Vielen Dank an euch
@Misetra und
@Rick_Blaine Misetra schrieb:Es geht doch wohl um das gemeinschaftliche Begehen einer Vergewaltigung.
Stimmt. Die Formulierung "viols commis en réunion" aus dem französischen Wiki zum Fall "Mazan" bedeutet wohl "gemeinschaftliche Vergewaltigung", damit wird wohl nicht auf eine Mindestanzahl an Akteuren abgestellt bzw. mehr als einer: DP als Initiator, Organisator und Anfeuerer der Tat plus mindestens ein Mit-Angeklagter als aktiver Akteur.
Das deckt sich mit den Erläuterungen von
@Rick_Blaine: mindestens zwei Personen
Rick_Blaine schrieb:Gruppenvergewaltigung (meist viol collectif genannt) ist ein Umstand, der strafverschärfend wirkt, Art. 222-24 CP, er qualifiziert also die Vergewaltigung nach Art. 222-23 und erweitert die mögliche Strafe um 5 Jahre Gefängnis. In diesem Fall hier ist das ja nicht der einzige strafverschärfende Umstand, der angeklagt wurde.
Das Gesetz verwendet nicht den Begriff "Gruppe," sondern spricht von "mehreren Personen." Und die beginnen bei zwei: "
6° Lorsqu'il est commis par plusieurs personnes agissant en qualité d'auteur ou de complice ;
Quelle: Art. 222-24 Code Penal
Interessant dabei ist, dass hier auch Komplizenschaft qualifiziert, also müssen z.B. nicht alle Täter den sexuellen Akt vollziehen usw.
@Rick_Blaine, daran schließt sich für mich die Frage an: Der aktive Akteur ist sodann der Vergewaltiger, DP gilt, sofern er bei der Tat sexuell nicht aktiv war, lediglich als Komplize, als Gehilfe, mit folglich geringerer Strafe pro Tat? Wäre das tatsächlich so, obwohl ohne DP niemand diese spezielle Gelegenheit bekommen hätte, seine damalige Ehefrau zu "missbrauchen", obwohl DP die Sedierung vornahm?
Ohne DP kein Fall "Mazan" - aber ohne die Akteure keine Vergewaltigung (durch Fremde)?!
(Anmerkung: War DP mit seiner damaligen Ehefrau allein, vergewaltigte er sie sediert auch. Dann gilt es wohl als Einzelvergewaltigung und DP als Vergewaltiger, angeklagt in ca. 100 Taten im Prozess.)
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Der Begriff "Massenvergewaltigung" findet sich also wohl nicht im französischen code pénal und dürfte ein journalistischer Begriff sein.
Wie ist es dann für jeden Mit-Angeklagten (außer DP) strafrechtlich einzuordnen, dass es wohl neben ihm bis zu 49 anklagbare Akteure gibt? Muss sich jeder dieser 50 strafrechtlich on top zurechnen lassen, dass er Teil war einer über neun Jahre andauernden Serie an Gruppenvergewaltigungen durch Fremde an ein und derselben Frau, Taten ihm bekannt (durch Chat mit DP oder durch Kumpelgespräche unter den sieben sich kennenden Mit-Angeklagten), Taten ihm nicht bekannt oder ihm nach Lebenserfahrung (Annonce von DP über neun Jahre online, er selbst war an mehreren Terminen dort aktiv) als bekannt zu vermuten?
@Rick_Blaine fällt dir dazu noch etwas ein oder warten wir bis das im Prozess vielleicht geklärt wird?