nach wie vor gerne wissen, ob das vollständige Urteil denn nun bekannt ist oder nicht. @PastorBrown: reich das doch bitte echt noch nach. Das ist eine simple einfache Frage, die dennoch trotz mehrfacher Wiederholung nie eindeutig beantwortet wurde.

Liegt es nicht vor so ist es unverantwortlich, wenn vermeintliche Experten andere Personen wissentlich oder unwissentlich so dermaßen falsch informieren. Aus den bislang veröffentlichten Akten geht schlicht nur hervor, dass Viktoria und Andreas Gruber wegen Inzests zu unterschiedlichen Strafen verurteilt wurden. Warum die Strafen 1915 genau wie ausgefallen sind, welche Zeugen es gab, welche Beweise, was die Richter überzeugt hat ... all das ist schlicht nicht bekannt.
Vielleicht war das Urteil ein Fehlurteil. Aber wie schon gesagt geben die bisherigen Informationen nichts dergleichen dazu her.
Dazu bräuchte man den kompletten Aktenstand zu genau jenem Gerichtsverfahren. Allein eine Schilderung des Strafmaßes und noch dazu im Rahmen von Ermittlungen in einer völlig anderen Sache ist nicht ausreichend, um dermaßen weitreichende detaillierte Schlussfolgerungen zu ziehen. Aus dem Nichtvorhandensein von Informationsinhalten kann man nur etwas schließen, wenn das Fehlen des entsprechenden Sachverhaltes (die tatsächliche Nichtexistenz) auch real ist. Sollten die Informationen darüber z.B. nur durch einen Schreiberling weggelassen worden sein (ob bewusst oder unbewusst) oder sollten die Informationen verloren gegangen sein, dann würde das das Fehlen erklären aber dennoch den Sachverhalt in seiner realen Existenz nicht negieren können.
Eine Argumentation, die aus nichts viel herauslesen mag, ist nun einmal angreifbar und das wurde hier eben richtiggestellt bzw. konnte nicht glaubhaft durch @PastorBrown widerlegt werden, der erstaunlicherweise fast immer alleine hier seine Position verteidigte. Sowas ist nie schön und deshalb wäre mehr Ausgewogenheit wichtig gewesen durch Personen, die seine Ansicht teilen und die die Rückfragen vielleicht mehr auf den Punkt hätten bringen können und so eine fruchtende Diskussion erlaubt hätten.


Nun gibt es diese "Informationsseite" auf hk-mord, bei der @theologe02 @AngRa als Autorin ausweist. @PastorBrown folgte offenbar diesen Informationen und Interpretationen, jedenfalls wurde mir dadurch klar, wie er auf manche genannte Argumente kam. Argumente, die juristisch gesehen offenbar nicht so eindeutig sind wie sie sein sollten, um im Endeffekt das Inzestgeschehen zu negieren oder abzuschwächen.
Da sie ja auch hier ist die direkte Frage: @AngRa stammt der Inhalt der Seite http://www.hinterkaifeck-mord.de/homepage/html/Unterseiten/Vaterschaft_von_Josef_Gruber_und_entsprechende_Prozesse.html von Dir?

Ich kenne mich in juristischen Dingen null aus. Aber ich versuche, den Argumenten zu folgen und das gelingt mir nicht und das gelang offenbar anderen auch nicht.
Das wäre aber sehr wichtig, wenn es darum geht so essentielle Informationen über den Inzest auf Hinterkaifeck in Frage zu stellen. Es ist nun einmal ein gewaltiger Unterschied, ob die späteren Mordopfer Jahre vor der Tat so richtig verarscht und fälschlicherweise angeklagt wurden oder ob die Verurteilung in Ordnung ging. Allein um das Bild der Opfer reinzuwaschen ist für mich keine Motivation, in diese Richtung zu denken. Opfer haben nun einmal wie jeder andere Mensch gute und schlechte Seiten und eine Ausblendung der schlechten kann gerade bei Beziehungstaten den Blick aufs Motiv versperren. Eine falsche Inzestanzeige, die die Existenz der HKler absolut gefährdete, ist eine ernstzunehmende Sache. Hier sogar noch einen Namen dahinterzupacken ist in meinen Augen schlicht falsch. Wenn das Motiv der Reinwaschung gelten soll dann bitte auch gegenüber Viktoria Schlittenbauer.
Insofern wüsste ich wirklich gerne, inwiefern diese eingebrachten Dinge auf Tatsachen oder reiner Spekulation beruhen.

