Mordfall Hinterkaifeck
06.02.2018 um 21:14@PastorBrown
Wenn ein Gericht, immer noch auf § 261 StPo gestützt (!!!), am Ende zu dem Entschluss kommt, dass es, trotz vorgebrachter Beweise usw., Zweifel an der Täterschaft hat, kann es den Täter frei sprechen.
Ob allerdings Zweifel beim Gericht entstanden sind, entscheidet niemand als das Gericht selbst. Gerade die Möglichkeit nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu entscheiden, wird aus dem §261 StPo "geboren"!
PastorBrown schrieb:Ich bin kein Jurist, aber m.W. ist ein Gericht heute in seiner Freiheit der Beweisführung eingeschränkt, z. B. durch den Grundsatz in dubio pro reo.NEIN, das ist völliger Unsinn! Es ist genau umgekehrt. Es ist nicht eingeschränkt, es muss alles Mögliche in Gang setzten um den Zweifel aus zu räumen.
Wenn ein Gericht, immer noch auf § 261 StPo gestützt (!!!), am Ende zu dem Entschluss kommt, dass es, trotz vorgebrachter Beweise usw., Zweifel an der Täterschaft hat, kann es den Täter frei sprechen.
Ob allerdings Zweifel beim Gericht entstanden sind, entscheidet niemand als das Gericht selbst. Gerade die Möglichkeit nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu entscheiden, wird aus dem §261 StPo "geboren"!