jeandArc schrieb:Vielleicht hat @Rick_Blaine mal Zeit und Lust darüber zu schauen. Der Fall ist ja sogar in der NYT präsent.🧐
Ja, ich folge dem Fall zwar nicht besonders, aber ich gebe mal meinen Senf dazu. In Frankreich ist ein relativ allgemein geltendes Prinzip bei Freiheitsstrafen über 10 Jahren, dass sie zur Bewährung ausgesetzt werden können, aber erst nach der Verbüssung von mindestens der Hälfte der zeitlichen Strafe, oder, falls es eine lebenslängliche Strafe ist, nach 18 Jahren. (§ 132-23 CP)
In diesem Fall also, wo erst mal eine gesetzliche Strafe von 20 Jahren im Raum steht, wäre das eine Mindestverbüssung in Haft von 10 Jahren.
Ein findiger Staatsanwalt könnte je nach den speziellen Umständen des Falles vielleicht sogar argumentieren, dass es sich hier im Gesamtbild nicht nur um zahlreiche Vergewaltigungen handelt, sondern um sogenannte Folter oder barbarische Taten. Ausgeübt an einer Person, die wegen ihres Alters und/oder wegen der Verabreichung von Substanzen, die ihre Gegenwehr unmöglich machen.(§ 222-4 CP)
Das würde das Strafmass auf 30 Jahre erhöhen und damit die Mindestverbüssungsdauer auf 15.
In den letzten 10 Jahren hat das Justizministerium immer wieder einmal den sogenannten "Kampf gegen Gewalt an Minderjährigen und auf andere Weise besonders gefährdeten -z.B. weil wehrlosen- Opfern betont und nahegelegt, mit der Aussetzung auf Bewährung eher restriktiv vorzugehen und eher das Maximum an Gefängnisstrafen auszunutzen (Rundschreiben des Justizministeriums vom September 2018 u.a.).
Jedenfalls bietet das französische Strafrecht hier durchaus die Möglichkeit, die Taten sehr hart zu bestrafen. Und wie ich die französische Justiz kenne, dauert es zwar meist sehr lang, bis sie zu einer Entscheidung kommt, aber dann oft durchaus hart.
Bedenkt man das relativ hohe Alter einiger Angeklagter kann eine Strafe unter diesen Umständen praktisch sogar eine lebenslange bedeuten. Und französische Gefängnisse sind bekanntermassen keineswegs Kuschelknäste, eher das Gegenteil.
Das wären jetzt die möglichen Strafen für jeden, der sich an der Tat/den Taten beteiligt hat. Handelt es sich beim Täter um den Ehemann, fällt dies meist ebenfalls eher strafverschärfend ins Gewicht. Auch gegen solche Täter, die selbst keine sexuellen Handlungen an dem Opfer vorgenommen haben, aber entweder anwesend waren oder sonstwie Beihilfe geleistet haben, sieht das frz. Strafrecht teils empfindliche Strafen vor.