Diese Antwort wäre das Mindeste, was ich erwarte, allein schon weil sich viele User hier Mühe gemacht haben, sich mit dieser Version der Geschichte auseinanderzusetzen.

Dass wir keinen gemeinsamen Nenner finden konnten ist schade, aber solange wir nicht einmal rudimentär den Diskussionsansatz, die Bewertung von Argumenten und Informationen teilen geschweige denn die Interpretation von StPO-Paragraphen ist das wohl nicht anders zu erwarten.


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Mordfall Hinterkaifeck

08.02.2018 um 22:55
Schon mal was von formaler Logik gehört?
Als formale Logik wird im Allgemeinen eine Logik bezeichnet, die sich mit dem Zusammenhang zwischen der logischen Form von Aussagen und der Gültigkeit von Ableitungs- und Folgerungsbeziehungen zwischen diesen Formen beschäftigt. In einem engeren Sinne werden vor allem Logiken so bezeichnet, die eine formalisierte Darstellung der Aussagen und Schlussfolgerungen verwenden.

Es ist wohl angemessen, dem Kant`schen Ausdruck auch im Fall Hinterkaifeck Rechnung zu tragen.

Der sagt auch noch:
Der „Mensch“ ist zwar vernunftbegabt, aber nicht allein durch Vernunft motiviert.


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Mordfall Hinterkaifeck

08.02.2018 um 23:48
Also das ist ja jetzt wirklich putzig oder die beste Satire! @totto klärt über Logik auf
Zitat von tottototto schrieb:In einem engeren Sinne werden vor allem Logiken so bezeichnet, die eine formalisierte Darstellung der Aussagen und Schlussfolgerungen verwenden.
Zugegeben, ich musste tief graben, aber Du warst das doch mit der Maier Aussage ;D
Zitat von tottototto schrieb am 09.05.2017:Weiterhin folgt dann noch eine Unterhaltung zwischen Rosa Maier und Viktoria Gabriel und Angaben zur Magd, die mit einem kleinen Kind auf dem Arm zu dem Streit hinzu kam. Auch über die Mutter/Frau? Schlittenbauers wurde geredet. Im Verlauf ihrer Angaben stellte sich auch heraus, dass der Streit zwischen A. Gruber und L. Schlittenbauer stattgefunden hatte.

Bei genauerer Analyse der Angaben von Rosa Maier kommt man, im Gegensatz der örtlichen Polizei, zu dem Ergebnis, dass da mehr dahintersteckt, als nur Gerüchte und Gerede;
z.B. dass zwischen dem Prozess 1919 und der Tat 1922 keinesfalls Funkstille oder gar Frieden vorlag. Die volkstümliche Meinung wäre demnach noch im Jahre 1933, sogar nachdem 1931 Riedmayer die Akte Schlittenbauer als geschlossen erklärt hatte nicht umzustimmen gewesen.

PS: Auf Grund der Angaben von Rosa Mayer, hat man nach der damaligen Magd Kreszentia Rieger gesucht und sie in Augsburg gefunden.
Der Burner war doch damals das Gespräch im Frühjahr 1921 zwischen Kreszenz Rieger und der 1918 verstorbenen Mama Schlittenbauer die die Magd des öfteren gewarnt haben soll „sie solle doch gehen, denn der –ihren Sohn meinend- bringe noch alle um und auch sie samt ihren Kind.“
Zitat von tottototto schrieb:Der sagt auch noch:
Der „Mensch“ ist zwar vernunftbegabt, aber nicht allein durch Vernunft motiviert.
OK :D


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Mordfall Hinterkaifeck

09.02.2018 um 07:47
Es gäbe bei meinen Überlegungen zum Fall Hinterkaifeck noch eine Reihe von Beispielen der „formalen Logik“ u.z.: die Überlegungen zum losgelassenen Rind, den verschobenen Dachziegeln, den Einbruchspuren, dem Haustürschlüssel , dem Heuseil, der Reuthaue, dem Tathergang usw. sind von den Prinzipien der formalen Logik bestimmt, tragen den Stempel von logischen Schlussfolgerungen und sind von daher „Zielorientiert“.

…..noch einmal zur Erinnerung: Die Schwiegermutter Tyroler hat ihre Tochter Viktoria Schlittenbauer um Jahre überlebt.

