fischersfritzi schrieb:Die haben aber an einer komplett betäubten und einwilligungsunfähigen Person sexuelle Handlungen vorgenommen.
Das ist Gewalt.
Kurios für mich, dass du schreibst, es gab keine Gewalt.
Giselle P. war so massiv sediert, dass teilweise geradezu komatöse Zustände vorgelegen haben. In so einem Zustand kann auch einen Schluckreflex ausser Kraft gesetzt werden. Das bedeutet, dass durch die vorgenommenen sexuellen Handlungen im worst case eine lebensbedrohliche Situation hätte entstehen können.
Natürlich ist das Vornehmen dieser Handlungen massive Gewalt. Auch dann, wenn diese Männer die Sedierung nicht selbst vorgenommen haben.
Wie auch immer, unsere Definition darüber, was Gewalt ist, scheint auseinander zu driften und ich glaube wir werden da auch nicht zusammenkommen.
Juristisch ist das Thema gegessen, da hat
@fischersfritzi ganz Recht. Früher, also in grauer Vorzeit im letzten Jahrhundert, gab es tatsächlich eine vorherrschende Meinung, dass Gewalt 1. nur etwas ist, was "weh tut," was Verletztungen hervorruft etc. Und dass eine Vergewaltigung 2. nur vorliegt, wenn das Opfer eben eine so definierte "Gewalt" erlitten hatte.
Aber die Zeiten sind Gott sei Dank vorbei. Freilich bleibt es dabei, dass die Anwendung solch einer Gewalt eine Anklage wegen Vergewaltigung begründet, aber inzwischen hat sich auch in Frankreich das Recht angepasst. Der Kassationsgerichtshof (das oberste Gericht) hat eben schon lange festgestellt, dass auch dann eine Vergewaltigung vorliegt, wenn das Opfer keine "Gewalt" im obigen Sinne erfuhr, aber z.B. im Schlaf einer sexuellen Penetration ausgesetzt war, oder sogar, wenn es einvernehmlich Sex mit dem Täter hatte, dieser aber das Einverständnis durch eine Täuschung erreichte. Gerade im letzten Beispiel kommt es zu keinerlei "Gewalt" nach üblicher Definition, aber es ist dennoch eine Vergewaltigung nach dem Gesetz.
Und daher ist dieser Aspekt in diesem Fall hier tatsächlich keiner Diskussion mehr Wert, wenn es um die Taten der Mitangeklagten geht. Da geht es m.E. nur noch um die Frage, ob diese 1. wirklich glaubten, das alles sei mit Giseles Einverständnis geschehen und 2. dass diese Annahme irgendwie nachvollziehbar und daher entschuldigend war. Und da sehe ich eben keinen Erfolg.
Um das aber vielleicht noch einmal klarzustellen: es geht nicht darum, ob der Ehemann es den Mitangeklagten "erlaubt" hat, Sex mit seiner Frau zu haben. Auch im französischen Recht gibt es keine Vorstellung, dass ein Ehemann einfach mal so über seine Frau verfügen kann, wie über sein Auto etc.
Es geht, wenn überhaupt, darum, ob er es so überzeugend und glaubhaft darstellte, dass seine Frau zugestimmt habe, dass es die Mitangeklagten annehmen konnten. Und ob so etwas in so einem Fall überhaupt als Zustimmungsausdruck ausreichen sollte.