Hallo zusammen,
nachdem einige Verwirrung über die "Exkommunikation" zu herrschen scheint, möchte ich als kath. Theologe (mit abgeschl. Studium) etwas dazu schreiben.
Und zwar vollzieht der "Täter" seinen Ausschluß aus der christlichen Gemeinde durch die Tat selbst, was fachlich als "Excommunicatio latae sententiae" bezeichnet wird. D.h. durch seine Tat stellt er sich selbst außerhalb des christlichen Glaubens, er vollzieht einen Akt des Unglaubens.
Nun ist es seit Paulus eben so, daß nicht die Taten, sondern allein der Glaube an Jesus Christus (als Erlöser und Sohn Gottes, als "wahrer Gott und wahrer Mensch", Zweinaturenlehre) eine Person zum Christen macht, damit zum Heil bringt. Details würden allerdings hier zu weit führen.
Daher stellen die entsprechenden Taten (Katalog s. Kanon) auch nicht einen Kirchenauschluß dar (geht gar nicht), sondern als Akte des Nicht-Glaubens einen Verlust mancher Rechte innerhalb der Communio (Gemeinde). Diese "Rechte" können auch rein innerpersonal sein wie z.B. der Empfang vomn Sakramenten oder der hl. Kommunion.
So kann ein "Täter", dessen "Tat" eine "Excommunicatio latae sententiae" sozusagen "automatisch" nach sich zieht, z.B. keine hl. Kommunion empfangen. D.h. er kann in der Kirche zwar nach vorn gehen und eine Oblate bekommen. Die Handlung ist aber nicht sakramental, d.h. ohne Wirkung. Ein Exkommunizierter (egal, ob er selbst oder jemand anders diese Tatsache weiß!) kann keine Sakramente der hl. kath. Kirche empfangen. Dazu gehören z.B. Beichte, Eheschließung, Krankensalbung und weitere.
Des weiteren gibt es noch die "Excommunicatio ferendae sententiae". Hier wird der Ausschluß explizit von einem Bischof oder dem Papst ausgesprochen. Ein Pfarrer kann das nicht tun.
Ergo hat nicht "Pfarrer Haas" eine Exkommunikation vorgenommen, sondern - falls der Inzest, der ja auch mit Ehebruch, 6.- Gebot, verbunden ist - stattgefunden hat, die beiden "Täter" haben sich selbst in diesen Status gebracht. Wobei noch zu klären wäre, ob die womöglich noch minderjährige Victoria (1907 = 20 Jahre) unter Zwang gehandelt hat (wonach sie evtl. nicht ex communio stünde) oder gar zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig gewesen wäre.
Heraus kommen sie nur, wenn sie die sündigen Taten aufgeben und ernsthaft bereuen.
In bezug auf die Gemeinde Waidhofen gibt es nun vier Möglichkeiten:
a) Pfarrer Haas wußte vom Inzest, und dieser hatte auch stattgefunden
b) Er wußte nichts davon, der Inzest hatte jedoch stattgefunden
c) Der Inzest hatte nicht stattgefunden, Pfarrer Haas wußte aber von dem Urteil
d) Der Inzest hatte nicht stattgefunden, Pfarrer Haas wußte auch nichts davon
Im Falle von a) wäre ein Spenden der Eucharistie für Haas unmöglich (Can. 1331, §1). Im Falle von b) könnte zwar die Oblate übergeben werden, das Sakrament wäre jedoch als "nicht empfangen" unwirksam, da die Empfänger gem. (Ca. 1331, §1) ja keine Kommunikation empfangen können.
Fälle c) und d) sind kirchenrechtlich kein Problem, das Sakrament wäre wirksam. Im Falle von c) wäre das so, daß Pfarrer Haas sich sehr eingehend mit den "vermeintlichen Sündern" auseinandergesetzt hätte und dann zu der Überzeugung gelangt wäre, an dem Tatvorwurf wäre nichts dran.
Dieser Fall ist es wohl, den
@PastorBrown hier annimmt. Rein theoretisch könnte das sein, und seitens des Pfarrers wäre das auch ok.