Bei einem ungelösten Fall, der durch das Fehlverhalten aller Ermittlungsinstanzen juristisch unlösbar (gemacht) wurde, aber dessen moralischen Hintergründe auf der Hand liegen und dem Betrachter geradezu ins Gesicht springen, ist es unabdingbar, die verkorkste Angelegenheit mit logischen Schlussfolgerungen, wie sie eben „Kant“ definiert hat, zu bewerten.

Die Prinzipien Kants als putzige Satire hinzustellen, ist m.E. völlig abwegig; das spricht eher vom Unverständnis seiner philosophischen Grundprinzipien.

Deshalb noch eines seiner tiefgründigen Prinzipien, passend zu der derzeitigen Diskussion:

„Subjektives Wollen“ und „objektive Vernunft“ führt im günstigen Fall zu einer vernünftigen Handlung.
Wird aber die „objektive Vernunft“ von dem „subjektiven Wollen“ vereinnahmt (Verblendung), dann gerät die Handlung aus den Fugen.


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Mordfall Hinterkaifeck

09.02.2018 um 10:54
Zitat von tottototto schrieb:…..noch einmal zur Erinnerung: Die Schwiegermutter Tyroler hat ihre Tochter Viktoria Schlittenbauer um Jahre überlebt.
Jetzt hast du mich gerade docheinandergebracht. Tyroler?
Sie schrieben sich Tyroller

1901 kauften die Eltern Johann und Maria Anna Schlittenbauer ein kleines Austragsbaus in Waidhofen und arbeiteten am Hof in Gröbern mit.
1901 zogen seine Schwiegereltern Johann und Magdalena Tyroller von Ried nach Gröbern.
Sie hatten auch das Geld, so das er den Hof bis 1913 von 42 Tagwerk auf 81 Tagwerk vergrößern konnte.
Die Großeltern von seiner Frau Viktoria waren Johan Michael Tyroller und Ursula geborene Röll Mühlried. (Schmidhofer)
Kinder: 6

Der Josef Tyroller heiratete Magdalena Schechinger von Weizenried. Beide kauften einen Hof in Ried. Josef starb bald darauf, er war 25 Jahre alt. Sie hatten keine Kinder.

Der Bruder Johann Tyroller heiratete die Magdalena. Von da an wurde der Hof in Ried ,,Weißkopf' genannt.
Kinder 4

Viktoria geb. 1869 (Schlittenbauer)
Magdalena geb.1871
Johann geb.1873
Josef geb.1875 (Ried)

http://www.hinterkaifeck.net/wiki/index.php?title=Schlittenbauerchronik2:_01


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Mordfall Hinterkaifeck

09.02.2018 um 13:06
Zitat von jaskajaska schrieb:Nun gibt es diese "Informationsseite" auf hk-mord, bei der @theologe02 @AngRa als Autorin ausweist.
Zumindest ist das unten so angegeben, sogar mit Copyright-Vermerk:
©AngRa
Jeder meiner Beiträge gibt lediglich meinen persönlichen Eindruck wieder, ohne Anspruch auf Faktizität.
Dieser Beitrag von mir unterliegt dem Urheberrecht. Verbreitung NUR mit schriftlicher Genehmigung



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Mordfall Hinterkaifeck

09.02.2018 um 22:01
@theologe02
Danke Dir! Dann kann @AngRa sicher Auskunft geben, welche Informationen sie über das konkrete Urteil 1915 für Ihre Schlussfolgerungen herangezogen hat.

@totto
Kommt da inhaltlich noch was?


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Mordfall Hinterkaifeck

11.02.2018 um 16:51
Eine Möglichkeit wäre es folgendes Material heranzuziehen.

HentigViernsteinOriginal anzeigen (0,1 MB)

aus https://books.google.de/books/about/Untersuchungen_über_den_Inzest.html?id=IX1DAAAAIAAJ&redir_esc=y


Ich habe mich mal an Dr.phil. Wolfgang Burgmair vom Max-Plank-Institut für Psychiatrie gewandt, ob noch eine Akte über Andreas Gruber, geboren am 09.11.1858 existiert. Er war laut Gefangenenbuch (Band II) Nr. 3698 im Zuchthaus Straubing in der Zeit vom 03.Februar 1916 bis zum 03.Februar 1917 wegen Sittlichkeitsverbrechen inhaftiert.

Im Juni 1916 wurde Dr. Viernstein zum ärztlichen Leiter der Strafvollzugsbehörde Straubing, mich würde interessieren, ob Andreas
Gruber zu den 300 Häftlingen gehörte, bei dehnen damals eine Serienuntersuchung stattfand.

L e i d e r nicht.


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