margaretha schrieb:Und es gibt Arbeiten, vor allem im ländl. Milieu wo ein Dorf zusammenhilft.
Schmunzelanfang
"...einmal beim Gänseabstechen sagte sie auch zu mir: „Geh heiraten wir und nahm mich dabei mit in die Remise..."
https://www.hinterkaifeck.net/wiki/index.php?title=Aussagen:_1931-03-30_Schlittenbauer_Lorenz
"Es war schon eine liebe Zeit damals..."
Schmunzelende
margaretha schrieb:Wie kann eine Alimentierung „der Lebensstellung der Mutter entsprechend“ stattfinden, wenn nicht durch Offenlegung der Finanzen?
@margaretha Da hast Du schon genau den richtigen Punkt angesprochen.
A.
Das Kammergericht hat dazu 1921 mal ausgeführt: "Die Höhe
der Rente ist danach zu bemessen, wieviel für den Unterhalt eines dem Stande der Mutter angehörigen Kindes nach den in jener Gegend üblichen Preisen unter Berücksichtigung der zur Zeit bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuwenden ist." [KG JW 1921,636] zit. nach Reichsgerichtsrätekommentar 9. Auflage 1940, zu § 1710 Kommentierungstext Nr. 2 Die Höhe der Rente...].
"Übliche Preise" und den Zeiten entsprechende "wirtschaftliche Verhältnisse" wurden vermutlich tabellarisch bemessen. Ich habe aber bisher in der Kommentierung nichts dazu gefunden, in welcher Weise das Gericht den Faktor "Stand der Mutter" im Zweifel ermitteln konnte, welche Kriterien dazu herangezogen wurden und wie dieser Faktor in die ganze Berechnung der Unterhaltsrechnung einfließt.
Das dahinter liegende Prinzip einer (ausgehenden) Ständegesellschaft ist dagegen offensichtlich klar:
[Beispiel: Das uneheliche Kind einer Magd soll nicht davon profitieren, daß sie sich in einer schwachen Stunde vom schwerreichen Grundherrn hat schwängern lassen. Deshalb macht man das Kind in seinen Ansprüchen gegen den unehelichen Vater vom sozialen Stand einer Magd und nicht eines Grundherrn abhängig. Damit konnte auch eine Melkerin sich nicht etwa durch einen großen Unterhaltsanspruch in einer Art Mischkalkulation aus der Kaste der Melkerinnen sich jemals hochschlafen. Der Grundherr vice versa trägt kein großes finanzielles Risiko, denn er gilt als mit dem Kind nicht verwandt und kann das Kind mit dem Lebensstatus einer Melkerin bis zum 16 Lebensjahr leicht aushalten.]
B.
In unserem Fall ist es aber noch schwieriger. Wie wir wissen hat Josef, vertreten durch seinen Vormund, genehmigt durch das Vormundschaftsgericht, mit LS einen Unterhaltsabfindungsvertrag nach § 1714 BGB a.F. abgeschlossen der im Forum ebenso sattsam bekannt ist, wie die Umstände, die dazu geführt haben. Es geht also gar nicht um eine Rente.
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 1714. (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Vater und dem Kinde über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist nichtig.
https://lexetius.com/BGB/1714,4C.
@margaretha Jedenfalls in unserem hier vorliegenden Fall halte ich so eine weitere Verkomplizierung bei der bekannten beidseitigen Interessenlage der Beteiligten für eher ausgeschlossen, denn es handelt sich ja um eine Art Vergleich, den die Parteien aus den uns bekannten Gründen selbst wollten und der nur noch genehmigt werden mußte.
Das heißt der Richter mußte hier die Prinzipien der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) in einen vernünftigen Abgleich mit dem Kindeswohl bringen. Dass der Richter von Amts wegen hier keine Vermögensaufstellung der Kindesmutter eingeholt hat scheint mir eher naheliegend - dann wäre die wohl sehr vermögende Mutter in einen eher höheren Stand aufgestiegen und der Vertrag wäre gar nicht genehmigt worden - was er m. E. mit 1800.- RM in der beginnenden und sich abzeichnenden Inflation auch ohnehin nicht hätte sollen.
Warum der Richter zu einem "passt scho" kam und genehmigt hat weiß ich nicht. Ich denke er wird sich vielleicht gedacht haben, der Josef wird bei den Gruber/Gabriel bei genug Sach -und Geld Wald und Feld sowieso nie zu einem Mangelfall werden. Und wenn sie es so wollen... Der kannte ganz andere Elendsmangelfälle.
Ich glaube der Kommentar hätte es klar ausgewiesen, wenn etwa in jedem Unterhaltsfall eines unehelichen Kindes die Kindesmutter hätte grundsätzlich mit einer Vermögensaufstellung aufkreuzen müssen. Ich habe noch nicht einmal im Kommentar gefunden, daß in Zweifelsfällen auf Antrag oder auf Anforderung von Amts wegen zur Feststellung des Standes der Kindesmutter diese verpflichtet sei, eine solche vorzulegen. Nichts habe ich gefunden zur Vermögensaufstellung - womit ich natürlich auch krass daneben liegen kann und ich an anderer Stelle suchen müßte oder es völlig selbstverständlich ist.
In unserem Fall jedenfalls hat m. E. niemand von irgendjemand eine förmliche Vermögensaufstellung verlangt oder vorgelegt. Da hieß es eher: Die Beteiligten wollen das und das Kindeswohl steht nicht entgegen.
Die Bedenken, gegen diesen Unterhaltsabfindungsvertrag haben wir im Forum ja schon vor Jahren kontrovers diskutiert.