@jerrylee Danke für den ausführlichen Brandbericht.
Beitrag von jerrylee (Seite 2.345)jerrylee schrieb:1. Was wusste Lorenz Sch. wirklich über die Morde.
2. Wurde das Anwesen angezündet und wenn ja von wem.
3. Hat Lorenz Sch. jemanden gedroht, gewisse Dinge, die sich zwischen 1918/20 auf Hinterkaifeck abgespielt haben, den zuständigen Richtern mitzuteilen.
4. Warum wurde das Landgericht Neuburg bereits 1932 aufgelöst und die Untersuchung auf Sparflamme fortgeführt.
5. Warum kommt ein Oberregierungsrat und ein Bezirksfeuerwehrinspektor an den Brandplatz.
Zu 1: "...Ja, den Düwel ook, c'est la question, ma très chère demoiselle!' (Thomas Mann "Die Buddenbrooks").
Zu 2: Ich vermute mal durch die Dampfdreschmaschine und beim Betrieb unvorsichtigerweise entstandenen Funkenflug.
Zu 3: Wenn Du an jene "gewissen Dinge" denkst wie ich vermute, dann waren die doch mit dem Manöver um seine Vaterschaftsanerkennung schon gerichtsbekannt durch. "Ne bis in idem". Er war auch als Zeuge vermutlich ziemlich verbraucht. Wenn er wieder mit einer anderen/neuen Inzestgeschichte aufgetaucht wäre, hätte er schon handfestes neues Beweismaterial mitbringen müssen - wo sollte das herkommen ? Ansonsten hätte er doch besser mit den Füßen stillgehalten, denn er war unterhaltsrechtlich doch soweit ersichtlich glimpflich weggekommen und die Gefahr bestand immer, daß das alles nochmals aufs Tapet kommt.
Zu 4: Die Neuburger werden es als politische Gemeinheit empfunden haben, daß man Ihnen ihr Landgericht wegnahm, wegen Hinterkaifeck oder LS ist das sicher nicht geschehen. Aber das geschieht schon mal im Laufe der Geschichte. Karlskron hatte ganz früher auch mal das "Moosgericht" das man wenn ich mich recht erinnere 1808 wieder wegnahm.
Wikipedia: KarlskronSparflamme - Nu ja. Wenn Du damit Ermittlungen gegen LS meinst: Die damalige kriminalistische Konzeption in dem Fall HK, die jetzt LS ins Zentrum seiner Erwägungen rückte hatte bekanntlich Riedmayr nach der Pensionierung von Reingruber vorgelegt - sie galt nach seiner eigenen Einschätzung von Anfang an als schwer nachweisbar.
https://www.hinterkaifeck.net/wiki/index.php?title=Berichte:_1931-02-05_Riedmayr_zu_SchlittenbauerZu LS. war aber nach seinem als Zeugenvernehmung behandelten Vorgang in München im Jahre 1931 m. E. jetzt halt die weitgehend Messe gelesen.
Zu 5: Wären die beiden bei dem Brand eines anderen Anwesens nicht gekommen ? Die stärkten jedenfalls bei den mit Löscharbeiten beschäftigten Feuerwehrleuten die Löschmoral und konnten ggf. Ausbildungsmängel feststellen und beheben.
jerrylee schrieb:Bei diesem Brand soll die Bestätigung, die ihm von Viktoria Gabriel ausgehändigt wurde und ihn von allen Pflichten gegen über Josef Gruber befreit, mit verbrannt sein.
Na ja, genau bekundete LS damals :
"...die Viktoria Gabriel hat mir damals sogar eine
Bestätigung gegeben, in der sie die Erklärung abgab, daß ich für die Vaterschaftsanerkennung keinen Pfennig zu zahlen hätte. Diesen Zettel habe ich noch aufgehoben bis er im Jahre 1926 beim Brand meines Hauses mit verbrannt ist...
https://www.hinterkaifeck.net/wiki/index.php?title=Aussagen:_1931-03-30_Schlittenbauer_LorenzDass dieser privatschriftliche Zettel nicht geeignet war, den LS nach seiner Vaterschaftsanerkennung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Josef zu befreien wurde im Forum bereits vertieft dargestellt, er widerspricht dem § 1714 BGB a.F. zur Gänze.
a) Aber der privatschriftliche Zettel hätte m. E. ggf. eine gewisse Beweisbedeutung erlangen können, falls der Abfindungsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich seiner Tragweite erneut -jetzt streitig- gerichtlich in die Diskussion geraten wäre. Etwa: Sollte wirklich mit der Unterhaltsabfindung tatsächlich alles abgegolten sein - auch der Fall der Not durch inflationären Wertverfall oder durch das Eintreten der Voraussetzungen des § 1708 Abs. 2 BGB aF (Unterhalt über das 16. Lebensjahr hinaus).
b)
Der Zettel hätte m. E. aber auch ggf. eine durch Verzicht anspruchsbeseitigende Auswirkung haben können, wenn Viktoria auf den Gedanken gekommen wäre, die jeder unehelichen Mutter gegenüber dem Vater des unehelichen Kindes persönlich im Gesetz vorgesehenen Ansprüche geltend zu machen - das hätte nichts mit dem abgegoltenen Unterhalt von Josef zu tun:
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
§ 1715.
(1) [1] Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten des Unterhalts für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls in Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen nothwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. [2] Den gewöhnlichen Betrag der zu ersetzenden Kosten kann die Mutter ohne Rücksicht auf den wirklichen Aufwand verlangen.
(2)....
(3) [1] Der Anspruch verjährt in vier Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.
https://lexetius.com/BGB/1715,4Der handschriftliche Zettel konnte also doch eine wertvolle Rückversicherung für LS sein, den er besser zumindest in Abschrift bei einem Notar oder Anwalt hinterlegt hätte.
[Hervorhebungen von mir]